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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1893
- Sprache
- Deutsch
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3730 Nichtamtlicher Teil. ^ 142, 22. Juni 1893. Einen eingehenden Bericht über den Vertrieb von Zeit schriften und den meistens daraus sich ergebenden geringen Gewinn (mitunter auch Verlust) lieferte Herr Anton Bayer (Jglau). Herr Bayer hatte sich der Mühe unterzogen, bei einer Reihe von Zeitschriften bezügliche Berechnungen anzustellen, die er der Versammlung ziffermäßig mitteilte, um zu zeigen, unter wie ungünstigen Verhältnissen die Sortimenter heute arbeiten. Herr Bayer wurde allseitig aufgefordert, seine Berechnungen zum Nutzen des Sortiments-Buchhandels zu veröffentlichen. Im weiteren Verlaufe der Verhandlung kam auch die schwere Schädigung der Provinzgeschäfte durch die Colportage zur Sprache, da ein Heer von in- und ausländischen Colporteuren Stadt und Land in der ausdringlichsten Weise überschwemme. Hähern Orts wurde der Rat erteilt, dieser (größtenteils unbe fugten) Kolportage durch sofortige Anzeige bei den Aufsichtsorganen (Polizei oder Gendarmerie) nachdrücklichst entgegenzntreten. Als letzter Punkt der Tagesordnung kam die Neuwahl des Vorstandes zur Erledigung. Auf Vorschlag des Herrn Oliva (Krcmsier) wurde der bisherige Vorstand einstimmig wiedergewählt, und zwar die Herren Carl Winkler (Brünn) zum Obmann, Otto Gollmann (Troppau) zum Obmann-Stellvertreter, August Berger (in Firma: C. Winiker's k. k. Hofbuchhandlung, Brünn) zum Schatzmeister, August Bartel (in Firma: R. Knauthe's Buchhandlung, Brünn) zum Schriftführer, kaiscrl. Rat Carl Graeser (in Firma: Ed. Hölzel, Olmütz) und Eduard Zenker (Troppau) zu Beisitzern. Im Namen der Gewählten dankte der Obmann, Herr Carl Winkler (Brünn), und versprach nach besten Kräften für das Wohl des Sortiments-Buchhandels weiter zu wirken und zu kämpfen. Dem Herrn Vorsteher des Vereins österreichisch-unga rischer Buchhändler, Julius Schellbach, der die Reise von Wien nicht gescheut hatte, wurde für sein hochwillkommenes Er scheinen und für die lebhafte Teilnahme an den Debatten der wärmste Dank der Versammlung votiert. Als Versammlungsort für das nächste Jahr wurde wieder Brünn bestimmt. Die Brüuner Kollegen, besonders die Herren Winkler, Berger und Bartel, hatten sich in liebenswürdigster Weise den auswärtigen Berufsgenossen zur Verfügung gestellt und ihnen den Aufenthalt in Brünn angenehm gemacht, was allseitig dankbar anerkannt wurde. Der Osterrieth'sche Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht. Von Robert Voigtländer. In Nr. 93 des Börsenblattes ist der Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht von Nr. Albert Osterrieth mitgeteilt worden. Der Verfasser, den seine im Jahre 1892 bei C. L. Hirschfeld in Leipzig erschienene Schrift: »Altes und Neues zur Lehre vom Urheberrecht vorteilhaft bekannt gemacht hat, be handelt in jenem Entwürfe den Stoff in so eigenartiger und geistvoller Weise, er vereinfacht dessen gesetzliche Ausprägung derart, daß diese Arbeit voraussichtlich auf die Fortbildung der Rcchtslehre und den Gang der Gesetzgebung von Einstuß sein wird. Der Entwurf bedarf daher einer Besprechung im Börsen blatte. Das buchhändlerische Interesse für Or. Osterrieth wird noch dadurch erhöht, daß dieser seit Schäfsle der erste Jurist ist, der in einer soeben erschienenen anderen Arbeit*) ein buch händlerisches Verlagseigentum anerkennt an solchen Ver lagsunternehmen, die auf eigenartigem Geschäftsplane be ruhen. *) - Urheberrecht und Verlagsrecht.- Im Archiv, f. öff. Recht VIII, S. 285 f. — Das Börsenblatt hat sich die Erlaubnis zum Abdruck der Arbeit bereits erwirkt. i Seit die neuere Gesetzgebung von dem einseitigen Buch- ^ Händlerschutz der älteren Zeit zum ebenso einseitigen Autorschutz übergegangen ist, ist eine für den Buchhandel empfindliche Lücke im Urheberrecht entstanden. Auf deren endliche Ausfüllung wird der Buchhandel Bedacht nehmen, wenn er sich jetzt durch den außerordentlichen Ausschuß des Börsenvereins rüstet, die bestehen den Gesetze über Urheberrecht nachzuprüfen und bessere an seinem Teile vorzubereiten. Der Osterrieth'sche Entwurf ist auf Veranlassung des »Deut schen Schriftstellertages« entstanden und in dessen Organ: »Das Recht der Feder« 1893 Nr. 34 mit sehr anerkennendem Be gleitworte zum erstenmale veröffentlicht worden. In der beigegebenen (in Nr. 93 des Börsenblattes eben falls abgedruckten) Begründung führt der Verfasser aus, daß die geltenden Gesetze über Urheberrecht sämtlich an Systemlosig- keit leiden. Die Mehrzahl gehe kasuistisch in die Einzelheiten. Aber »die eingehendste Kasuistik«, heißt es weiter, »kann nicht alle möglichen Verwicklungen unseres vielgestaltigen Verkehrs lebens berücksichtigen, Lücken werden immer bleiben. Nun werden entweder kasuistische Aufzählungen der Einzelwirkungen des Rechts die Folge haben, daß nicht vorgesehene Fälle ausgeschlossen werden, oder man wird auf die Prinzipien des Gesetzes zurück gehen, was besonders schwer ist in den Gesetzen, deren Merk mal die Prinzipienlosigkeit ist. . . . Ein gutes Gesetz muß die Prinzipien zum Ausdruck bringen, in ihrer Gesamtheit klar und unzweideutig, und es der Rechtsprechung überlassen, diese Prin zipien auf die einzelnen Fälle anzuwenden.« Diese Grundgedanken des Osterrieth'schen Entwurfes sind folgende: Das Recht des Urhebers eines schriftstellerischen oder künst lerischen Geisteswerkes ist zweierlei Art. Es umfaßt a) den Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zu dem Werke, und b) das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung des Werkes. Das persönliche Recht (Individualrecht) des Autors umfaßt alle die Beziehungen, in die der Verfasser als Persönlichkeit zur Lesewelt tritt. Es umfaßt den Anspruch des Verfassers darauf, daß das Werk nicht wider seinen Willen veröffentlicht werde oder in einer anderen Form, als er ihm gegeben hat, oder daß man Fälschungen seines Werkes als von ihm herrührend aus- giebt. Das Nutzungsrecht umfaßt den Anspruch des Autors aus die aus dem Werke u. s. w. etwa zu ziehenden Vermögens vorteile durch Verkauf, Verlag, Uebersetzung, Aufführung. Beide Beziehungen des Autors zum Werke will Osterrieth aus der Ausnahmestellung, die sie bisher im Rechtsleben einnehmen, in das gemeine Recht, und zwar ins Strafrecht überleiten. Ver stöße gegen das Individualrecht sollen, gleich persönlichen Be leidigungen, mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet werden, Eingriffe in das Nutzungsrecht, gleich dem Diebstahl, mit Ge fängnis. Der rechtliche oder thatsächliche Irrtum bliebe straflos. Was weder ein Eingriff in das Individual- noch in das Nutzungsrecht ist, wird erlaubt. Aus diesen einfachen Grundbegriffen entwickelt sich alles weitere. Als Eingriffe in das Individualrecht werden folgende Handlungen betrachtet, wenn sie ohne Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden (Z 4): 1. Die Veröffentlichung eines noch nicht veröffentlichten Geisteswerkes durch Druck, Nachbildung, Aufführung, Vorträge, Ausstellung u. s. w. 2. Die Erweiterung des Umfangs einer schon vollzogenen Veröffentlichung oder die Aenderung der Veröffentlichungsart durch Vergrößerung der Auflage, Erlveiterung der Zahl der Aufführungen, Druck eines Vortrags, Ausstellung eines Kunst werkes u. s. w. 3. Die Vornahme irgend einer Veränderung am Geistes-
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