Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1893
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- 14.09.1893
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5304 Nichtamtlicher Teil. ZL 214, 14. September 1893 seiner Vielgestaltigkeit eine Maste von Verlagsunternehmungen zu Tage, die man zwar nicht als Geisteswerke bezeichnen kann, die aber doch eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Es sind dies solche Verlagsunternehmungen, die nach einem eigenartigen Geschäftsplan angelegt sind und durch diesen zu einer Einheit werden. Solche Verlagswerke neuerer Zeit sind die Sammlungen von Teubner, Weidmann, Tauchnitz, Spe- mann, Engelhorn oder Kalender und Zeitschriften aller Art. »Abgesehen von dem einzelnen Stück einer derartigen Samm lung kann auch das ganze Werk von einer illoyalen Konkurrenz getroffen werden, indem der ganze Plan des Unternehmens derartig nachgeahmt wird, daß das zweite Unternehmen nur durch den fremden Plan zu einer wirtschaftlichen Einheit, zu einem Gute wird. Zur Illustrierung dieser Ausfüh rungen diene ein Beispiel. Von der Verlagsbuchhandlung Spemann wurde vor einer Reihe von Jahren die nach ihr be nannte Kollektion herausgegeben. Als Zweck des Unternehmens wurde bezeichnet, dem Publikum eine Hand- und Hausbibliothek zu bieten, ihm gegen billigen Preis die bedeutendsten Erzeugnisse der Litteratur des In- und Auslandes zugänglich zu machen. In Ausführung dieses Zwecks wurde eine Zusammenstellung von Romanen, Novellen und Dramen, schildernden und sachlich be lehrenden Reisebeschreibungen, Memoiren und Geschichtswerken, von naturwissenschaftlichen und medizinischen Werken veröffentlicht. Es ist eine Auswahl der besten oder für ihren Verfasser typischen Werke geschaffen und auf die Lieferung guter Texte, sowie eine elegante gleichmäßige äußere Ausstattung war besonderes Gewicht gelegt. Gegen die Konkurrenz eines identischen Verlagswerkes ist der Verleger heute in Deutschland nicht geschützt. Unter der Voraussetzung, daß nicht das Urheber- resp. Verlagsrecht an den einzelnen Werken verletzt wird, kann heute eine Sammlung in derselben Auswahl, in demselben Format, in derselben Ausstat tung u. s. w. nachgeahmt werden, ohne daß der erste Verleger dagegen einschreiten kann. Und doch ist es klar, daß der Nach ahmer sein Geschäft durch illoyale Konkurrenz macht, daß er den Gcschäftsplan des anderen, dessen Arbeitsprodukt, ausbeutet. Deun der Geschäftsplan ist es, der in seiner Ausführung den wirtschaftlichen Erfolg des Verlagswerkes be dingt. Auch das große Publikum hat ein Interesse daran, daß dergleichen Verlagsunternehmungen, durch welche das Beste aus der ausländischen und der eigenen älteren Litteratur zu regel mäßig sehr billigen Preisen geboten wird, zustande kommen und die Verlagsbuchhandlungen nicht durch die Furcht vor der unlautere» Konkurrenz davon abgeschreckt werden. Es zeigt sich also auch auf diesem Gebiete, daß in den meisten Rechtsgebieten des deutschen Reiches das Geschäfts- und Gewerbsleben nahezu schutzlos dem unlauteren Wettbewerb in seinen verschiedenen Erscheinungsformen preisgegeben ist, weil es an allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen fehlt, wie sie das französische Recht hat, auf Grund deren man der unlauteren Konkurenz in jeder Form zu Leibe gehen kann. »Wir haben unfern Lesern über diese Bestimmung des französischen Rechts (Art. 1382 des coäs civil), sowie die ver dienstlichen Bemühungen Bachem's, sie bei uns einzuführen, wiederholt berichtet, dabei aber ausdrücklich hervorgehoben, daß man sich werde hüten müssen, die Bestimmung in deutscher Aengst- lichkeit und gelehrter Bedenklichkeit zu eng zu fassen. Ganz dieselben Befürchtungen äußert soeben ein Artikel der »Post«, welcher schließt: In dem Entwurf des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeich nungen ist eine derartige Bestimmung ausgenommen, welche viel leicht geeignet ist, auf dem Gebiete der Warenbezeichnungen die unredliche Konkurrenz in jeder Erscheinungsform zu treffen. Aber dies ist doch nur ein beschränktes Gebiet. Es bedarf eines ganz allgemein gehaltenen Paragraphen, wie ihn das französische Recht hat. Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches in zweiter Lesung enthält folgende einschlägige Bestimmungen in tz 749: »Wer durch eine Handlung, die er nicht in Ausübung eines ihm zustehenden Rechtes vornimmt, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zusügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.« Wenn man die vorliegende Fassung mit derjenigen des Art. 1382 im coäs civil vergleicht, so fällt sofort auf, daß die französische Fassung eine weit kürzere und allgemeiner gehaltene ist. Die deutsche Fassung fügt zur französischen hinzu, daß die Handlung gegen die guten Sitten verstoßen muß und daß der Schaden vorsätzlich zugefügt sein muß. Auch der Zusatz: »die er nicht in Ausübung eines ihm zustehenden Rechtes vornimmt« ist vielleicht überflüssig. Die Penibilität der Fassung, welche bestimmt ist, auf alle Fälle den auslegenden Richter ja vor Mißverständnissen und falschen Anwendungen des Gesetzes zu bewahren, könnte bei dem in Deutschland herrschenden Formalismus möglicherweise gerade das Gegenteil herbeiführen.« Zwei Handelskammerberichle. Von den, Verein jüngerer Buchhändler in Köln, der sich in seiner Sitzung vom 9. August mit einer Besprechung des Gegenstandes befaßte, er halten wir mit der Bitte um Abdruck die beiden Auslassungen, die die neuesten Berichte der Handelskammern zu Köln und Wiesbaden über die Lage des Buchhandels bringen und die wir hier folgen lassen. In dem Kölner Bericht heißt es wie folgt: »Im Buchhandel hat sich im vergangenen Jahre noch mehr als in den vorhergehenden der dominierende Einfluß der Reichs hauptstadt als das Provinzgeschäft im höchsten Grade schädigend bemerkbar gemacht. Die günstigeren Einkaufsbedingungen der Berliner Sortimenter im Verein mit dem individuellen Charakter der Buchware machen es besonders den kleinen Buchhandlungen für die Dauer unmöglich, den Konkurrenzkampf mit einiger Aus sicht auf eine gesicherte Existenz weiter durchführen zu können. Dies ist um so schlimmer, als es sich dabei nicht nur um den wirtschaftlichen Rückgang einiger Tausend fleißiger Geschäftsleute handelt, die ja vielleicht durch den Vertrieb von Nebenartikeln, Schreibwaren rc. sich über Wasser halten können, sondern weil ganz besonders die Verbreitung der Litteratur durch Unterbinden der vielen kleinen Absatzkanäle gehemmt wird, weil Kunst und Wissenschaft darunter leiden, weil das allgemeine geistige Niveau des deutschen Volkes dabei heruntergedrückt wird und weil endlich die Interessen der deutschen Autoren, der Träger deutschen Geistes, dabei aufs empfindlichste geschädigt werden.^ »Für den Buchhandel speziell droht in der nächsten Zeit noch eine weitere Gefahr, die mit der seit lange geplanten Regelung der Schulbüchersrage zusammenhängt. Wenn man, wie es den Anschein hat, von oben herab eine allgemeine, oder wenigstens nach den Provinzen begrenzte Gleichmäßigkeit der Schulbücher an den gleichartigen Anstalten zwangsweise einführen will, so thut man damit den ersten Schritt zur staatlichen Mono polisierung des Schulbücher-Verlages, die, abgesehen davon, daß dem deutschen Verlagsbuchhandel damit ein empfindlicher Schlag versetzt würde, den wohlthätigen Einfluß der freien Konkurrenz unter den Verlegern, Autoren und zuletzt auch den Schulen und Lehrern lahm legen, weniger gute Unterrichtsmittel erzeugen und somit den Unterricht selbst, seinen Wert und seine Erfolge Herab drücken müßte. Dem Sortimentshandel aber, der bisher der einzig berufene Vermittler zwischen Verleger und Publikum war, würde damit ein großer Teil seines bisherigen Einkommens ge nommen, denn der Staat, resp. die die Bücher verausgabende Behörde würde, wie dies in Oesterreich der Fall ist, die Bücher jedem beliebigen zum Wiederverkauf geben, der die als Minimum festgesetzte Anzahl von Exemplaren auf einmal abnimmt. »Dies sind die Gesichtspunkte, aus denen sich dem Buch handel keine günstigen Aussichten für die Zukunft eröffnen, was um so schwerer empfunden wird, als die letzten Jahre den von jedem strebsamen Geschäftsmann mit Recht erhofften Fortschritt nicht gebracht haben. Das große Publikum, welches Bücher für
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