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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1922
- Strukturtyp
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- 1922-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1922
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- Deutsch
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95, 24. April 1922. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. im Herbst einer außerordentlichen Hauptversammlung zur end gültigen Beschlußfassung vorlegen. Auf Anfrage erklären die an wesenden ordentlichen Mitglieder einstimmig, daß sie den vom Börsenverein in seinen Satzungsänderungen vorgesehenen Fortfall des Unterschiedes zwischen ordentlichen und außerordent lichen Mitgliedern begrüßen. Weiter wird einstimmig beschlossen, eine außerordentliche Hauptversammlung im Herbst einzuberufen. 6. Punkt, Wahl der Vorstandsmitglieder. 7. Punkt, Wahl der Mitglieder in die Aus- s ch ü s s e. Auf Vorschlag des Vorstehers des Wahlausschusses, Herrn Carl Linnemann-Leipzig, werden einstimmig gewählt: als Vorsteher Herr Robert Lienau-Berlin, in den Vorstand Herr RichardLeede-Leipzig, in den Ausschuß für Urheberrecht: Herr Geh. Hofrat Oi. L. V o lk m a nn - L e i p z i g, Herr vr. Gustav Bock-Berlin, Herr vr. Max B r o ckh a u s - L e i p z i g. Die Herren nehmen die Wahl dankend an. 9. Punkt, Verkaufsbestimmungen. Einstimmig wird der Antrag des Herrn L. Bloch-Berlin angenommen; der Zusatz -Ferner das öffentliche Angebot der unentgeltlichen Lieferung von Musikalien-- ist demnach einzufügen. Hingegen wird der Antrag des Herrn Oelsner-Leipzig abgelehnt. Seitens des Vereins der Berliner Musikalienhändler wird angeregt, beruf lichen Musiklehrern einen einheitlichen Rabatt von 10?S zu gewähren. Mau beschließt, in die Verkaufsbestimmungen einzusügcn: 2b) Berufliche Musiklehrer, die sich als solche ausweisen, können auf Verlangen einheitlich IO"/» Rabatt auf alle Verkaufspreise erhalten--. 12. Punkt, Anregungen aus der Mitte der Ver sammlung. Nach einer persönlichen Auseinandersetzung zwi schen Herrn Georg Merseburger-Leipzig und Herrn Suppan-Düs- seldorf erhält Herr Arndt-Hörde das Wort und empfiehlt den Ver legern, keine direkten Sortimcntsliefcrungen an Orte zu machen, in denen sich Mitglieder des Vereins der Deutschen Musikalien händler befinden. Nachdem noch Herr Grensser-Hannover Herrn Tonger-Köln, Herr Keßler-Trier Herrn Rothe-Leipzig für Unter- kunstsbesorgung, Herr Bock-Dresden dem Vorsteher für die unpar teiische Führung der Geschäfte den Dank der Versammelten ausge sprochen hatte, wird die Hauptversammlung kurz vor 8 Uhr ge schlossen. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. R. Lienau. Alfred Hoffman». Ilr. Bernhard Kle m m. Das Llbersehungsrecht nach dem neuen ungarischen Urheberrecht. Von Rechtsanwalt vr. Ferdinand Mansch bürg. Im Friedensvertrag von Trianon wurde Ungarn die Ver- pflichtung auferlegt, innerhalb eines Jahres nach dem Inkraft treten des Friedensvertrags der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst bcizutreten. Im Hinblick auf diesen Beitritt, welcher bereits vor dem Kriege vor bereitet war und jedenfalls auch ohne die Zwangsbestimmungen des Friedens von Trianon erfolgt wäre, hat Ungarn an Stelle seines bisherigen Urheberrechtsgesetzes aus dem Jahre 1884 ein vollkommen neues, modernes Gesetz geschaffen, welches am 31. De zember 1921 ins Leben getreten ist'). Nun ist am 14. Februar d. I. auch der Beitritt Ungarns zur Berner Übereinkunft erfolgt, und hierdurch ist in den urheberrechtlichen Beziehungen Ungarns zu den Mitgliedsstaaten der Union eine neue Ära hereingebrochen. Zweck dieses Artikels ist es, die Wirkung der auf das Über- seyungsrccht bezüglichen Verfügungen des neuen Urheberrechts- gesetzes auf deutsche Verlagswerke in praktischer Form darzulegen. ') Vcrgl. auch den Artikel über das neue ungarische Urheberrcchts- geseh von vr. Ernst György in Nr. 84 des Bbl. Im alten ungarischen Urheberrechtsgesetz war der Schutz des Übersetzungsrechtes ein überaus dürftiger. Vor allem war die ser Schutz an die Bedingung eines ausdrücklichen Vorbehal tes des Übersetzungsrechtes geknüpft, außerdem mußte die Über setzung ins Ungarische innerhalb eines Jahres nach dem Erschei nen des Originalwerkes begonnen und innerhalb drei Jahren vollendet sein. Sowohl der Beginn, als auch die Vollendung der Übersetzung mußten in das bei dem Ministerium für Handel ge führte Register eingetragen werden. Wurde allen diesen Bedingun gen genau entsprochen, dann währte die Schutzdauer für das übcr- setzungsrecht fünf Jahre nach dem Erscheinen der autorisierten Übersetzung. Bei der Berechnung der Fristen wurde das Jahr des Erscheinens nicht eingerechnet. Im neuen Gesetz, dessen Bestimmungen der Berliner Fassung der Berner Übereinkunft vollkommen angepaßt sind, wurde mit allen Beschränkungen des alten Gesetzes aufgeräumt und die Schutzdaucr des übersetzungsrechtes der allgemeinen Schutzdaucr des Urheberrechtes gleichgestellt; diese währt 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers des Originalwerkes. Im Verhältnis zum Deutschen Reich verkürzt sich jedoch diese Schutzdausr auf 30 Jahre. Wie verhält es sich nun mit Werken, deren Original vor dem Jns-Leben-treten des neuen ungarischen Gesetzes resp. vor dem Beitritt Ungarns zur Berner Übereinkunft herausgegeben wurde? Das neue ungarische Gesetz enthält betreffs dessen rückwirkender Kraft Bestimmungen, welche in vieler Hinsicht das Übersetzungs recht auch solchenWerken zuerkennen,welche diesesRechtes laut dem früheren Gesetz bereits verlustig gegangen waren. Laut Z 89 des neuen Gesetzes finden nämlich die Bestimmungen desselben im all gemeinen auch auf diejenigen Werke Anwendung, welche vor dem Jns-Leben-treten des Gesetzes erschienen sind. Kraft dieser Ver fügung gelangen nun sämtliche Werke unter den Schutz des neuen Gesetzes, deren allgemeine Schutzdauer noch nicht abgelaufcn ist, und diese werden auch gegen unbefugte Übersetzungen im Sinne des neuen Gesetzes geschützt, ohne Rücksicht darauf, daß laut dem früheren Gesetz das Übersetzungsrecht aus irgendwelchem Grunde bereits sreigeworden war. Dies bezieht sich also auch auf Werke, bei denen der Vorbehalt fehlt, deren Übersetzung innerhalb eines Jahres nicht begonnen, oder innerhalb drei Jahren nicht vollendet wurde, oder auch bei denen die fünfjährige Schutzdauer bereits abgelaufen ist. Bei all diesen erwacht das bereits erloschene Über setz ungsrecht zuneuemLeben. Diese rückwirkende Kraft des Gesetzes wird jedoch durch andere Bestimmungen desselben in bedeutendem Maße beeinträchtigt. Das Gesetz trifft nämlich besondere Verfügung für solche Werke, welche bc- reits vor dem Jns-Leben-treten des neuen Gesetzes, zwar ohne Einwilligung des Urhebers (Verlegers), jedoch nicht widerrecht lich, ins Ungarische übersetzt wurden. Es handelt sich hier also um solche bereits in ungarischer Übersetzung erschienene bzw. be reits ins Ungarische übersetzte Werke, bei denen die Schutzbcdin- gungen des alten Gesetzes nicht erfüllt waren und die somit ohne Einwilligung des Autors übersetzt werden konnten und auch übersetzt wurden. Diese «nicht unberechtigten« Übersetzungen — wie sie im neuen Gesetz genannt werden — können von deren Verlegern auch in Zukunft ohne Einwil ligung des Autors verbreitet und auch neu ver legt werden, ohne irgendwelche Beschränkung, und der Autor kann sein Übersetzungsrecht dieser Übersetzung gcgenüb.r nicht geltend machen. Dasselbe Recht wurde aber auch solchen Übersetzungen zuerkannt, welche im Zeitpunkte des Jns-Lcbcu- tretens des neuen Gesetzes wohl noch nicht herausgegeben, jedoch bereits fertiggestellt waren. Für diese fertiggcstcll- ten, aber noch nicht herausgegebenen Übersetzungen gewährt das Gesetz eine dreimonatige Frist, während der diese Übersetzungen angemeldet und registriert werden kön nen. Die auf solche Weise registrierten Übersetzungen genießen dieselben Rechte wie die bereits vor dem Jns-Leben-treten des Gesetzes erschienenen, können also unbeschränkt hcranSgegeben und verbreitet werden.
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