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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1893
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- Deutsch
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AS 281, 4. Dezember 1898. Nichtamtlicher Teil. 7519 Inwieweit die Gesetzvorschläge auf andere Gewerbszweige eine bessere Anwendung finden können, ist nicht unsere Sache zu beurteilen; vom buchhändlerischen Standpunkte aus muß man aber entschieden dafür eintreten, diese Vorlage rundweg abzulehnen, ja aus vorstehender Darstellung dürfte zur Genüge hervorgehen, daß der im Jahre 1883 geschaffene Zusatz 10 zu 8 56 der Gewerbe- Ordnung die gedachte Wirkung in der Hauptsache gänzlich verfehlt hat und nur das dadurch geschaffene Prämienverbot aufrecht zu erhalten ist. Der Uebclstand des Prämienwesens hat sich aber auch beim stehenden Gewerbe gezeigt und dürste auch da einer Wieder belebung entzogen werden; denn nach dem Stande der gegenwärtigen Gesetzgebung sind Prämien im stehenden Gewerbebetrieb nicht Verbote». Ich würde daher empfehlen, einen 8 43a der Gewerbe-Ordnung einzufügen, welcher die Zusage von Prämie» zu Lieferungswerken untersagt, etwa in folgender Art: 8 43 a. Die Zusage von Prämien und Gewinnen zu periodischen oder lieferungsweise erscheinenden Druckschriften, insofern deren Preis dadurch erhöht -wird, ist verboten. Ziffer 10 des 8 56 wäre zu streichen. Ob dieser rationelle Vorschlag genügende Unterstützung findet, ist allerdings zweifelhaft, wenngleich wir auch beweisen zu können und es im Vorstehenden bewiesen zu haben glauben, daß wirk liche Gründe für die Unterdrückung des Volks- und Reisebuchhandels nicht vorhanden sind, daß vielmehr dessen ungehinderter Fortbestand eine wichtige Kultur- und Wirtschastsfrage ist. Wir dürfen uns jedoch nicht verhehlen, daß die feindlichen Gesinnungen gegen diese Zweige des Buchgewerbes bei den politischen Machthabern und Parteien ein weites Entgegenkommen finde» und so ganz rungerupft« diese daher wohl nicht bleiben werden. Es handelt sich daher wohl darum, die liberalen und gemäßigten Parteien für unsere Sache zu gewinnen und ihnen vor Angen zu führen, welche wirtschaftlichen Schäden durch jene Anträge vorbereitet werden und in welcher Gefahr sich das Institut der Preßfreiheit befindet. Sollte nun für den Vertrieb von Preßcrzeugnissen, insofern er wirklich durch »Feilbieten im Umherziehen« betrieben wird, eine Aenderung zum Bessern nicht zu erwirken sein, so werden wir uns da mit dem Bestehenden wohl abfinden müssen, cvcnt. auch die Annahme des Zusatzantrages zu H 56, 10 gewärtigen. Um aber diese Vorschriften nun einigermaßen mit dem Prinzip der Preßfreiheit in Einklang zu bringen, müßte wenigstens die Entscheidung über das, was in sittlicher und religiöser Beziehung Aergernis erregend ist, überhaupt die Auslegung des Gesetzes, der Administration entzogen und de» Gerichten unterstellt werden. Ich denke mir das in der Form eines weiteren Zusatzes zu Ziffer 10 des 8 56 entweder in der Art, daß den Verlegern der vom Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossenen Schriften die Anrufung der Gerichte freisteht, oder daß die Behörden ihren Ausschluß bei den Gerichten zu beantragen haben, analog den Vorschriften des V. Titels des Preßgesetzes. Etwa in folgender Form: Die Behörde hat von jeder Ausschließung einer Schrift re. von einem Druckschriften-Verzeichnis bez. vom Feilbieten im Umherziehen, deren Verleger unter Angabe der Gründe sofort zu benachrichtigen. Dem Verleger steht innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Nachricht die Anrufung der Oberbehörde zu, auch kann er ohne dieses Mittel oder, nachdem es für ihn erfolglos gewesen, die Entscheidung des zuständigen Gerichtes seines Wohnortes und dessen oberen Instanzen anrufen. Das zu Gunsten des Verlegers ausfallende Urteil des Gerichtes ist dauernd für das ganze Reich bündig, anderenfalls^, jedoch nurZfür den Bezirk der beklagten Behörde. I ) Oder: Die Behörde, welche eine Schriftart, vom Feilbieten im Umherziehen ausschließen will, hat deren Ausschluß bei dem zuständigen Gericht am Wohnorte des Verlegers, welcher als Partei zu laden ist, zu beantragen; für das Verfahren sind die Vorschriften im V. Titel des Preßgesetzes maßgebend. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last. Damit würde wenigstens den Uebelständen abgeholfen, welche durch Willkür und Verschiedenheit der Auffassung bei den Behörden entstehen, und diese Schriften rc. wären nicht ferner ungünstiger gestellt als diejenigen, welche wegen Verstoßes gegen das Straf gesetz von der Staatsanwaltschaft belangt werden. Noch keineswegs wäre aber damit der stehende Gewerbe betrieb, der Sortiments- und Reisebuchhandel geschützt, welchen die durch das Prcßgesetz gewährleistete Freiheit in so exorbitanter Weise verkümmert werden soll. Hierfür bedürfte es in diesem letzteren Gesetz eines neuen Schutzmittels, welches am besten in Z 4 (des Preßgesetzes vom 7. Mai 1870) angebracht würde, indem man diesem folgenden Zusatz gäbe: Doch finden auf die stehenden Gewerbebetriebe die Be stimmungen des 3. Titels der Gewerbeordnung keine An wendung. Eventuell wäre dem 3. Absätze des beantragten H 44 zur Gewerbe-Ordnung noch hinzuzusügen: Auf die Preßgewerbe finden diese Bestimmungen jedoch keine Anwendung. Ich glaube nach dem Vorstehenden nicht weiter darlegen zu müssen, welche Wirkungen eine solche Vorschrift haben würde. Sie würde die ständigen Geschäfte vor jenen geschilderten Maß regeln bewahren und ihnen die Freiheit sichern, deren sie zur erfolgreichen Bethätigung ihres Berufes bedürfen. Es sei daher der Ruf an alle, die es angeht, gerichtet: Schützt die Preßfreiheit vor der Gewerbeordnung! Das dreihundertjährigo Jubiläum der Jos. Kösel'schen Buchhandlung in Kempten. Der uns als Festschrift vorliegende »Festbericht über das dreihundertjährige Jubiläum der Jos. Kösel'schen Buchhandlung in Kempten am 24. September 1893«*) giebt uns Veranlassung auf diese Feier zurückzukommen, nachdem wir schon früher, zum Festtage selbst, des seltenen Anlasses an dieser Stelle Erwähnung gethan haben.**) Die Festschrift wird durch eine kurze Geschichte des ehr würdigen Hauses eingeleitet, mit der sich unsere früheren Aus führungen im wesentlichen decken. Gründer des Hauses war der Fürstabt von Kempten Erhard Blarer von Wartensee, der im Jahre 1593 im fürstlichen Residenzschlvsse zu Kempten eine »txpoArspdia ckucalis« einrichtete, die bis zu Anfang dieses Jahr hunderts in den gleichen Räumen verblieb und für Rechnung der Fürstäbte von Faktoren geleitet wurde. Diesen letzteren lag zugleich die Verwaltung der Buch- und Papierhandlung und der fürstlichen Papiermühle in der Hegge bei Kempten ob, so daß alle diese Geschäftszweige der betriebsamen geistlichen Herren unter einheitlicher Leitung standen. Von solchen Faktoren nennt uns die Festschrift nur drei: Andreas Stadler (1741 und 1758), Aloys Galler (1773 u. ff. Jahre), Joses Kösel <1800 u. ff. Jahre). Durch die im Anfänge dieses Jahrhunderts erfolgte Säkularisation der Fürstabtei Kempten kam die Druckerei der Fürstäbte samt den ihr zugehörigen Geschäftszweigen in den Besitz der bayrischen Regierung und führte den Namen »churbayerische Buchdruckerei und Papiermühle Hegge«. Von der churpfalz-bayerischen Re gierung erwarb es bald darnach (1805) der letzte Faktor Joses Kösel, *) Festbericht über das dreihundertjährlge Jubiläum der Jos. Kösel- schen Buchhandlung in Kempten am 24. September 1893. Zur freund lichen Erinnerung an das 300 jährige Jubiläum seines Hauses gewidmet vom Chef der Jubelfirma L- Huber. 1. Teil: Geschichtliches; II. Teil: Verlauf der Festlichkeiten, kl. 8°. 67 S. mit 9 Bildertafeln. Kempten, Oktober 1893. **) Vgl. Börsenblatt Nr. 220 vom 21. September 1893. 1005'
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