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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1892
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- Deutsch
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72, 28. Mürz 1892. Nichtamtlicher Teil 1887 scheidungen in Strafsachen Band 9 Nr. 59), cS für die Anwendung des tz 17 a. a. O. unwesentlich ist, ob »Schriftstücke« eines Straf prozesses ganz oder nur teilweise, ob sie dem Wortlaute oder dem Inhalte nach kundgemacht werden, die Verbotsnorm des H 17 a. a, O. doch immer begrifflich vorausgesetzt, cs sei ein »Schriftstück« als solches, in seiner Eigenschaft als schriftliche Urkunde, veröffentlicht worden. Die Vorschrift des 8 17 a. a. O. darf nicht dahin unigedeutet werden, als enthielte sie ein Schwciggcbot in Beziehung auf alle Vorgänge, welche inhaltlich Gegenstand von strafprozessualen Verhandlungen ge worden sind Das; beispielsweise ein konkreter Einbruchsdiebstahl statt- gesunden hat, gewisse Personen als der That verdächtig festgcnommen, sofort der Schuld überführt worden sind und polizeiliche Geständnisse ab gelegt haben, sind Thatsachen, deren Dasein vollkommen unabhängig ist von den darüber etwa aufgcnommencn Verhandlungen und erwachsenen Aktenstücken. Der Angeklagte mochte durch Einsicht der letzteren Kunde von jenen Vorgängen und ihren besonderen Einzelheiten erlangt haben. Solange er aber nicht mehr that, als dah er diese solchergestalt erlangte Kenntnis von jenen Thatsachen zur Anfertigung einer Mitteilung für eine Zeitung verwertete, publizierte er nicht »Schriftstücke» als solche, sondern äußere Vorgänge, über welche die fraglichen Schriftstücke sich materiell verbreiten mochten, welche in allem übrigen aber von den letzteren unabhängig waren. Aus diesen Gründen muhte, wie geschehen, erkannt werden. Vermischtes. Mitteldeutscher Buchhändler-Verband. — Der Mitteldeutsche Buchhändlcrverband wird am Sonntag den 3. April, mittags 12 Uhr, in Frankfurt a/M. (Restaurant -zum Falstaff», Thcaterplatz 7, I. Stock! zu seiner diesjährigen außerordentlichen Vcrcinsversammlung zu- sammcntrctcn. (Vergl. die Bekanntmachung im amtlichen Teile der vorigen Nummer.) Deutsches Buchgewerbe-Museum in Leipzig. — Neu aus gestellt sind die Tafeln des soeben erschienenen Prachtwcrkcs von B. Wtcgandt, das malerische Bremen (Verlag von W. B. Hollmann, Bremen). In einer Auswahl werden uns hier die ältesten und inte ressantesten Baulichkeiten der alten Hansestadt in vortrefflich gelungenen Heliogravüren von I. B. Obernettcr in München vorgeführt. Rcichsgcrichtscntscheidung. — Der Diebstahl oder die Unter schlagung des Handlungslehrlings gegen seinen Prinzipal von Sachen, die einen »unbedeutenden Wert- haben, ist, nach einem Urteil des Reichs gerichts, II. Strafsenats, vom 27. November 1891, nur auf Antrag des Lehrhcrrn zu bestrafen. Die Frage, ob die gestohlenen oder unter schlagenen Sachen einen unbedeutenden Wert haben, ist nach der kon kreten Sachlage in ihrer Totalität zu entscheiden. Prozeß Paasch. — Vor der IV. Strafkammer des Landgerichts I in Berlin sollten in voriger Woche die Verhandlungen in dem Bc- lcidigungSprozcß Paasch und Genossen beginnen. Angeklagt waren: 1) der Kaufmann Carl Rudolf Paasch; 2) der Buchhändler und Kom missionär Theodor Fritsch in Leipzig; 3) der Buchdruckcrcibesitzer Franz Heinrich Niemann daselbst; 4) der Buchhändler Carl Min de daselbst; 5) der Buchdruckcrcibesitzer Gottfr. Ernst Rudolf Hille daselbst; 6) der Buchdruckcrcibesitzer Carl Paul Radelli daselbst; 7) der vr. pbil. Hermann Fricdr. Wcscndonck; 8) der Buchhändler Otto Fritz Ernst Schwcrdtncr in Magdeburg. Paasch und Fritsch sind beschuldigt, durch die Broschüre -Eine jüdisch-deutsche Gesandt schaft und ihre Helfer, geheimes Judenthum, Ncbenrcgierung und jüdische Weltherrschaft«, das Auswärtige Amt, den kaiserlichen Gesandten v. Brandt, den kaiserlichen Lcgationssckrctär Frhrn. v. Ketteler, den kaiserlichen Konsul Feindel, den Wirkt. Geh. Legationsrat Kayser, den Geh. Lcgationsrat Lindau, teils beleidigt, teils durch nicht erweis lich wahre Thatsachen verleumdet zu haben. Dem Angeklagten Niemann fällt die Hilfeleistung zur Last. Außerdem werden Paasch, Wcscndonck und Schwcrdtncr verantwortlich gemacht für den von Paasch verfaßten -Offenen Brief an Se. Exzellenz den Reichskanzler Grafen v. Caprivi». In demselben sollen außer den obengenannten Rcichsbcamten und dem Auswärtigen Amt der Lcgationsrat Frhr. v. Eckardtstein, Geh. LcgationS- rat Cahn, Generalkonsul vr. Lindau und der Dolmetscher Dr. Lenz be leidigt sein. Hier sind Hille und Radelli der Hilfeleistung beschuldigt. Die Angeklagten Fritsch und Dr. Wcscndonck erhoben den Einwand der Nichtzuständigkeit des Berliner Gerichts. Angeklagter Paasch bestritt, das Auswärtige Amt als solches beleidigt zu haben, und wollte nur einzelne Personen angegriffen haben. Richtig sei es, daß die gedruckten Bro schüren in Kisten verpackt nach dem Westcnd-Hotel in Berlin, wo er zu logire» Pflegte, geschickt worden seien. Während er sich in Leipzig be fand, habe der Abgeordnete Liebcrmann v. Sonnenbcrg mit Hilfe der Paketpost die Broschüren an verschiedene Personen versandt, u. a. auch an den Staatssekretär v. Bötticher, welcher unbewußt auch an der Weiter verbreitung unter den Beamten,seines Rcsso rtS sich beteiligt, habe. Er selbst habe die Broschüre an die verschiedensten Personen gesandt, auch an verschiedene Fürsten, an Personen in China rc. rc. Angeklagter Fritsch hielt auch seinerseits den Einwand der Un zuständigkeit aufrecht. Er wohne in Leipzig und habe die gedruckten Broschüren auf Wunsch von Paasch nach Berlin gesandt und sich nicht weiter um deren Schicksal bekümmert Das Ccntrum der Verbreitung der Broschüre befinde sich in Leipzig. Gerichtsseitig sei erwidert worden, daß auch in Berlin ein Bcrbrcitungsccntrum sich befinde, in Gestalt der Pakctfahrtgcscllschaft, er sei aber der Meinung, daß man alsdann nicht ihn, sondern die Paketfahrtgescllschaft als Verbreiterin hätte unter An klage stellen müssen. — Die übrigen Angeklagten, außer Paasch, schlossen sich dem Kompetenz-Einwandc an. Aus der Beweisaufnahme ergab sich, daß drei Kisten mit den Bro schüren von Leipzig aus per Eilgut an das Westcnd-Hotel abgcsandt wurden. Die Kisten enthielten 367 mit Adresse versehene Broschüren; sie sind im Original-Zustande an die Pakctsahrt-Gcscllschaft geschickt und von der letzteren sind die einzelnen Exemplare an die Adressaten expediert worden. 57 Exemplare sind als unbestellbar zurückgckommcn. Der Angeklagte Paasch hat von Leipzig aus direkt Broschüren an das Ab geordnetenhaus und Herrenhaus, an den Reichskanzler von Caprivi, den Staatssekretär Marschall von Biberstein rc. gesandt. Der Staatsanwalt beantragte, den Kompetenzeinwand als unzu treffend abzulehncn. Nach seiner Meinung komme hier der Z 7 der Strasprozcßordnung, in Verbindung etwa auch mit den Bestimmungen des Preßgesetzes, in Betracht. Die Broschüre sei zweifellos in Leipzig gedruckt und erschienen; das würde aber nur beweisen, daß aus Grund des Preßgesetzes gegen Herausgeber, Verfasser und Verleger auch in Leipzig vorgcgangen werden könne. Komme aber nur das ordentliche Strafgesetz in Frage, so sei der Gerichtsstand in Berlin begründet; denn es bestehe kein Zweifel darüber, daß die Beleidigung mindestens auch da begangen sei, wo sie vollendet worden, und sie sei da vollendet, wo sie zur Kenntnis der Beleidigten gekommen sei. Das Reichsgericht habe auch wiederholt anerkannt, daß es mehrere Verbreitungscentren geben könne. Nach längerer Beratung erkannte der Gerichtshof, daß das Ver fahren gegen sämtliche Angeklagte wegen örtlicher Unzu ständigkeit einzustellcn und die Kosten des Verfahrens, einschließlich der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, der Staatskasse zur Last zu legen seien. Der Gerichtshof sei der Meinung gewesen, daß er die Frage der örtlichen Unzuständigkeit ohne vorliegenden Antrag eines Angeklagten von Amtswegen zu prüfen nicht verpflichtet mar. Nach dem aber dieser Einwand rechtzeitig von zwei Angeklagten erhoben worden, habe der Gerichtshof denselben für durchgreifend erachtet. Nach Ansicht des Gerichts komme hier lediglich das Preßgesetz in Frage: ein Prehdclikt sei vollendet mit dem Beginn der Verbreitung und sei von dem Ort ausgcgangen, von dem cs verbreitet sei. Als Ort der Ver breitung sei ausschließlich Leipzig zu betrachten, denn die Frage, ob in Berlin ein besonderes Verbreitungs-Centrum geschaffen worden, habe der Gerichtshof verneint. Der Hauptangeklagte Paasch habe bei dem Berliner Landgericht kein Forum; derselbe habe zwar eine» Einwand seinerseits nicht erhoben, nach Ansicht des Gerichts müsse aber, wenn auf Einstellung des Verfahrens gegen einen einzigen Angeklagten er kannt werde, diese Einstellung gegen die sämtlichen beteiligten Angeklagten Platz greisen. Mitteleuropäische Zeit. — Vom 1. April ab führen die Eiscnbahnverwaltungen in Baden, Bayern einschließlich der Pfalz, Elsaß-Lothringen und Württemberg die mitteleuropäische Zeit (M. E. Z.) auch für den äußeren Dienst ein. Diese Zeit wird mithin aus den für das Publikum bestimmten Fahrplänen und den Stationsuhrcn zur Erscheinung kommen. Mit Rücksicht hierauf führt die Reichs-Pvst-Verwaltung zu demselben Zeitpunkt die mitteleuropäische Zeit für den gesamten Postdienst in den Ober-Postdirektionsbczirken Karlsruhe (Baden), Konstanz, Straßburg (Els.) und Metz ein. Ebenso wird seitens der-Telegraphcnanstaltcn im ganzen Umfange des Reichs- Postgebiets vom 1. April ab im inneren Telegraphendienst nicht mehr die mittlere Berliner Zeit, sondern ebenfalls ausschließlich die mitteleuropäische Zeit zur Anwendung gelangen, welche bei den Eisenbahn-Tclcgraphcnstationen schon jetzt im Gebrauch ist. Kosten der Beteiligung des Deutschen Reichs an der Weltausstellung in Chicago. — In der Budgetkommission des Reichstags wurde am 24. d. M. die Nachtragsfordcrung der Reichs- rcgicrung von 2 Millionen Mark zu den Kosten der Beteiligung des Reichs an der Weltausstellung in Chicago beraten und schließlich einstimmig bewilligt, nachdem Gcheimrat Wermut mitgeteilt, daß die anfäng liche Zurückhaltung der deutschen Gewerbetreibenden einem noch wachsenden Interesse Platz gemacht habe. Es sei jetzt anzunehmen, daß nahezu sämtliche wichtigeren Gcwcrbszweigc durch hervorragende Leistungen ver treten sein werden. — Die dem Reiche aus dieser Beteiligung erwachsenden Gesamtkostcn belaufen sich nunmehr auf 3 Millionen Mark. 25k'
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