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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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^>s 69. 24. März 1892. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 1803 Das glänzende Ergebnis der deutschen Sammlungen hat, wie Zeitungsstimmcn und Privatmitteilungcn erkennen lassen, in Canada einen tiefen Eindruck gemacht. Nutzer den Univcrsitäisbchördcn von Toronto hat auch die englische Botschaft in Berlin dem Wirken des Komitees ihre Anerkennung gezollt. Damit aber das deutsche Hilfswcrk seinen Zweck voll erreiche und damit namentlich die in Toronto angcsammcltcn Bücherschätzc ein um fassendes Bild deutscher Geistesarbeit darbictcn, sind noch weitere Bücher- spcndcn dringend erwünscht Insbesondere gilt dieses in Bezug auf Werke über deutsche Sprachforschung, Geschichte und Litteratur, welche gegen Werke aus anderen Wissenschaften auffallend zurückgeblieben sind und welche doch in erster Linie vertreten sein sollten. Es wird gebeten, weitere Büchcrspcnden an eine der Sammelstcllcn des Komitees' F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, N. Fricdländer L Sohn in Berlin NlV. und K. F. Kochlers Antiquarium in Leipzig zu richten und ein Verzeichnis der Gaben dem gcschäslssührenden Mit- glicde des Komitees, Herrn John Landauer, in Braunschwcig, ein zusendcn. Vom Reichstage. Gesellschaften mit beschränkter Haf tung. — Der Deutsche Reichstag nahm am 2l. d. M. den Gesetzent wurf, betreffend die Handelsgesellschaften mit beschränkter Haftung, in dritter Lesung endgiltig an. Pcrsonaluachrichten. Gestorben: am 20. März in Frankfurt a. M. Herr August Leineweber, der im März 1890 mit Alwin Weise die dortige Sortiments- > Handlung Leineweber L Weise begründete und seit kurzem alleiniger Inhaber derselben war. Gestorben- am 20. d. M. in Speyer an der Influenza mit nachgc- folgter Lungenentzündung Herr Georg Ludwig Lang. Be gründer und Inhaber der seit 1839 daselbst bestehenden Firma G. L. Lang. Den Veteranen des Buchhandels dürste der Heimgegangene als fleißiger Besucher der Leipziger und Stuttgarter Messe in den fünfziger und sechziger Jahren noch in Erinnerung sein; seit langen Jahren zog er sich infolge hohen Alters mehr und mehr vom Geschäfte zurück. Es war dem Verstorbenen, welcher in wenigen Tagen das achtzigste Lebensjahr vollendet haben würde, vergönnt, in be neidenswerter Rüstigkeit die vierte Generation zu erleben. Von seinen vier Söhnen, die sich sämtlich den graphischen Gewerben widmeten und die gleichnamigen Firmen in Landau und Dürk heim, die Deutsche Buchhandlung in Metz, Verlagsbuchhandlung Georg Lang in Leipzig und die Buchdruckcrcifirma Gebr. Lang in Äctz (mit der »Metzer Zeitung», der ältesten deutschen Zeitung des Reichslandes) begründeten, sind ihm zwei im Tode voraus- gegangcn. Der deutsche Buchhandel wird das Gedächtnis des hochbetagt aus einem reichgcsegncten Leben Geschiedenen allezeit in Ehren bewahren. -- Sprechsaal. Angelegenheit Casati. Im Anschluß an die »Zur Aufklärung» übcrschriebenc Mit teilung des Herrn Heinrich Wichcrn in Hamburg im Sprcchsaal der Nr. 61 d. Bl. ist die Redaktion in der Lage nach eingeholter Genehmigung nachstehend den Text der dort erwähnten E rklärung (Anlage zur Klagc- zurückziehung des Rechtsanwalts Herrn Albert in Bamberg) zu ver öffentlichen. Er lautet: (Abschrift.) Bayerischer Buchhändler-Berem (Aberkannter Verein.) Am Montag, den 14. Dezember 1891 hat zwischen Herrn Fritz Büchner aus Bamberg und vier Vertrauensmännern der Münchener Kollegen eine persönliche Aussprache stattgesunden, deren Ergebnis die Beilegung aller aus dem Casati-Falle entstandenen Schwierig keiten gewesen ist. Nachdem Herr Fritz Büchner in einer heute stattgehabten neuer lichen Besprechung mit den Unterzeichneten sich überzeugt hat, daß seitens des Vorstandes >des Bayerischen Buchhändler-Vereines in dessen Schreiben vom 14. November 1891 ein persönlicher belei digender Angriff nicht beabsichtigt war, erklärt er auch den Mit gliedern dieses Vorstandes gegenüber die Differenzen als beigelcgt.*) Die mitunterzcichnetcn Mitglieder ebendesselben Vorstandes bc- bcstätigcn, daß ein solcher Angriff nicht beabsichtigt war. München, am 20. Dezember 1891. Theodor Ackermann. Carl Schöpping. Aug. Dupont i/Fa. Literar.-art. Anstalt Theodor Riedel. Für die Abschrift Albert, Rechtsanwalt. *) Dieses Schreiben, s. Z. auch im Börsenblattc abgedruckt, enthielt die Erklärung der Zustimmung zum Inhalte des »Offenen Briefes- der Hamburger Firmen. Hierzu wird von beteiligter Seite folgendes mitgeteilt: »Die Haupt-Versammlung des Bayerischen Buchhändler- Vereins vom 13. März d. I erklärte, unter Gutheißung des bisher von der Vorstnndschafc eingenommenen Standpunktes, in dem Protokoll vom 20 Dezember 1891 eine Ehrenerklärung im Sinne des im Börsen blatt abgcdrucktcn Citats aus dem Bambergcr Tagblalt nicht zu erblicken, zumal da zu einer solchen eine Veranlassung auch durchaus nicht vorlag-. Zum Abkommen mit Amerika. Ucber den Wert, den das litterarischc Ucbcreinkommen des Deutschen Reichs mit den Vereinigten Staaten besitzt, dürfte im deutschen Buch handel wohl nur eine Meinung herrschen, welcher der Abgeordnete Dietz durch das Wort: »Wir haben mit Scheffeln gegeben und nur eine Hand voll bekommen« treffenden Ausdruck gegeben hat. Eine Ungeheuerlichkeit ist indessen in dem Ucbcrcinkommen vor handen, welche vielleicht von deutscher Seite zu vermeiden gewesen wäre. Diese Ungeheuerlichkeit besteht darin, daß ein amerikanisches Buch, das in den Vereinigten Staaten jedes Schutzes gegen Nachdruck entbehrt, in Deutschland unter Umständen noch dreißig Jahre und darüber geschützt sein soll. Die amerikanische Schutzfrist erstreckt sich nämlich laut Artikel 4953 auf 28 Jahre vom Datum der Eintragung des Titels ab und kann laut Artikel 4954 aus weitere 14 Jahre gewährt werden. Nach 42 Jahren ist somit längstenfalls die Schutzfrist abgelaufcn, gleichviel ob der Verfasser noch am Leben oder bereits verstorben ist. In Deutschland dagegen ist das gleiche amerikanische Werk für die ganze Lebenszeit des Verfassers und noch 30 Jahre nach seinem Tode geschützt. Es ist lebhaft zu beklagen, daß nicht in dem Vertrage mit Amerika ein Satz sich befindet cntsvrechend dem Art. 2, Abs. 2 der Berner Uebcr- cinkunft, wonach die Schutzfrist im fremden Lande keinesfalls die Dauer des im Ursprungslandc gewährten Schutzes übersteigen darf. —u. Gerichtliche Bekanntmachungen. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Ver mögen des Buchhändlers Julius Mähne zu Neuenahr ist infolge eines von dem Gc- meinschuldncr gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvcrgleichc Vergleichstermin auf den 9. April 1892, vormittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hiersclbst, Altcnbau- straße, anbcraumt. Ahrweiler, den 15. März 1892. Königliches Amtsgericht. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Buchhändlers Kans Moöert Meubaner, in Firma Paul Werners Buchhandlung in Zwickau, wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Zwickau, den 22. März 1892. Königliches Amtsgericht. Richter. 248»
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