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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1892
- Strukturtyp
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- Band
- 1892-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1892
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- Deutsch
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69, 24 März 1892. Nichtamtlicher Teil. 1801 bestände dann wohl die herrschende Unsicherheit? Ein neues Gesetz wird ausreichen, um die große Masse der vorkommenden Fälle zu ordnen; anderseits wird das Gesetz selbst allen denen, die sich ihm nicht anbeguemen wollen, eine Mahnung sein, einen Vertrag zu machen. Weit entfernt, die Gewohnheit des Vertrags abschlusses auszurotten, wird das Gesetz den Abschluß herbei führen. Auf alle Fälle wird die Partei, die befürchtet benach teiligt zu werden, nur zu erklären haben, daß sie vorzieht sich an das Gesetz zu halten. Um mit den Worten des Herrn Huard zu schließen: »Das Gesetz wird nicht allein eine Richtschnur für den Richter sein, sondern auch für den Autor und den Verleger. Es wird ihre Aufmerksamkeit auf die möglichen Streitfragen hinlenken, sie über ihre Rechte aufklären, es wird ihnen gestatten in voller Kennt nis der Sachlage die gesetzlichen Vorschriften anzuerkennen oder sich ihrer durch formelle Vorbehalte zu entschlagen.« 3) Ist die Kodifizierung, die uns beschäftigt, zweckmäßig? Es versteht sich, daß wir ihre Zweckmäßigkeit nicht in Bezug auf jedes einzelne Land zu erörtern haben, sondern nur die Zweck mäßigkeit einer internationalen Verständigung, die von der Art der Lösung des Problems abhängt Von vornherein scheint man darüber einig zu sein, daß die bewußte Kodifikation nur einige wohlbegrenzte und einfache allge meine Grundsätze zu umfassen hat, die in gleichmäßiger Form auf die litterarischen Werke aller Art, auf die Erzeugnisse der Musik und der Kunst anwendbar sind. Die so verschiedenen Fragen in Betreff der Einzelheiten würden abzutrennen und der Würdigung der Richter oder der Regelung innerhalb der natio nalen Gesetzgebungen zu überlassen sein. In diesem Sinne schreibt Herr Batz in seinem Bericht an den Londoner Kongreß (l890) wie folgt: »Ein internationales Gesetz über diese» Gegenstand, das der ganzen Welt dienen könnte und jeden möglichen Konflikt, jede veränderte soziale Lage der Beteiligten Vorsicht, scheint uns eine vollkommene Utopie und zwar aus dem Hauptgrande, weil die Gesetzgebungen der verschiedenen Völker noch gar zu weit aus- cinandergehen und ebenso die Gebräuche des Buchhandels und der Wille der Parteien, gar nicht zu reden von der Unmöglich keit, die sich aus dem Zufall oder den Fällen höherer Gewalt ergiebt. Infolgedessen ist die praktisch einzig mögliche Vereinigung, die sich darbietet, diejenige einer Art von Programm, eines Spezialgesetzes oder Handelsbrauches, in denen die allgemeinen Grundzüge vereinigt sind und denen, nach allgemeiner Ueberein- stimmung, Verleger und Urheber sich unterwerfen müßten — das Geleise, auf dem die Maschine samt dem Zuge läuft.« Und Herr Ocampo stellt in seinem vor dem Kongreß zu NeufchLtel entwickelten Berichte fest, »daß es bei Aufstellung von Grundsätzen, die ein Kongreß für ein zu schaffendes Gesetz annehmen kann, am besten ist, in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Nechtsanschauungen, den Regeln des gesunden Ver standes und der Haudelsgebräuche zu bleiben, bei Strafe die Bestrebungen der einen und der anderen formulieren zu müsse», aber dann nicht in diesen wenigen wesentlichen und ausreichen den Grundzügen, sondern in fünfzig, achtzig, hundert Artikeln, die immer noch nicht im stände sein würden alle Umstände vorauszusehen, die sich ergeben können.« Indessen sollte es einen sicheren leitenden Gesichtspunkt für die Auswahl dieser Grundsätze geben. Dieser Gesichtspunkt besteht darin, alles das zu entdecken, was geeignet ist Verwirrung zwischen dem eigentlichen Urheberrecht und der Verwertung der Geistes- schöpfnng zu verhüten. Es handelt sich darum, das Maximum und das Minimum der Abtretung vom Urheberrecht im Verlags vertrag festzusetzen, es handelt sich weniger darum, die Einzel heiten zu bestimmen, die dem Verlagsrecht zukommen, als viel mehr dessen Gebiet zu umgrenzen. Wir wollen uns deutlicher erklären. Hier sind einige Punkte unter der Form von Fragen gegeben, deren Auszählung zeigen wird, wie wichtig es ist, eine Neimundsünsztaster Jahrgang. genaue Grenzlinie zwischen den beiden Rechtsgebieten zu ziehen und die allgemein anwendbaren Regeln in einem Gesetz sestzu- stellen, unbeschadet entgegenstehender Abmachung oder beim Mangel jeglicher Abmachung. Wir gehen von dem Gesichtspunkte aus, daß der Verlag, die musikalische und die dramatische Aufführung nur verschiedene Arten der Veröffentlichung sind. Was ist das Verlagsrecht? Unterscheidet es sich von dem einem Verleger in Kommission gegebenen Verlage oder von der Veröffentlichung auf Anordnung des Verlegers? Oder um faßt es auch diese Arten des Verlages? Welches sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Verfassers und des Ver legers vor der eigentlichen Veröffentlichung (Korrekturen, An zeigen rc.)? Wem gehört nach der Veröffentlichung das Original (Manuskript, Zeichnung rc.)? Wer hat das ausschließliche Recht auf die Form und den Inhalt des Werkes, das Recht Aende- rungen, Umarbeitungen, Neueinrichtungen (ääapaton8) des Textes vorzunehmen, musikalische Arrangements zu machen rc.? Wer besitzt dieses Recht nach dem Tode des Autors?*) Die Erben oder der Verleger? Welches sind die Rechte des Ver legers an anonymen oder pseudonymen Werken? Wem kommt das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu? Und wem das Recht des Wiederabdrucks von zuerst in anderer, z. B. in Buchform veröffentlichten Werken in Zeitungen und Zeit schriften, oder das Recht des Wiederabdrucks von Zeitungs- oder Zeilschrist-Artikeln? Wer hat das Recht »gesammelte Werke« hcrauSzugeben? Wer das der Wiedergabe von Kunstwerken in anderer Form, als derjenigen, in der die erste Veröffentlichung erfolgte? Und das Recht der Aufführung von musikalischen, dramatischen und dramatisch musikalischen Werken? Was von allen diesen Rechten im Falle gemeinsamer Arbeit oder bei einem Sammelwerk? Einige internationale Verträge (der italienisch-schweizerische von l868, Art. 7; der französisch-schweizerische von 1382, Art. 7) sehen die Abtretung des Verlagsrechtes für ein bestimmtes Länder gebiet vor (geteiltes Verlagsrecht). Ist in diesem Falle der Ur heber gehindert eine ähnliche teilweise Abtretung vorzunehmen, wenn er im Ursprungslande oder anderswo einen ersten Vertrag ohne Beschränkung auf Landesgrenzen abgeschlossen hat, oder gilt die Vermutung, daß beim Mangel solcher begrenzenden Vorbehalte die Wirkung des ersten Vertrags sich nur auf das Land erstreckt, wo er abgeschlossen ist? Ist das Verlagsrecht im allgemeinen nur auf die erste Auslage beschränkt oder erstreckt es sich auch auf die folgenden Auflagen? Was versteht man unter einer Auslage und was ist der zulässige Gebrauch von Stereotypplatten bei unveränderten Auslagen? Wer genießt das volle Recht aus einer Verlängerung der Schutzfrist für litterarische und künstlerische Werke? Die Partei des Autors oder des Verlegers? Ist das Recht des Wiederabdrucks (s. oben) zeitlich beschränkt, z. B. durch das Verbot, es in einer bestimmten Zeit nach der ersten Veröffent lichung auszuüben? Darf der Verleger seine Vertragspflichten gegen de» Urheber auf Dritte übertragen? Unter welchen Bedingungen? Was soll geschehen, wenn eine Partei ihren Vertragspflichten nicht nach kommt, z. B. bei einem Konkurse? Die Thatsache, daß der Urheber sich im allgemeinen seines teilweise» oder ganzen Veröffentlichungsrechtes zu gunsten des Verlegers begiebt, übt, wie die obigen Fragen zeigen, ihre Rück wirkung auf das Urheberrecht selbst. Dieser Rückwirkung eine angemessene, keineswegs vernichtende Kraft znzuweisen, das wird Sache des internationalen Gesetzgebers sein. Von der oben an gegebenen Art müßte eine Reihe von Grundsätzen, die für die Augen eines oberflächlichen Beobachters bisweilen in der Luft zu stehen und einen etwas platonischen Charukler zu haben schienen, *) Dieses Recht ist besonders wichtig bei wissenschaftlichen Werken oder Handbüchern, die der Ergänzung bedürfen. 243
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