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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1892
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- Erscheinungsdatum
- 24.03.1892
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- Deutsch
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1800 Nichtamtlicher Teil. 69, 24. März l 1892. E"' »Dieser Vertrag neueren Ursprungs hat große Gleichartig- keit"mit dem Kaufe, er nähert sich aber in gewissen Fällen auch dem Gesellschaftsvertrage. In anderen Fällen zeigen die Be ziehungen der Verleger und Urheber zueinander die Formen des gewerblichen Arbeitsverhältnisses, der Hinterlegung, der Voll macht und des Kommissionsgeschäfts. Sie sind den Regeln dieser verschiedenen Verträge unterworfen, ohne sich immer voll ständig mit ihnen zu decken. Sie brauchen notwendigerweise Ausnahmen vom gemeinen Recht. So wird gemeinhin der Erwerber Eigentümer einer verkauften Sache; er kann darüber nach seinem Belieben ver fügen. Hier dagegen ist der Verleger, der ein litterarisches Werk gekauft hat, gehalten, es zu veröffentlichen. Weder hat er das Recht das Manuskript zu vernichten, noch es in seine Mappen zu verschließen. Noch mehr, er kann den Text nicht abändern. Es ist ihm nicht erlaubt etwas hinzuzufügen, noch irgend etwas zu streichen. Selbst Unrichtigkeiten muß er achten.« Der Verlagsvertrag ist also kein Kaufvertrag im gewöhn lichen Sinne. Anderseits hat man in Deutschland behauptet, daß die all gemeinen Bedingungen des Dienstvertrages auf die Verhält nisse zwischen Verleger und Urheber sehr genau zutreffen könnten. Um gerecht zu sein, muß indes hinzugefügt werden, daß man selbst in dem, was die Redakteure betrifft, sich Zurück haltung auferlegt und Zweifel ausgedrückt hat*): Wenn man diese Gattung des Vertrages ohne weitere schützende Abmachungen auf sie anwenden wollte, so würden die Redakteure — und nebenbei alle Redaktionsmitarbeiter, Korrespondenten, Reporter, Leiter der litterarischen, wissenschaftlichen oder musikalischen Feuilletons rc. — nicht imstande sein irgend welches Urheberrecht auf ihre langen oder kurzen, gelehrten oder nicht gelehrten Artikel, die sie für die Zeitung geschrieben haben, geltend zu machen; vom Rechts standpunkte betrachtet, würden sie wie ein Privatsekretär, Be dienter oder Gehilfe des Zeitungsverlegers arbeiten, sie würden auf ihr Recht verzichten müssen, ebenso wie ein Staatsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes Berichte oder Denkschriften ver faßt hat, hierauf verzichtet. Man hat auf die Rechsverhältnisse zwischen Urheber und Verleger auch noch den Werkvertrag des deutschen Rechtes auwenden wollen und behauptet, daß diese Anwendung sich rechtfertige, weil der Urheber sich verpflichte, ein bestimmtes begrenztes Werk dem Verleger zu liefern, der ihm seinerseits hierfür eineu Lohn zu zahle» habe. Aber falls es nur diese gesetzlichen Vorschriften geben würde, — welche Macht könnte dann den Verleger, der den Urheber bezahlt hat, zwingen, das Werk in der Oeffentlichkeit zu verbreiten? Wenn die Verhältnisse, um die es sich handelt, nicht ins Handelsrecht, sondern ins Obligationenrecht gehören, und wenn die Bestimmungen aller Obligationengattungen nicht ausreichen, um die eigenartigen Beziehungen zwischen dem Schöpfer eines Werkes und dem, der es vervielfältigen und verbreiten soll, zu regeln, so muß man besondere Bestimmungen ausarbeiten, die die schwer zu behandelnde Natur dieses Gegenstandes begrenzen; mit anderen Worten: da der Verlagsvertrag anderen Vertragsarten nicht an gepaßt werden kann,^so muß^man ihm eine besondere gesetzliche Form geben. Diese Notwendigkeit einmal zugegeben, — warum an der Möglichkeit zweifeln, ihr zu begegnen? Es hat viel schwierigere Gebiete gegeben, vor allem in Bezug auf soziale Frage», wo der Gesetzgeber einschreiten mußte, ohne sich dabei auf das Studium eines Standes der Dinge stützen zu können, der durch fast hundertjährige Gewohnheit geheiligt ist, wie beim Buchhandel. Er hat sich entschlossen an die Arbeit gemacht. Freilich hat die Gesetzgebung einen etwas weniger unbeweglichen Charakter be kommen, indem sich häufige Revisionen notwendig gemacht haben und die übertriebene Stetigkeit ausgeschlossen wurde. Aber das ist gerade ein Umstand, der diejenigen beruhigen wird, die etwa fürchten, daß das neue Gesetz nicht leicht abzuändern sein würde. Unser Zeitalter ist geneigt, veraltete Bestimmungen schneller als vordem auszumerzen. Der Erlaß solcher Gesetzesbestimmungen würde ein weiterer Beweis für das eben Gesagte sein, für die fortschreitende Entwickelung des Rechts in Uebereinstimmung mit den neuen Bedürfnissen jeden Zeitalters 2) Das Bedürfnis einer solchen Modifizierung besteht. ES sind nicht allein die Schriftsteller, die ein Gesetz verlangen; die Verleger selber, z. B. die deutschen Verleger, trachten nach einer gewissen Einheitlichkeit. Jedermann hat das Gefühl, daß »die Freiheit der Verträge geeignet ist Mißbräuche herbeizu führen«, und da, wie auf dem Pariser Kongreß an Beispielen gezeigt wurde, im allgemeinensdie Verleger die Vertragsbedingungen stellen, so wird es für alle nützlich sein, das Gleichgewicht der gegenseitigen Beziehungen herzustellen und auf diese Weise jeden Vorwand zu Anklagen aus der Welt zu schaffen, die um so unangenehmer sind, als sie oft ungerecht sind. Liegt es nicht im Interesse der Verleger selbst, eine Lösung zu wünschen, die sie gegen jeden Verdacht sicherstellt?*) Die Geschäftsbeziehungen, um die es sich handelt, sind weder einfacher »och unbedeutender Art. Wir haben berechnet,**) daß die annähernde Gesamtsumme der im Jahre 1889 in fünf wich tigen Ländern (Deutschland, England, Vereinigte Staaten, Frankreich und Italien) hervorgebrachten Geisteserzeugnisse (Bücher und Broschüren) sich rund auf mehr als 54 000 oder, nach Abzug der aus dem weiteren Auslande kommenden Er scheinungen, auf 47 200 beläuft. Die Ziffer der Erscheinungen während der Jahre 1886— 1890 einschließlich ist wahrhaft ungeheuer (86 068 in Deutschland, 22 462 neue Erscheinungen in England rc.). Nun entsteht bei jeder Publikation ein be sonderes Rechtsverhältnis zwischen Urheber und Verleger und es handelt sich darum, ob dieses Verhältnis durch Vertrag ge regelt ist oder nicht. Nun aber, im ersteren Fall, wie viele Verträge dieser Art sind in Hast und unvollkommen abgeschlossen, sei es aus Mangel an Zeit, sei es aus mangelnder Vorsicht oder aus Unwissenheit, vor allem, wenn es sich um Autoren handelt, deren Erfolg noch nicht feststehtl Wie viele dieser Ab machungen, die man für geeignet hielt allen Möglichkeiten zu be gegnen, beruhten auf Mißverständnissen! Nach einem urteils fähigen Verleger, Herrn Voi gtländer, haben die Verleger ebenso wie die Verfasser das Bedürfnis auf eine praktische und leicht faßliche Art und ohne auf Spezialstudien zurückgreifen zu müssen, zu erfahren, welches die rechtliche Grundlage ihrer gegen seitigen Beziehungen ist, die Grundlage, die alle Zweifel über die Tragweite der Verträge beseitigt, deren klare und glatte Ab fassung erleichtert und die Lücken in schon bestehenden Verträgen ergänzt. Dieser letztere Umstand ist von beträchtlichem Gewicht, weil es oft unmöglich ist, im voraus den immer peinlichen Ausblick auf künftigen Bruch und Rechtsstreit zu erörtern. Aber wir werden uns nicht täuschen mit der Behauptung, daß diese Verhältnisse nur in der großen Minderheit der Fälle durch einen geschriebenen Vertrag geordnet sind, der an die Stelle unbestimmter mündlicher Verhandlungen tritt. Wenn der geschriebene Vertrag die Regel und nicht die Ausnahme wäre, *) Eine gesetzliche Regelung der Beziehungen zwischen Urhebern und Verlegern würde diesen Beziehungen viel von ihrer heimlichen Ge reiztheit nehmen. Diese Gereiztheit besteht zuweilen in ziemlich hohem Grade; aus diesem Grunde hat man in den Vereinigten Staaten den Plan gefaßt, Schriftstellersyndikate zu gründen, die ihre eigenen Werke selbst hcrausgeben sollen. Dieser Plan der Befreiung zeigt, so unprak tisch er erscheinen mag, einen Geisteszustand, dem man Rechnung tragen muß. (Man vergleiche auch die Ratschläge der englischen Schriftsteller an ihre Berufsgenosscn im Droit ä'^atsnr 1892 Nr. 1 Seite 7.) ") Droit ci'autour 1890. Seite 74. "*) Droit ä'autour 18t 1. Seite 90 u. folg. *) Brgl. Deutsche Presse 1889 Nr. 13. Artikel von M. Mosheim.
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