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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1892
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- Deutsch
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69, 24. Mürz 1892. Nichtamtlicher Teil 1799 Nichtamtlicher Teil. Zur Verlagsordnung. Bemerkungen zu Z 16 des Verlegerentwurfs. Die in den Motiven zu Z 16 enthaltenen Gedanken sind richtig, erschöpfen aber nicht den Stoff, und Z 16 ist nicht als Ausdruck des vermuteten Parteiwillens aufzufassen. K l6 verpflichtet den Schriftsteller, bei Vermeidung des Verlustes in jeder Korrespondenz wegen eines verfaßten Werks über das Honorar zu sprechen. Dies ist peinlich und unbillig, eine Neuerung, die keine glückliche ist. Freilich darf man auch nicht davon ausgchen, daß ein Schriftsteller für alles, was er schreibt, Honorar zu bekommen und etwa gar die Höhe nach eigenem Ermessen zu bestimmen habe, wie im »Magazin« oder in der »Ge sellschaft« einmal proklamiert worden ist; aber es giebt doch Fälle, wo ein Honorar als stillschweigend verabredet gelten muß. Wer einen Beitrag an eine Zeitschrift sendet, erwartet ein Honorar von durchschnittlicher Höhe derjenigen Honorare, welche für Aufsätze derselben Art in derselben Abteilung der Zeitschrift bisher regelmäßig gezahlt worden sind. Wenn für solche Bei träge regelmäßig kein Honorar bezahlt war, so will der Verfasser auch keins haben; wenn solche Beiträge regelmäßig honoriert werden, aber nicht in gleichmäßiger Höhe, so erwartet er ein Honorar von angemessener Höhe. Der Verleger, der Beiträge regelmäßig honoriert und die Honorierung im Einzelfallc lediglich aus dem Grunde unterläßt, weil kein Honorar im voraus verlangt sei, handelt unredlich. Wenn ein Verleger eine unbeschränkte Mehrzahl von selb ständigen Werken in gleicher Ausstattung als »Sammlung« oder »Bibliothek« veröffentlicht, so hat jeder Verfasser die Erwartung, daß er nach gleichem Fuße honoriert werde, wie die übrigen Beitragenden, und derjenige Verleger, welcher beabsichtigt, einen Verfasser ungünstiger zu honorieren, als die andern, handelt unredlich, wenn er dies nicht vor dem Abschlüsse des Verlags- Vertrages ausspricht; ebenso, wenn er einen Beitragenden be sonders günstig behandeln will, hat er dies auszusprechen, damit nicht die Freunde des Verfassers ein Präjudiz daraus entnehmen. Unterläßt er dies, so erhöht sich dadurch der Betrag des Durch schnittshonorars. Wenn aber in der Sammlung Beiträge von geschützten und freigewordenen Schriftstellern, honorierte und unhonorierte Arbeiten durcheinander veröffentlicht werden, so kann der Verleger ohne Verletzung der Redlichkeit die Hono rierung eines Beitrages aus dem Grunde ablehnen, weil kein Honorar verlangt — und der Beitrag keines Honorars würdig oder fähig sei. Die Ausfassung, daß ein Schriftsteller das Verlagsrecht ohne Honorar habe übertragen wollen, trifft ferner nur bei solchen Werken zu, welche ein Ergebnis der schöpferischen Geistesthätig- keit sind. Bei solchen Arbeiten, deren Wert nur in dem daraus verwandten Fleiße liegt, wie Uebersetzungen, Tabellen, Zusammen stellungen und anderen mehr subalternen Arbeiten, erwartet der Verfasser regelmäßig ein Honorar in Höhe von wenigstens dem niedrigsten für derlei Arbeiten üblichen Satze. Auch in diesem Falle ist eine Einigung über unhonorierten Abdruck nicht schon deshalb als zu stände gekommen anzusehen, weil vom Honorar keine Rede gewesen sei. Vielmehr ist wegen mangelnder Einigung über einen wesentlichen Punkt der Abrede kein Vertrag geschlossen. Wenn ein Verleger ein Honorar öffentlich ausgeboten hat, so ist es Erfordernis der Redlichkeit, daß er jedem Verfasser einer einschlägigen Arbeit, welche er annimmt, das angebotene Honorar bez hle, auch wenn der Verfasser nicht Nachweisen kann, daß er das öffentliche Angebot vor Einsendung seiner Arbeit gekannt habe. Wenn aber keine dieser Voraussetzungen vorliegt, sonder» ein selbständiges Werk vorgelegt wird, welches eigens auskalkuliert werden muß und in besondrer Ausstattung erscheinen soll, so ist, wenn kein Honorar verabredet ist, anzunchmen, daß die Parteien über einen unhonorierten Verlagsvertrag einig geworden sind, oder richtiger gesagt, daß der Verfasser das Verlagsrecht aus die Gefahr der Nicht-Honorierung hin übertragen hat. Denn jeder Schriftsteller, selbst wenn er nicht um des Honorars willen schreibt, und selbst wenn er mit dem unhonorierten Abdruck ein verstanden ist, hofft doch im Stillen, es werde ihm freiwillig ein Honorar ausgezahlt werden. Diese bloße Hoffnung hat aber keine rechtliche Erheblichkeit, während die Erwartung, welche in den früheren Absätzen geschildert ist, einen anderen Charakter trägt und bei der Auslegung des Parteiwillens nicht umgangen werden kann. Die Bedeutung des ß 16 des Entwurfs liegt darin, daß das geltende Recht dadurch abgeändert wird (im Sinne des Preußischen allgemeinen Landrechts.) Denn wenn der Verlagsvertrag auch besonders geregelt ist, so steht er doch auch unter den allgemeinen Vorschriften der Verträge über Handlungen, und betreffs deren heißt es: ß 873, I, 1l A. L-R.: hat aber der, welcher die Handlung übernommen hatte, sie wirklich geleistet und gehört die Hand lung zu seinen gewöhnlichen Nahrungs- und Berussgeschäften, so kann er dafür, auch ohne Vorbehalt, den gewöhnlichen Lohn nach dem Gutachten der Sachverständigen fordern.*) ß 874 ebenda: gehört der Handelnde nicht unter diese Klasse, sind aber auch die Umstände nicht vorhanden, unter welchen eine Freigebigkeit gesetzlich vermutet werden kann, so kann er dennoch eine Vergeltung, jedoch nur nach dem nied rigsten durch Sachverständige zu bestimmenden Satze fordern. Wenn diese Bestimmung durch die Vcrlagsordnung abge ändert werden soll, und darauf kommt es Wohl zum Teil hinaus, so wäre der K 16 anders zu fassen. Ferner gehören Absatz 2 und der erste Satz von Absatz 1 des Z 16 nicht in die Verlagsordnung, sondern in ein Lehrbuch. Der tz 16 wäre demnach besser so zu fassen: Der Verfasser kann für ein selbständiges Werk, welches sich nicht als Beitrag zu einer Zeitschrift, Zeitung, Sammlung oder einem anderen Gesamtunternehmen darstellt, nur ein ver sprochenes Honorar verlangen. Wenn die Höhe des Honorars nicht seststeht, so ist das in der Verlagshandlung für ähnliche gleichwertige Arbeiten übliche, eventuell ein angemessenes Honorar zu zahlen. Breslau. Dr. Mr. Karl Friedrichs. Studie über das Recht des Verlagsvertrages. (Uebersetzung aus dem »Droit ä'^utsur«.) Fortsetzung aus Nr. 64. II. Nachdem wir nun die Einwürfe zuständiger Vertreter gegen die Ausarbeitung eines derartigen Gesetzentwurfes kennen gelernt haben, gehen wir dazu über, auch diejenigen Gründe abzuwägen, die seine Anhänger anführen. Nach Durchlesung verschiedener Rechenschasts- und Verhandlungsberichte können wir diese Gründe zusammen fassen, indem wir zeigen, daß die Herbeiführung eines einheitlichen Rechts notwendig, nützlich und zweckmäßig ist. 1) Ist sie notwendig? Herr Huard drückt sich in seiner kurzen Darlegung vor dem Pariser Kongreß folgendermaßen aus: *) Eccius, Theorie und Praxis des Preußischen Privatrcchts 2 Z 138 Nr. 18 will diese Bestimmungen auf unverlangte Beiträge nicht anwcndcn. Diese Auffassung wird durch den Schlußsatz der vorher gehenden Note eingeschränkt, sic ist aber ganz unhaltbar. Denn auf diese Weise würde jeder, der sich eine Dienstleistung gefallen läßt, von der Bezahlung frei sein, wenn er sic nicht ausdrücklich gesucht hat, sz. B. ein Mann, der sich gefallen läßt, daß ihm ein Dicnstmann die Stiesel putzt.) 242*
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