1674 Amtlicher Teil. AS 65. 19. Mürz 1892. Im Amte verbleiben die Herren: Ernst Reimer-Berlin, Carl Meißner-Elbing, Friedrich Thienemann jun.-Gotha. Im Wahl-Ausschüsse scheiden aus die Herren: Fritz Borstcll-Berlin, Georg Calvör-Göttingen. Wilhelm Müller-Wien. Herr Fritz Borstell ist satzungsgemäß nicht wieder wählbar; die Herren Georg Calvör und Wilhelm Müller sind wieder wählbar. Im Amte verbleiben die Herren: Georg Abel-Leipzig. Wilhelm Laber-Köln, Leonhard Gecks-Wiesbaden. Im Werwaltungs-Ausschüsse des A.utschen Mchhändlerhauses scheiden aus die Herren: vr. Alphons Dürr-Leipzig, Jnstus Naumann-Leipzig, Mar Chriacus-Leipzig. Die Herren I)r. Alphons Dürr und Justus Naumann sind satzungsgeinäß nicht wieder wählbar; Herr Max Chriacus ist wieder wählbar. Im Amte verbleiben die Herren: Otto Nauhardt-Leipzig, Richard Einhorn-Leipzig, Robert Voigtländer-Leipzig. Mit dem ergebenen Bemerken, daß nur solche Wahlvorschläge Berücksichtigung in der durch das Börsenblatt zu veröffentlichenden Zusammen stellung der Wahlvorschläge finden können, welche spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung in die Hände der Geschäftsstelle gelangt sind, und mit der höflichen Bitte, möglichst nur solche Wahlkandidaten in Vorschlag zu bringen, von denen anzunehmen ist, daß sie an den Sitzungen und Arbeiten des betreffenden Amtes teilzunehmen gewillt sind, ersucht der Wahlausschuß alle verehrlichen Vereine, ihre Wahlvorschläge bis spätestens den 17. April l. I. an die Geschäftsstelle des Börsenvereins in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, einzusenden. Gleichzeitig richtet der Wahl-Ausschuß an die verehrlichen Vereine die Aufforderung, Vollinachtssorrnulare für Stellvertretungen in der diesjährigen Hauptversammlung in der benötigten Anzahl von der Geschäftsstelle zu verlangen. Gemäß tz 4 seiner Geschäftsordnung macht er besonders darauf aufmerksam: 1) daß die Mitgliedschaft im Börsenverein auf der Person, nicht auf der Firma beruht; 2) daß laut Satzungen (tz 17, Schlußabsatz) nur Mitglieder eines vom Vorstande des Börscuvereins anerkannten Vereins ihre Stimmen und zwar nur auf Mitglieder desselben Vereins übertragen können; 3) daß die Mitglieder der Ortsvereine, sofern sie gleichzeitig Mitglieder eines Kreisvereins sind, ihr Stimm stellvertretungsrecht durch diesen Kreisverein ausznüben haben;