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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1892
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- Deutsch
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1646 Nichtamtlicher Teil. 64, 17. März 1892. im Jahre 1889 und in der -Lonkörsnes ckn livro« zu Antwerpen im Jahre 1890 hervorgetreten. In Paris hatte der vorberatende Ausschuß anerkannt, daß die Beziehungen zwischen Urhebern und Verlegern so besonderer Art seien, daß sich beim Mangel eines Vertrages eine Menge von Schwierigkeiten zeigen könnte, die das bürgerliche Gesetz zu entscheiden nicht imstande sein würde. In der Gesamtsitzung waren die Meinungen geteilt, und der Kongreß endigte damit, daß er zur Tagesordnung überging und mit zwei Stimmen Mehrheit denen recht gab, die ein besonderes Gesetz nicht für notwendig erachteten, während die Anhänger eines solchen Gesetzes noch am gleichen Tage erklärten, daß die Frage in kurzer Zeit wieder ausgenommen werden sollte. Bei der Konferenz in Antwerpen vereinigte die Ansicht, daß das gemeine Recht als ausreichend betrachtet werden könne und von einer gesetzgeberischen Behandlung dieses Gebietes ab zusehen sei, eine unbestrittene Mehrheit; ein Beschluß in diesem Sinne wurde ohne Widerrede angenommen. Die Gründe der Redner waren durch eine solche Klarheit gestützt, und die Beratungen, trotz ihres negativen Ergebnisses, so unterrichtend, daß wir der Sache der Gesetzgebung einen Dienst zu erweisen glauben, wenn wir einen großen Teil jener Reden hier wieder geben. Man wird daraus den Standpunkt der Gegner kennen und würdigen lernen, gleichzeitig aber auch den eigenen befestigen können. Herr Paul Wauwermans, Advokat in Brüssel, auf dessen Anregung die Frage auf die Tagesordnung gesetzt worden war, gab zunächst einen geschichtlichen Ueberblick und trat sodann woäias in ros mit der Erklärung, daß nach seinem Dafürhalten ein derartiges Gesetz nicht allein unnütz, sondern auch gefährlich sein würde. -Es ist unnütz und zwar vor allem zunächst aus dem Gesichts punkte des Prinzipcs des litterarischen Eigentums selbst, dem man vor- gcworsen hat aus ein Privileg gegründet zu sein. Man scheint zu sagen: Das Raturrccht genügt nicht, um die Beziehungen zwischen Urheber und Verleger zu regeln. Es handelt sich nicht um Miete, Verkauf. Nießbrauch, cs hat mit allen diesen Vertragsarten zu thun, schaffen wir also besondere Bestimmungen. Ich glaube, sie sind nicht notwendig. In Frankreich, wo kein Ver- lagsgcsetz besteht, wo es aus diesem Gebiete kein Spezialgcsetz giebt, haben alle Streitigkeiten zwischen Urhebern, Buchhändlern und Ver legern immer ihre billige und einfache Erledigung gefunden. Herr Huard') erkennt überdies an, daß das Gesetz sich darauf beschränken müßte, das zu sammeln, was die Rechtswissenschaft festgestellt hätte. Betrachten wir das ungarische oder das schweizerische Gesetz, so finden wir darin nichts als Feststellungen allgemeiner Rechts normen Ich sehe also keinen Nutzen des Gesetzes, und es ist schon eine Ge fahr nutzlose Sachen gesetzlich regeln zu wollen. Aber noch mehr. Was will man jetzt? Die Beziehungen sind durch Vertrag geregelt; nun, der Vertrag ist außerordentlich veränderlich, und sicher ist ein Vertrag besser als ein Gesetz, das nur allgemein gehalten sein kann und solche Entscheidungen bringen wird, die die Parteien nicht voraus- gesehen haben. Anderseits wird, wenn wir ein besonderes Gesetz schaffen, der Urheber oder der Verleger dahin gelangen, das Gesetz durch den Vertrag auszuhcben, und die eine der beiden Parteien wird sich gegenüber der anderen in der Lage des schwächeren Teiles befinden. Augenscheinlich wird man nicht dahin gelangen, ein Gesetz zu machen, das dem Schrift steller und dem Verleger in allen Fällen, die Vorkommen können, gleich mäßig gerecht wird und dem sie sich ohne Abweichung unterwerfen. So giebt es zum Beispiel in unserer Gesetzgebung einen besonderen Abschnitt über die Versicherungen, aber kaum einmal unter hundert Fällen wird dieser Abschnitt herangezogen, immer beruft man sich auf die Verträge. Die Verleger werden auch Verträge machen, und ein be sonderes Gesetz könnte unter diesen Umständen nichts bewirten, als die Lage der Schriftsteller und Verleger zu erschweren. Anderseits, ein Gesetz ist immer ein wenig dunkel, ein Gesetz gestattet keine Anpassung; was heule die Wahrheit ist, wird es morgen nicht mehr sein, das Gesetz steht nicht auf der Höhe des Fortschritts, man wird Mühe haben es diesem anzupasscn und wird von ihm auf die Verträge zurückkommen; oder aber der Richter wird Vorschriften anwcnden müssen, die die Parteien nicht gewollt und nicht gekannt haben, Vielleicht veraltete Vorschriften. ') In seinem Bericht an den Kongreß zu Paris. Unter diesen Umständen scheint mir ein Sondergesetz gefährlich, und ich ziehe den Vertrag vor. Man sollte meines Erachtens nicht verlangen, daß die Beziehungen zwischen Urheber und Verleger durch ein Gesetz geregelt werden, sondern im Gegenteil bestimmen, daß diese Beziehungen durch Verträge zu ordnen seien. Der Vertrag, der außerordentlich an passungsfähig ist, muß bei einer so verschieden gearteten Materie an die Stelle des Gesetzes treten, das nicht anders als unvorteilhaft für Schrift steller und Verleger sein kann. Man sagt, der Schriftsteller befasse sich nicht mit materiellen Dingen, während der Verleger Kaufmann sei. Gewiß giebt es Schriftsteller, die dem Ideal nachjagcn, aber es giebt ihrer unendlich viel mehr, die sich in weit überwiegendem Grade mit materiellen Dingen beschäftigen und genau wissen, wieviel Auslagen sie erwarten und wieviel für die Auslage sic einnchmen können. Es giebt ihrer welche, die am liebsten einen Aussetzer neben die Presse stellen möchten, um darüber zu wachen, daß man, z. B. an Zeitungen, nicht mehr Exemplare versende, als nötig ist. Im allgemeinen findet der Schriftsteller seine Befriedigung nicht in kleinen materiellen Vorteilen; wer sich solcher aber im Vertrage entschlagen will, wird sich deshalb noch weniger beunruhigen, wenn er weiß, daß cs ein Gesetz giebt, und unter diesen Umständen wird ihn die gesetzliche Lösung noch mehr binden. Zum Ucberfluß, so scheint mir, wird es auch unmöglich sein, das Gesetz zu schaffen; denn cs dürfte recht schwer halten eine Versammlung zu finden, die gleichmäßig die Wünsche der Verleger und Schriftsteller kennt. Es wird unmöglich sein, eine Fassung zu finden, die so klar ist, daß man sie nicht in Gott weiß welcher Art auslegen wird.« Herr Hoste: -Alle die Schwierigkeiten, die Sie beim Spezialgcsetz voraussehen, bestehen schon im allgemeinen Gesetz. Ich nehme an, man verlangt, daß das bürgerliche Gesetz auf die Beziehungen zwischen Druckern, Verlegern und Urhebern zugeschnitten werden soll. Ich sehe nichts störendes darin, daß es ein Spezialgesetz giebt, vorausgesetzt, daß man von ihm absehen darf, also z. B. daß das Gesetz sich darauf beschränkt zu sagen: Für den Fall, wo kein Vertrag zwischen Urheber und Verleger besteht, ist hier die Regel, der man folgen soll. Aber von dem Augenblicke an, wo ein Vertrag besteht, genügt der Vertrag, das Gesetz ist gegenstandslos. In dieser Weise regelt das bürgerliche Gesetz die Gesellschafts-Ver fassungen oder die Ehe. Das Gesetz sagt den Ehegatten: Wenn kein Vertrag zwischen euch besteht, so werdet ihr als unter der Herrschaft des gemeinen Rechts verheiratet betrachtet. Ebenso könnte das Gesetz sagen: Wenn es keine Vereinbarung zwischen Verfasser und Verleger giebt, hier! so sollen die Dinge geordnet werden. Ich sehe darin nichts Un gehöriges. Ist nun ein solches Gesetz in dieser Richtung notwendig? Bis jetzt hat man sich ohne dieses beholfen, und es ist wahrscheinlich, daß man sich mit Leichtigkeit auch Weiler behelfen wird.« Herr P. Wauwermans: -Es scheint, daß die Autoren sich nicht weiter ohne das Gesetz behelfen wollen.« Herr Dumercy: -Herr Hoste hat soeben den Vertrag zwischen Schriftsteller und Verleger mit dem Ehevertrag verglichen. Dieser Ver gleich ist außerordentlich glücklich: er verwirklicht das juristische Ideal, das wir uns von den innigen Beziehungen zwischen diesen beiden Gattungen von Personen machen. Sie beginnen im allgemeinen mit einem Honigmond und endigen bisweilen mit einer Scheidung. Ich will mich aus das gleiche Feld begeben, um Herrn Hoste, dessen Einwnrfc ich nicht verstehe, zu antworten. Er fragt, ob das bürgerliche Gesetz aus die Verleger zugeschnitten werden soll. Ich glaube, er will fragen, ob cs einem Bei leger erlaubt sein soll, von den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes abzuweichcn. Es ist klar daß die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes in dem, was die Freiheit der Verträge betrifft, den Verlegern dieselbe Freiheit lassen wie anderen Bürgern. Alle Be stimmungen, die nicht gegen die öffentliche Ordnung sind, können durch Verträge geändert werden, gleichviel ob diese Verträge mit einem Ver leger oder mit einem anderen Bürger geschlossen sind. Die Frage, die Herr Paul Wauvermans aufgeworfen hat, ist die, zu wissen, ob das Gesetz den Vertrag ergänzen soll, ob man voraussetzen soll, daß die Parteien zu schwach und zu unerfahren seien, um ihre gegen seitigen Beziehungen in passender Form selbst zu ordnen, und daß sie unter Vormundschaft gestellt werden müßten. Ich bin in dieser Hinsicht derselben Meinung, wie Herr Paul Wauwermans. Er hat uns gesagt, daß wir in Belgien ein schlagendes Beispiel von der Zwecklosigkeit des Gesetzes hatten, er hat uns das Vcr- sichcrungsgesctz angeführt. Meines Erachtens hat er sein Beispiel schlecht gewählt; denn wenn es ein Gebiet giebt, wo die Freiheit der Verträge ge eignet ist, Mißbräuche herbeizuführcn, so ist es das des Versicherungswesens. Seit dasVcrsichcrungsgesctz bcstcht.hat die Zahl der Prozesse, soweit die Aus legung von Klauseln auf Policen in Frage kommt, erhebsich abgenommen. Aber wenn cs im Versicherungswesen nützlich war. ein Gesetz zu geben, weil der dortige Vertrag verwickelter Natur ist, so glaube ich, daß es auf dem Gebiete des Verlages nicht so ist. Nichts ist einfacher als die Beziehungen, die zwischen Urheber und Verleger entstehen: ersterer liefert, was er geschaffen hat, letzterer verpflichtet sich zu schaffen, was er irgend kann. Es besteht nur ein einziger heikler Punkt, und die Verleger werden mir erlauben ihn zu berühren, mir, der ich die Schwäche habe
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