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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1922
- Strukturtyp
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- 1922-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil Die Wirtschaftskonferenz am 5. April. Von vr. Gerh. Menz. Der Vorstand des Börscnvereins hatte, um verschiedentlich an ihn herangcbrachten Anregungen nachzukommen, sich entschlos sen, für Mittwoch, den ö. April, nach Leipzig eine »Wirtschafts- konserenz» cinzuberufcn, um die den Buchhandel augenblicklich besonders bewegenden Fragen klären zu helfen. 34 Vertreter des deutschen Buchhandels ans allen Teilen des Reichs hatten dem Rufe Folge geleistet. Das Ergebnis ihrer schwierigen und lang dauernden Beratungen konnte schließlich in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt werden: 1. Das Sortiment darf, solange ein Mißverhältnis zwischen Vuchprcis- und Spesensteigerung besteht, Zuschläge zu den Ladenpreisen erheben, soweit nicht Sonderab machungen einen zuschlagfreien Verkauf vorsehen. 2. Dem Sortiment wird überlassen, sich korporativ zusammen- zuschließen, nm die Art und Höhe dieser Zuschläge festzu setzen und sich gegenseitig auf Grund freiwilliger Ver pflichtung an die Einhaltung der Ausschläge zu binden. 3. Der Verlag ist nicht verpflichtet, diese Aufschläge bei direk ten Lieferungen eigenen Verlags an das Publikum selbst zu erheben, er muß jedoch in solchen Fällen Porto und Verpackung besonders in Rechnung stellen. Diese Leitsätze sind sowohl von den Vertretern des Sorti ments wie von denen des Verlags letzten Endes einstimmig ange nommen worden. Die Vertreter des Sortiments erklärten jedoch mit Bezug auf den oben gesperrt gedruckten Schlußsatz von Punkt 1, sie stimmten dem nur insoweit zu, alz Verträge zwischen wissenschaftlichem Verlag und Sortiment auf Grund der Richt linien der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger vom l8. Dezember 1924 anerkannt werden, ebenso sollen bestehende Verträge anderer Richtung anerkannt werden; es werde jedoch ihre Kündigung erwartet. Die Vertreter des Verlags erklärten demgegenüber, daß Verträge dieser Art bis auf weiteres ihrer seits zwar nicht propagiert, aber auch nicht bekämpft werden würden und daß ebensowenig ihre Aufhebung zugesagt werden könne. In dieser Form ließe sich etwa offiziell das Ergebnis der Verhandlungen der Wirtschaftskonfercnz kurz zusammenfasscn. Es sei jedoch dem Verfasser (gewissermaßen als unbeteiligtem Be richterstatter) erlaubt, aus dem Verlauf der Verhandlungen dem noch einiges hinzuzufügen, was geeignet sein dürfte, das oben Mitgeteilte zu erläutern und den Außenstehenden das Verständnis der Zusammenhänge zu erleichtern; zugleich sei ihm gestattet, die Punkte hervorzuheben, die seiner Ansicht nach für die' volle Würdigung des Ganzen für ausschlaggebend gehalten werden können. Es handelt sich dabei selbstverständlich nur um eine sub jektive Wiedergabe des Gesamteindrucks; eine protokollarisch ge- naue, ausführliche Darstellung der verwickelten Verhandlungen ist zurzeit weder möglich, noch wäre sie geeignet, bei den Unbetei ligten wirklich zur Klärung des Bildes beizutragen. Die hier versuchte, volle Unparteilichkeit, aber auch sachliche Förderung anstrebende Zusammenfassung ist vielleicht auch um deswillen vorteilhaft, weil beim Abschluß der Verhandlungen im ersten l Augenblick über dem, was an Trennendem und Ungelöstem übrig- ! blieb, das vergessen zu werden drohte, worüber man sich tatsäch- lieh vollkommen geeinigt hatte. Gerade dieses positive Ergebnis zeigt sich bei genauerer Betrachtung als wertvoll genug, um die Konferenz als im Rahmen des Möglichen durchaus erfolgreich bezeichnen zu können. Die vorangehenden Erörterungen im Börsenblatt und ebenso die ersten Äußerungen in der Aussprache hatten die Frage aufge worfen, ob sich die Schwierigkeiten, unter denen der Buchhandel immer noch zu leiden hat, nicht auf dem Wege beheben ließen, daß die Bücherpreise der ständig zunehmenden Geldentwertung rasch und fortlaufend auf Grund einer Art kartellmäßtger Regelung angepaßt würden. Dieser Gedanke spielte jedoch in den weiteren Verhandlungen der Wirtschastskonferenz keine Rolle, er wurde als undurchführbar abgclehnt. Die Erörterungen beschränkten sich durchweg auf die eine Frage,wodurch die zu Kantate erlöschende Notstandsordnung ersetzt werden könnte. Hervorgehoben sei dabei von vornherein, daß bis Kantate die Notstandsordnung in ihrer letzten Fassung noch in Kraft ist. Die oben mttgetetlten Leitsätze stellen daher nicht etwa eine schon jetzt vorgenommene Änderung der Notstandsordnung dar, mit dem weiteren Gedanken etwa, daß diese in solcher Form über Kantate IS22 hinaus weiter bestehen sollte; es handelt sich dabei vielmehr lediglich um die Einigung auf gewisse Grundsätze, nach denen nach Ablauf der Notstandsordnung die Verhältnisse neu geregelt werden könnten. Die Wirtschaftskonferenz, die vom Vorstand in völlig freier Form zusammenberufen war, konnte ja satzungsgemäß allgemein verbindliche Beschlüsse gar nicht fassen, vielmehr lediglich der Verständigung der Führer auf ein gemein sames Programm dienen. Die endgültigen Beschlüsse sind selbst verständlich der Hauptversammlung Vorbehalten, und es bestand auch darüber völlige Einigkeit, daß die Einigung auf ein gemein sames Programm, wie sie in der Wirtschaftskonferenz erreicht worden ist, naturgemäß das satzungsgemäße Antragsrecht der Mitglieder zur Hauptversammlung in keiner Weise in Frage zieht, im Gegenteil, um eine satzungsgemäße Regelung zu erreichen, werden ja der Hauptversammlung von irgendeiner Seite entspre chende Anträge unterbreitet werden müssen. Zu hoffen ist dabei nur, daß sie in ihrer Formulierung und in ihrem Umfang den Boden der Leitsätze, auf die man sich am 5. April geeinigt hat, weder verlassen, noch überschreiten. Einigkeit herrschte nun von vornherein durchweg darüber, daß die Abkommen des wissenschaftlichen Buchhandels aus der Erörterung ausgeschaltet bleiben konnten. Selbstverständlich war auch, daß, soweit sonst Verträge noch bestehen, die Vertragstreue als Grundsatz unangetastet bleiben mußte. Die Feststellungen der Wirtschaftskonferenz konnten in das Vertragsrccht der Parteien wicht eingreisen, noch wollten sie es. Aufrechterhaltung voller Vertragstreue, soweit und solange Abkommen bestehen, ist als Grundlage gegenseitigen Vertrauens unentbehrlich. Das Kün- digungsrecht gibt Freiheit genug, bestehende Verträge zu ändern oder zu beseitigen. Andererseits ist das im 8 2 der Verkehrsord- nung verankerte Recht zu beachten. Das ist im übrigen um so notwendiger anzuerkennen, als auch die Arbeitsgemeinschaft zur Regulierung der Verkaufspreise im Buchhandel allein hier sicheren Rechtsboden finden kann. 483
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