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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1892
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 1473 58, 10. Mürz 1892. und Genossen an die österreichisch-ungarische Regierung mit der Anfrage gewendet, ob dort die Geneigtheit bestehe, mit der deutschen Regierung in Verhandlungen über ein Litterarabkommen einzutreten. Diese Frage sei bejahend beantwortet worden, und es würden demnächst die inneren Ressorts mit der Vorbereitung der Verhandlungen betraut werden. Sodann werde die Geneh migung des Bundesrats einzuholen sein. Er könne also die Interpellation des Herr» Vorredners dahin beantworten, daß demnächst Verhandlungen stattfinden würden, und daß die be gründetste Hoffnung bestehe, daß die verbündeten Negierungen in der nächsten Session des Reichstages in der Lage sein würden, dem hohen Hause eine Vorlage zu überreichen, die den berechtigten Wünschen der Herren Interpellanten Rechnung tragen werde. Damit war die Interpellation erledigt. Es folgte die erste und zweite Beratung des am 15. Januar d. I. in Washington abgeschlossenen Uebereinkommens zwischen dem D eu ts ch en Rei ch e und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts. Abg. Dietz (Soz.): der Vertrag sei für Deutschland wenig vorteilhaft, es komme ihm vor, als geben wir scheffelweise und bekämen nur löffelweise. Er wünsche vor allem die Errichtung einer Centralstelle für die Anmeldung in Deutschland. Direktor im Auswärtigen Amt Geheimer Rat Reichardt: Die amerikanische Gesetzgebung habe eine weitere Vergünstigung nicht zugelassen. Es handle sich hier um einen Reziprozitäts vertrag. Die Deutschen müßten es ebenso machen, wie die Fran zosen, Schweizer und Belgier, die sich den Bestimmungen des amerikanischen Gesetzes anbequemt hätten. Diese Länder hätten in Amerika eigene Agenturen errichtet, ein Beispiel, das die deutschen Verlagsbuchhändler wohl nachahmen könnten. Der Vertrag wird hierauf in erster und zweiter Beratung angenommen. <Der stenographische Bericht über die hier nur kurz skizzierte Verhand lung wird später mitgeteilt werden. Red.) Das Abkommen mit Amerika über den Schutz des Urheberrechts. Aus Verlegerkreisen empfingen wir folgende Einsendung: Wie den Lesern des Börsenblattes bekannt sein wird, hat das neue Abkommen mit Amerika bereits die Genehmigung des Bundcsrats erhalten und wird schon in den nächsten Tagen den Reichstag beschäftigen. (S. vorstehenden Artikel. Red.) Es wurde im Börsenblatte gleich bei Bekanntwerden der im vorigen Jahre zum Gesetze erhobenen neuen amerikanischen Copyright-Bill nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß der deutsche Buch-Verleger dadurch in eine weit ungünstigere Lage gebracht wird, als bisher. Es ist richtig, daß der deutsche Verleger bis jetzt einem etwaigen amerikanischen Nachdrucke nahezu schutzlos gegenüberstand. In vereinzelten Fällen kam es jedoch auch vor, daß deutsche Verleger in de» Vereinigten Staaten einen Bevoll mächtigten ausstellten, welcher in seiner Eigenschaft als ameri kanischer Bürger imstande war, ein in Deutschland gedrucktes und erschienenes Buch eintragen und dadurch auch jetzt schon vor Nachdruck schützen zu lassen; zum mindesten war der deutsche Verleger noch immer in der Lage, mit etwaigen amerikanischen Nachdrucken seiner Verlagswerte konkurrieren zu können. Durch die neue amerikanische Copyright-Bill bezw. durch das Abkommen Deutschlands mit Amerika in der vom Bundesrat angenommenen Form ändert sich aber diese Sachlage ganz bedeutend zu Ungunsten des deutschen Verlegers. Die amerikanische Copyright-Bill schreibt vor, daß von jedem Buche rc., welches in den Vereinigten Staaten den Schutz gegen Nachdruck genießen soll, der Satz desselben innerhalb der Ver einigten Staaten hergestellt werden muß. Dadurch wird dem deutschen Verleger eine in den meiste» Fällen unerfüllbare Be dingung auserlegt. Es braucht für Fachleute kaum bewiesen zu werden, daß der Verleger nur bei sehr wenigen Werken in der Lage sein wird, von vornherein schon die doppelten Satz kosten, die noch dazu in Amerika wesentlich höher sind als in Deutschland, zu riskieren. Der amerikanische Nachdrucker, welcher kein Honorar zu zahlen braucht, hat es natürlich viel leichter. Da bei ihm auch noch die Transportkosten, der Zoll rc. in Weg fall kommen, so wird er stets imstande sein, seinen Nachdruck billiger zu liefern, als der rechtmäßige Verleger das Original- Werk. Trotz dieser ungünstigen Verhältnisse machten sich die schlimmen Folgen des Nachdruckes bei der Einfuhr deutscher Litteratur nach den Vereinigten Staaten noch nicht so empfindlich geltend, da das Publikum doch meistens, ohne sich durch eine etwaige Preis differenz beirren zu lassen, lieber nach dem Originalwerke griff, als sich mit einem in vielen Fällen arg verstümmelten Nachdrucke zu begnügen, und da auch die angeseheneren deutsch-amerikanischen Firmen dem Vertriebe der Nachdruck-Ausgaben fern blieben. In Zukunft wird, wenn das Abkommen in dieser Form zu stände kommt, der amerikanische Nachdrucker sich für sein Plagiat das Copyright erwerben und dadurch nach den Bestimmungen der Copyright-Bill für sein Druckerzeugnis das Privilegium des Alleinvertriebs erhalten; die rechtmäßige, oft mit teurem Honorar erworbene Original-Ausgabe des deutschen Verlegers wird aber in den Vereinigten Staaten als Nachdruck behandelt und deren Einfuhr verboten werden, dem deutschen Verleger wird also, wen» er nicht in den sauren Apfel beißt und gleichzeitig mit dem Satze in Deutschland einen solchen in den Vereinigten Staaten herstellt, sogar die bisher noch gegebene Möglichkeit, mit dem amerikanischen Nachdrucker in Konkurrenz zu treten, genommen. Umgekehrt erhält durch das neue Abkommen jeder ameri kanische Bürger, Autor oder Verleger, in Deutschland für seine Werke der Litteratur und Kunst den Schutz gegen unbefugte Nach bildung auf derselben Grundlage, wie solcher de» deutschen Reichsangehörigen zusteht, also bedingungslos. Während also der deutsche Verleger sich den Schutz seiner Werke damit erkaufen muß, daß er einen nochmaligen sehr teuren Satz des Werkes zu bezahlen hat, genießt der amerikanische Verleger diesen Schutz in Deutschland umsonst. Rechnet man noch hinzu, daß die Einfuhr deutscher Litteratur nach den Vereinigten Staate» einen sicherlich dutzendfach höheren Wert repräsentiert, als umgekehrt die Einfuhr amerikanischer Liiteratur in Deutschland, so tritt das ungeheuerliche Mißverhältnis, das durch den fraglichen Vertrag zu Ungunsten des deutschen Teiles geschaffen wird, noch um so stärker hervor. Der ganze Vertrag qualifiziert sich als eine Schutzzoll-Prämie für die ame rikanischen Buchdrucker und^ Verleger, als eine direkte Auffor derung, den Nachdruck in noch höherem Grade zu betreiben, als bisher. Der Reichstag wird in wenigen Tagen über den Vertrag beraten. Vorliegende kurze Darlegung der enormen Nachteile, welche dem deutschen Verlagsbuchhandel durch dieses Abkommen in der gegenwärtig vorliegenden Form geschaffen werden, möge bezwecken, in letzter Stunde noch vor Annahme dieses Gesetzes zu warnen; lieber möge man die bisherige», wenn auch keineswegs angenehmen Zustände bestehen lassen, als einer derartigen Ver schlimmerung des bisherigen Verhältnisses zustimmen. L Othmer's Vademecum des Sortimenters. Zusammenstellung der wissenswürdigsten Erscheinungen aus dem Gebiete der schönwissenschaftlichen Litteratur. 4. Auflage. Bearbeitet v. C. Georg u. L. Ost. Mit d. Bilde Gustav Othmer's in Lichtkupferdruck. 3. u. 4. Abt. (H. I. König bis Zwingli.) Hannover u. Leipzig 1891, Leopold Ost.*) Der Buchdruckerstreik hat auch in dem Erscheinen der Schluß abteilung dieses Werkes eine kleine Verzögerung hervorgerufen. *) 1. u. 2. Abt. vergl. Börsenblatt l89l. Nr. 239. Neunundsünszigster Jahrgang. ISS
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