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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1892
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- Deutsch
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1472 Nichtamtlicher Teil. 58, 10. März 1892. Müdchensckulc in Cchneidemühl genehmigt, ebenso für sämtliche Mittel schulen. Es wurde vorläufig für unsere Volksschulen nicht genehmigt, weil das Buch in ausgesprochener Weise für Mädchenschulen brauchbar ist. Nun befinden sich drei Viertel unserer Schulkinder in gemischten Klassen, in welchen das Buch nicht verwendet wird. Die Unierrlchis Verwaltung kann nickt eine so generelle Genehmigung geben, weil diese zur Folge haben müßte, daß ein Kind, wenn es in einer gemischten Klasse ist, beim Ucberlritt in eine andere Schule, sich ein anderes Buch anschaffcn müßte. Ich halte cs sür richtiger, wenn, da wir für gemischte Klasien gute Bücher haben, diesen ein Anhang über Haushaltungsgcgen- stände beigcsügt wird. Das erwähnte Buch ist also in einzelnen Schulen eingesührt, und ich glaube, daß, wenn die Verfasser etwas warten, so wird sich später noch darüber reden lassen, ob das Buch auch in den Schulen eingesührt werden soll. Daß aber das Buch seines Inhaltes wegen beanstandet worden ist, ist nicht zutreffend. Dann bat der Abgeordnete Rickcrt unter großer Heiterkeit des Hauses, an welcher auch ich mich beteiligt habe, gewisse Aenderungen an Lesestoffen, Liedern, erwähnt, tie Zeichen tns Geistes sein sollen, der jetzt herrscht. Ich glaube, alle stimmen darin überein: cs ist der reine Blöd sinn, und ich versiehe nicht warum wir uns über solche Dinge hier im Hause unterhalten sollen. Es giebt doch so viele Parodiccn in der Welt. Daß aber die llntcrrichtsvcrwaltung solche Dinge macht, das bitte ich doch erst einmal zu beweisen ....-' Vom Reichstage. In der Sitzung des Reichstages vom 8. März gelangte die Interpellation der Abgeordneten Freiherr von Stauffenberg und Siegle zur Verlesung. Dieselbe lautet: 1) Gedenkt die Reichsregierung, die Bedingungen des amerikanischen Copyright-Gesetzes für die Anwendung desselben auf deutsche Reichsangehörige zu erfüllen, und wird sie dem Reichstage eventuell hierüber eine Vorlage machen? 2) Gedenkt die Reichsregierung den Abschluß eines Ver trages mit der österreichisch-ungarischen Regierung anzubahnen, durch welchen den bestehenden Mängeln abgeholfeu und ins besondere die Ausdehnung des Urheberschutzes auf die gesamte österreichisch-ungarische Monarchie herbeigesührt wird? Staatssekretär Freiherr von Marschall erklärte sich zur sofortigen Beantwortung der Interpellation bereit. Es erhielt das Wort Abg. Siegle: Schon bei der Beratung der Handels verträge sei die Frage des Schutzes des geistigen Eigentums berührt worden. Soweit dieses in das gewerbliche Gebiet falle, sei durch Abschluß der Patent- und Markenschutz-Konvention zwischen Deutschland, Oesterreich und Italien ein erfreulicher Anfang gemacht; dagegen sei bei Werken der Liiteratur und Kunst eine Lücke offen, und diese auszufüllen sei der Zweck der gegen wärtigen Interpellation. Schon lange sei unter Schriftstellern, Künstlern und Verlegern der Wunsch nach einem Schutz ihrer Erzeugnisse über die Grenzen Deutschlands hinaus rege. Das allgemeine Verlangen nach einem umfassenden internationalen Schutz geistiger Erzeugnisse sei zunächst durch die Berner Kon vention vom Jahre 1866 befriedigt worden, wo die Grundlagen eines solchen Schutzes gelegt worden seien. Leider seien der Berner Konvention unter anderen nicht beigetreten: die Ver einigten Staaten von Nordamerika, Oesterreich-Ungarn, Holland, die skandinavischen Länder und Rußland. Besonders empfindlich wirke der Mangel eines Schutzes auf künst lerischem und liiterarischem Gebiet in den erstgenannten drei Ländern. Amerika sei im Laufe des letzten Jahres wenigstens zu einem Gesetze gekommen, der sogenannten Loz^rixlit act, die im Prinzip den internationalen Urheberschutz ausspreche. Das amerikanische Gesetz schütze künstlerische und litterarische Erzeug nisse unter leicht erfüllbaren Bedingungen, während die Mehr zahl der mechanischen Reproduktionen unter die wanukacturinp; aet falle, das heißt, es werde von allen in Wirklichkeit die Her stellung in Amerika verlangt. Diese manuluetnrmA not sei ein Seitenstück der Mac Kinley-Bill und man könne von dem ver nünftigen Sinn des amerikanischen Volkes nur hoffen, daß mit diesen beiden Gesetzgebungen in nicht zu langer Zeit gebrochen werden werde. Für die Erzeugnisse des Buchdrucks, der Litho graphie, der Photographie sei der Schutz sehr erschwert, beziehungs weise illusorisch gemacht, während Stiche, Holzschnitte, Gemälde, Zeichnungen, sowie Modelle und Entwürfe, auch Musikalien ohne weiteres geschützt würden, so lange sie nicht durch Buchdruck oder Lithographie hergestellt seien. Die Ausdehnung dieses letzteren Gebietes sei so groß, daß schon um seinetwillen ein Zustande kommen des vorliegenden Uebereinkommens notwendig erscheine. Der zweite Punkt der Interpellation betreffe unser Ver hältnis mit Oesterreich-Ungarn. Die litlterarischen Verhältnisse zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn seien, da letzteres der Konvention nicht beigetreten sei und ein litterarischer Ver trag zwischen beiden Ländern noch nicht bestehe, zur Zeit ledig lich durch K 62 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, durch 8 21 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 sowie durch Artikel 38 und 39 des österreichischen Patentes vom 19. Oktober 1846 geregelt. Das Litterarverhältnis zwischen Deutschland und Oester reich-Ungarn datiere also noch aus der Zeit des früheren deutschen Bundes und nur für die Angehörigen dieses Bundes. Dieser Schutz sollte eben nicht länger dauern, als in dem be treffenden Staat selbst; daraus ergebe sich, daß Ungarn in diesen litterarische» Schutz nicht einbegriffen sei. Dort sei also das deutsche künstlerische und litterarische Eigen tum schutzlos. Mit Skandinavien und Rußland bestehe eben falls kein Vertrag über das Urheberrecht. Vielleicht gelinge es der Reichsregierung auch hier diese Materie zu regeln. Vor allem aber sei die Regelung der Verhältnisse mit Holland notwendig. Diese seien ganz unhaltbar, und es sei notwendig, daß dem traditionellen Nachdruck in Holland entgegengetreten werde. Bekanntlich sei im Jahre 1884 ein Litterarverkrag mit Holland dem deutschen Reichstage vorgelegt und von demselben auch genehmigt worden. Der Widerstand der holländischen Volksvertretung habe es aber der dortigen Regierung unmöglich gemacht, den Vertrag zu ratifizieren. Wenn daher durch den jetzt zu schließenden Ver trag diese schweren Mißstände beseitigt werden könnten, so würde damit ein dringendes Verlangen des deutschen Buchhandels erfüllt werden. Eine Erklärung der Reichsregierung hierüber würde die Interpellanten und die betreffenden Interessenten zu großem Danke verbinden. Im Vordergründe aber liege die Frage, ob die Reichsregierung den Abschluß eines Vertrages mit der öster reichisch-ungarischen Regierung anzubahnen gedenke und wann der Reichstag eine dahin zielende Vorlage zu gewärtigen habe. (Beifall.) Staatssekretär Freiherr von Marschall: Nachdem die erste Frage des Interpellanten durch die am 15. Januar d I. abgeschlossene litterarische Konvention ihre Erledigung gefunden habe, wende er sich sogleich zur Beantwortung der zweiten Frage. Er beantworte diese Frage mit »Ja«. Wie der Herr Vorredner zutreffend ausgesührt habe, sei zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche der Schutz des Urheberrechts zur Zeit nur durch die gegenwärtige Gesetzgebung geregelt. Nach dem deutschen Reichsgesetz über den Schutz des Urheberrechts seien ausländische Werke unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit geschützt, wem: sie an einem Orte erschienen, der dem früheren deutschen Bundesgebiete angehörte. Eine analoge Bestimmung enthalte das österreichische Gesetz vom Jahre 1846, während das unga rische Gesetz über das Autorrecht vom Jahre 1884 bestimme, daß die Ausländer den Schutz dieses Gesetzes nicht genießen. Hiernach sei allerdings der gegenwäitigeZustand in Oesterreich-Ungarn insofern unbefriedigend, als einmal die Deutschen in Ungarn überhaupt eines Urheberrechtes entbehrten, und im übrigen nur solche deutsche Werke, welche einem ehemaligen Bundesgebiet entstammte», in Oesterreich das Recht des Urheberschutzes genössen. Bisher seien Klagen über er hebliche Mißstände der Reichsregierung nicht zu Ohren ge kommen. Aber immerhin sei der Zustand ein derartiger, daß seine Fortdauer nicht gewünscht werden könne. Nachdem nun Oesterreich-Ungarn der Berner Litterarkonveution nicht beigetreten sei,habe sich derStaatssekretär infolge derJnterpellationStauffenberg
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