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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1892
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- Deutsch
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Nathan in Topeka existiert. Da es immerhin möglich wäre, daß noch mehrere so rein fingierte und aus der Luft gegriffene Firmen in Leipzig vertreten sein könnten, halten wir es für an gemessen, diesen Fall zu veröffentlichen und das untenstehende Schreibendes Kaiserlich Deutschen Konsulates in St. Louis vom 10. Februar d. I. zur Kenntnis des Buchhandels zu bringen. Hamburg, den 16. März 1892. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes Kreis Norden: I- A. Gustav A. Laeisz, Justus Pape, d. Z. 1. Vorsitzender. d. Z. I. Schriftführer. Kaiserlich Deutsches Konsulat, Chestnutstraße Nr. 620, St. Louis, Mo., den 10. Februar 1892. Herrn Gustav A. Laeisz, d. Zt. I. Vorsitzender des Buchhändler-Verbandes -Kreis Norden- zu Hamburg, gr. Burstah I. Euer Wohlgcborcn teile ich mit Bezug auf Ihre gefällige Zuschrift vom 4. Dezember v. I., — I. Nr. 1269 —, welche mir über New-Aork zugcgangen ist, ergebenst mit, daß nach Aus kunft einer Bank in Topeka, Kansas, A. I. Nathan dort nicht bekannt und ein solcher Name in dem dortigen Adreßbuch nicht enthalten ist. Der Kaiserliche Konsul. - Meier. Entscheidung des Reichsgerichts. Einfacher Bankerutt. Versäumung rechtzeitiger Auf stellung der Bilanz. Konkursordnung H 210 Nr. 3. Handelsgesetzbuch Art. 29. In der Strafsache gegen den Kaufmann G. F. in Z. hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 6. No vember 1891 für Recht erkannt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Ersten Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu D. vom 11. Juli 1891 zu verwerfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechts mittels aufzuerlegen. Gründe. Die Revision macht geltend, daß dem Angeklagten vom ersten Richter zu Unrecht der zur Strafbarkeit nach Z 210 Nr. 3 der Reichs- Konkursordnung erforderliche dolus beigemesscn sei. Dem Angriffe konnte indes keine Folge gegeben werden. 8 210 Nr. 3 a. a O. bedroht Schuldner, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, mit Strafe, wenn sie gegen die Be stimmung des Handelsgesetzbuchs es unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschricbenen Zeit zu ziehen Daß nur vorsätz liches Unterlassen solcher Art die Strafbarkeit begründe, sagt das Gesetz nicht. Vorausgesetzt ist lediglich eine schuldhafte Pflichtverletzung, welche das Unterbleiben der rechtzeitigen Bilanzzichung herbcigesührt hat (Reichsgerichts-Urteil vom 9. Januar 1886, Entscheidungen Bd. 13 S. 235 bcs. 242). Von diesem Gesichtspunkt aus ist der Sachverhalt vom ersten Richter gewürdigt und dabei auch Art. 29 des Handels gesetzbuchs keineswegs — wie die Revision des weiteren auszuführen sucht — verletzt. Nach dem ersten Urteil ist durch den Buchhalter L. im Austrage des Angeklagten im April 1889 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, dann eine Bilanz Anfang Januar 1890, eine dritte erst Anfang Februar 1891. Die letzte Bilanz ist vom ersten Richter für verspätet erachtet. Zufolge Art. 29 des Handelsgesetzbuchs ist nach der Eröffnungs bilanz in jedem Jahre eine Bilanz des Vermögens anzufertigen; gemeint ist das Geschäftsjahr. Dessen Beginn ist vom Angeklagten durch Ver kürzung der ersten Jahresdauer auf Anfang Januar verlegt, und vom ersten Richter daraus zutreffend gefolgert, daß wiederum Anfang Januar 1891 eine Bilanz fertig zu stellen war. Von der Revision wird mit Recht darauf hingcwiesen, daß Art. 29 dcS Handelsgesetzbuchs nicht verschreibt: cS müsse die Bilanz stets mit dem Jahrestage fertig gestellt werden, jder dem Beginn des Geschäfts jahres entspricht. Aus der anderen Seite wäre cs aber irrig, die Worte -in jedem Jahre- so auszulegen,^'als stünde da: im Laufe edcs Jähres. Das Verständnis jener Worte ergicbt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Dieser geht dahin, den Kaufmann zu nötigen, zum Beginn jedes Geschäftsjahres eine Uebersicht seiner Vermögens lage auszustellcn. Es kann sich daher immer nur um eine verhältnis mäßig kurze Zeit nach dem Tage des Beginns handeln, wenn einer Vereitelung jenes, aus den verschiedensten wirtschaftlichen Rücksichten beruhenden Zweckes vorgebeugt werden soll. Ohne weiteres ergiebt sich daraus die Notwendigkeit zur rechtzeitigen Vorbereitung der Bilanz zichung schon vor dem Tage des Beginns des neuen Geschäftsjahres. Es ergicbt sich ferner daraus die Pflicht des Kaufmanns, woscrn er Hilfe braucht, rechtzeitig sich dieselbe zu sichern. Dies Hai der Angeklagte unterlassen. Der erste Richter hat die Lage des Falles in allen hier angegebenen Beziehungen geprüft und im Einklänge mit der vom Reichs gericht dem 8 210 Nr. 3 der Konkursordnung stets gegebenen Auslegung diese Strafvorschrift zur Anwendung gebracht. Insbesondere ist cs unrichtig, wenn die Revision meint, daß der Angeklagte dies rechtzeitig genug gethan, indem er den Buchhalter L. zur Aufstellung der Bilanz auffordcrte. Daß die zeitweise Behinderung eines solchen Beauftragten dem Auftraggeber nicht zur Entschuldigung dienen kann, erhellt schon daraus, daß cs andernfalls in Willkllrhand- lungen des Beauftragten liegen könnte, die Bilanz bis tief hinein in das laufende Jahr zu verzögern. Mit Recht hat der erste Richter darauf hingcwiesen, daß der Angeklagte, wenn er ohne Hilfe die Bilanz nicht fertigen konnte, sich rechtzeitig die Mitwirkung des L. oder, wenn dieser behindert war, eines anderen hätte sichern sollen. Die Annahme schuldhafter Pflichtverletzung ist gegen den Angeklagten in durchaus zu treffender Weise begründet Da auch im übrigen rechtliche Bedenken nicht erkennbar, so war die Revision auf Kosten des Angeklagten — Z 505 Strafprozcßordnung — zu verwerfen. Vermischtes. Krcisvcrcin der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler. — Der Kreisverein der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler wird am Sonntag den 27. März, mittags 12 Uhr, in Düsseldorf (Städtische Tonhalle, Balkonsaal, I. Stock) zu seiner diesjährigen ordentlichen Hauptver sammlung zusammcntrcten. (Vergl. die Bekanntmachung im amtlichen Teile der heutigen Nummer). Deutsches Buchgewerbe-Museum. Neu ausgestellt ist eine Auswahl von Tafeln aus dem vor kurzem erschienenen Werke -Süd- deutsche Architektur und Ornamentik im XVIII. Jahrhundert (München, Verlag von L. Werner)-. Band 3 und 4 geben eine außerordentlich reiche Auswahl von Aufnahmen aus München, Band 5 bringt eine Fülle von Motiven aus den Innendekorationen des Lustschlosses Schleißheim. Sämtliche Tafeln sind nach sehr scharfen und gut gelungenen Ausnahmen von Otto Aufleger in Lichtdruck von Jos. Albert in München wicdergegeben. Aus dem Antiquariat. — Die an Zeitschriften und größeren wert vollen Werken über Chemie sehr reichhaltige Bibliothek des s Professors Reichardt in Jena ist in den Besitz des Antiquariats von Gustav Fock in Leipzig übergegangen. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge re. für die Hand- u. Hausbibliothek des Buchhändlers. Hinrichs' Halbjahrskatalog. 187. Fortsetzung. Verzeichnis der im deutschen Buchhandel neu erschienenen und neu aufgelegten Bücher, Landkarten, Zeitschriften re. 189l. ll. Bd. Mit Angabe der For mate, Seitenzahlen, Verleger, Preise, mit litterarischcn Nachweisungen, einer wissenschaftlichen Uebersicht und einem Stichwort-Register. Hrsg. u. verlegt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung in Leipzig. 8". 232» u. 766 S. Bebsrsiobt der xssammtsn staats- u. roodtsrvisseusebaltlicksn Bitto- ratur des ladres 1891, rusammeuKsstollt von Otto Uüblbreokt. 24. labrxanx. 8°. XXXII, 254, 14 8. Berlin 1892, Butt- ' Kammer L Llüdlbreebt. Badenprois 6 Bibliotkeoa oleotroteatmiea. tVissensebaktliebes mit XutorsnrsAistsr versskenss Repertorium dsr neueren deutseben, Iranrösisedon und snAliseben elektrotsodnisobsn Bitteratnr. Brsx. von Rritr von 8Leropaoski. 12". 75 8. 8t. ketorsbur^ u. Bsipri^ 1892, Rritr von 82e2ox»uski. Dramatische und dramaturgische Werke im Verlage von I. I. Weber in Leipzig. Ausgegeben im März 1892. 12«. 16 S. Verzeichnis der Mitglieder des deutschen Schriftstellerverbandes. Bei lage zur -Deutschen Presse- 1892 Nr. 5 (Verlag von Richard Wilhelmi in Berlin). 8°. 30 S.
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