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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1892
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- Deutsch
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6080 Nichtamtlicher Teil. 239. 13. Oktober 1892 urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist unter Bedacht- nahme auf die Anträge des Verletzten in dem Urteile zu bestimmen. 8 53. Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Fällung des Straferkenntnisses wegen des im Z 45 bezeichnctcn Vergehens die Beschlagnahme oder sonstige Verwahrung der im tz 50 bezeichnctcn Gegenstände, sowie die erforderlichen Maßnahmen zu dem Zivecke zu begehren, damit eine Wiederholung der strafbaren Handlung verhindert werde. lieber dieses Begehren hat das Strafgericht sofort zu entscheiden, und bleibt demselben auch überlassen, die begehrte Beschlagnahme und be ziehungsweise Verwahrung, sowie die sonst begehrten Maßnahmen nur gegen eine von dem Verletzten zu erlegende Kaution zu bewilligen. 8 54. Der Urheber kann unabhängig von der Einleitung eines strafgericht lichen Verfahrens gegen jeden, dem ein Eingriff iß 15) zur Last fällt, ferner gegen alle Personen, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuivider hcrgestellte Vervielfältigungen oder Nachbildungen eines Werkes gewerbemäßig feilhalten, verkaufen oder in sonstiger Weise ver breiten, die ihm nach dem allgemeinen bürgerlichen Gcsetzbuche zustehenden Ansprüche im Civilrcchtswege geltend machen. Er ist insbesondere befugt, die Klage auf Anerkennung seines Ur heberrechtes, sowie auf Unterlassung eines jeden Eingriffes zu erheben, und, selbst wenn den Beklagten kein Verschulden trifft, von diesem Schaden ersatz bis zur Höhe der erfolgten Bereicherung zu fordern, ferner zu ver langen, daß das Civilgericht auf die Vernichtung und beziehungsweise Unbrauchbarmachung der im H 50 bezeichnten Gegenstände erkenne. 8 55. Werden Schadenersatzansprüche der in den tztz 14 und 54 bezeichnten Art vor dem Civilrichter erhoben, so hat dieser sowohl über das Vor handensein als auch über den Bestand und die Höhe einer Bereicherung nach freiem, durch die Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden. 8 56. Die Regierung ist ermächtigt, Sachverständigenkollegien zu bilden, welche auf Verlangen der Gerichte Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugcben verpflichtet sind. Die Zusammensetzung der Sachverständigenkollegien und die Ge schäftsordnung derselben ist im Verordnungswege zu regeln. V. Abschnitt. Ausländische Urheberrechte. 8 57. Der Schutz der Urheberrechte bei Werken, welche nicht im Geltungs gebiete dieses Gesetzes erschienen sind, wird, wenn die Urheber nicht österreichische Staatsangehörige sind, durch die Staatsverträge geregelt Das mit dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone abge schlossene Uebereinkommen, betreffend den gegenseitigen Schutz der Ur heber von Werken der Litteralur oder Kunst und "der Rechtsnachfolger der Urheber vom lsi. Mai >887 (Gesetz vom 16. Februar >887, R. G Bl. Nr. 14, und Kundmachung des Ministerpräsidenten vom 19 Juni 1887, R. G. Bl. Nr. 76), dann der Staatsvertrag mit Frankreich vom I I Dezember 1860, R. G. Bl. Nr 169, und der Staatsvertrag mit Italien vom 8. Juli 1890, R. G Bl. Nr. 4 ex 1891, werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. Auf ein im Deutschen Reiche erschienenes Werk eines Urhebers, der nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, und auf ein nicht erschienenes Werk eines deutschen Staatsangehörigen finden, insofern hinsichtlich des Werkes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. die Bestimmungen des gegen wärtigen Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß der Schutz nicht länger dauert, als in dem Deutschen Reiche selbst. VI. Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 58. Die deit Gebrauch der Presse regelnden, dann die hinsichtlich der Preß- erzeugnisse, sowie betreffs der öffentlichen Aufführung, der Ausstellung und des Feilbietens von Werken bestehenden Gesetze und Vorschriften bleiben unverändert aufrecht. 8 59. Das gegenwärtige Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit und findet auch auf die vor Beginn der Wirksamkeit des selben erschienenen Werke insoweit Anwendung, als nicht einzelne der durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährten Fristen länger sind, als die in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen. Die bei Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes vor handenen Vervielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, können auch fernerhin verbreitet werden. Desgleichen können die in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vorrich tungen zur Vervielfältigung oder Nachbildung, wie Abdrücke, Abgüsse, Platten, Steine und Formen, wenn deren Herstellung bisher nicht ver boten war, zu besagtem Zwecke noch während eines Zeitraumes von vier Jahren, vom Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an, be nützt werden. Die Verbreitung solcher Vervielfältigungen oder Nachbildungen und die fernere Benützung der bezeichnctcn Vorrichtungen ist aber nur dann gestattet, wenn infolge eines von der beteiligten Partei binnen drei Monaten nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes ge stellten Ansuchens durch die politische Bezirksbehörde des Ortes, wo die betreffenden Gegenstände sich befinden, ein Inventar dieser Gegenstände ausgenommen worden ist und dieselben mit einem besonderen Stempel versehen worden sind. Die vor Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes recht mäßig zur Ausführung gebrachten dramatischen, dramatisch-musikalischen, musikalischen und choreographischen Werke können auch ferner aufgeführt werden. Die nähere Instruktion über das bei der Aufstellung des In ventars und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren >st vom Justiz minister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern im Verordnungs blatte zu erlassen. 8 60. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister im Ein vernehmen mit den übrigen beteiligten Ministerien beauftragt. Vermischtes. Dissertationen, Habilitations-, Programmschriften rc.— lieber die Litteratur der Dissertationen, Programme und anderen Abhand lungen ähnlichen Ursprungs, die dem Buchhandel meist fremd bleiben, teilte uns Herr Gustav Fock in Leipzig die folgenden unterrichtenden An gaben mit: Seit September 1891 sind innerhalb Jahresfrist 3630 verschiedene Doktor-Dissertationen, Habilitationsschriften, Programmabhandlungen rc. bei der -Zentralstelle für Dissertationen und Programme von Gustav Fock in Leipzig- eingegangen und in dem von derselben herausgegebenen -Bibliographischen Monatsbericht über neu erschienene Schul- und IIni- versitätsschriflen-, der einzigen Bibliographie für diese Litteratur, ver zeichnet worden. Die Mehrzahl dieser Schriften ist nicht in den Handel gekommen. Aus die einzelnen Fachwissenschaften verteilen sich diese 3630 Schriften folgendermaßen: Klassische Philologie und Altertumswissen schaften 373; Neuere Philologie 2>4: Orientalin 56; Theologie 47; Philo sophie 57; Pädagogik 208; Geschichte mit Hilfswissenschaften 167; Geo graphie 19; Rechts- und Staatswissenschaften 317; Medizin 1256; Be schreibende Naturwissenschaften (Zoologie, Botanik, Geologie rc.) 155; Exakte Wissenschaften (Mathematik, Physik, Astronomie rc.) 223; Chemie 373; Bildende Künste 31; Musik 5; Landwirtschaft 17; Verschiedenes (Gelegenheitsreden, Bibliothekswesen rc.) 52. Neue Erfindung. Telephotographie. — Vor längeren Jahren erregte die Erfindung Casellis, die durch Meyer und Edison ver bessert worden ist, Handschriften und lineare Zeichnungen durch den Tele graphen auf weite Entfernungen im Faksimile zu übermitteln, Aufsehen. Diese Erfindung des sogenannten Pan- oder Kopiertelegraphen ist nun mehr durch den Amerikaner An schütz in Cleveland einen wesentlichen Schritt vorwärts gebracht worden, nachdem es diesem kürzlich gelungen sein soll, in gleicher überraschender Weise auch vollkommene Bilder mit allen ihren Schattierungen und Abtönungen an irgend einem weit ent fernten Punkte durch den elektrischen Leitungsdraht originalgetreu wieder zugeben. Ueber daS Verfahren berichtet die küeorrieal ttevwrv folgendes: »Zunächst wird von dem Gegenstände, dessen Bild telegraphiert werden soll, eine photographische Aufnahme auf einer Chromgelatineplatte ge macht, das ist auf einer Glasplatte, welche mit einer dünnen Schicht einer Mischung von Gelatine und chromsaurem Kali überzogen ist. Im Lichte erhärtet diese Dnschung und verliert ihre Löslichkeit im Wasser. Behandelt man demnach eine solche Platte, nachdem sie in der photo graphischen Kamera exponiert worden, mit Wasser, so wird an den vom Lichte nicht getroffenen Stellen die Gelatine gelöst. Es entstehen Ver tiefungen , und man erhält von den, aufgenommeuen Gegenstände eine Art von Reliefbild, ein Verfahren, welches als Grundlage photolitho araphischer Druckmethoden bereits in ausgedehnter Anwendung ist. Herr Anschütz löst jedoch die Gelatineschicht von der Platte ab und bringt sie auf den Cylinder eines Phonographen, wo sie nunmehr dieselbe Rolle spielt, wie ein gewöhnliches Phonogramm Der Vorgang beim Phono graphen ist ja jedermann bekannt: Ein mit einer Wachsschicht bekleideter Cistinder erhält durch ein Uhrwerk zugleich mit einer gleichförmigen Drehung eine fortschreitende Bewegung, so daß ein auf der Wachsschicht gleitender Stift in diese eine Schraubenlinie einzeichnet. Dieser Stift ist aber an einer Membran befestigt und bringt demnach, wenn die Membran durch Töne in Schwingungen versetzt wird, Eindrücke von wechselnder Tiefe hervor, ein Phonogramm, welches den Vorgang in umgekehrtem Siune zu wiederholen, also die Schallschwingungen zu reproduzieren^ ge stattet. Auf gleiche Weise versetzt aber auch die Gelatineplatte des Herrn Anschütz mit ihren Erhöhungen und Vertiefungen die Membran des Phonographen in Schwingungen, und diese können — vbschon,sie zu lang sam erfolgen, um sich dem Ohre irgendwie bemerkbar zn machen — mit Hilfe einer dem Telephon nachgebildeten Vorrichtung elektrische Ströme
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