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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1892
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- Deutsch
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239, 13. Oktober 1892. Nichtamtlicher Teil. 6079 Entwurf eines Oesterreichischen Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur oder Kunst und der Photographie. (Regierungsvorlage). (Nach der Isterr.-ungar. Buchh.-Torrespondenz.) (Schluß aus Nr. 236.) III. Abschnitt. Dauer des Urheberrechtes. 8 38. Das Urheberrecht an Werken der Litteratur oder Kunst, mit Aus nahme der anonymen oder pseudonymen Werke, endigt dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Bei einem von mehreren Miturhebern verfaßten Werke endigt das Urheberrecht dreißig Jahre nach dem Tode jenes Miturhebers, welcher die übrigen überlebt hat. Bei Werken, welche innerhalb der letzten fünf Jahre der Schutzfrist erschienen sind, endigt das Urheberrecht fünf Jahre nach dem Erscheinen. 8 37. Das Urheberrecht an Werken der Litteratur oder Kunst, welche anonym oder Pseudonym erschienen sind, endigt dreißig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes. Der Urheber und mit Zustimmung desselben auch dessen Rechtsnach folger sind jedoch berechtigt, innerhalb dieser Frist den wahren Namen des Urhebers zur Eintragung in ein von dem Handelsministerium zu führendes öffentliches Register (Urheberregister) anzumelden und dadurch die Erweiterung der Schutzfrist auf die im 8 31 bestimmte Dauer zu bewirken. Die Eintragungen erfolgen ohne Prüfung der Berechtigung des An- meldenden und der Richtigkeit der angemeldeten Thatsachen und sind öffentlich kundzumachen. Für jede Eintragung ist eine Gebühr von fünf Gulden an den Staatsschatz zu entrichten. 8 38. Die Bestimmungen der tzZ 36 und 37 sind auch bei Werken, welche ans unterscheidbaren Beiträgen verschiedener Mitarbeiter bestehen, für die Berechnung der für die einzelnen Beiträge gellenden Schutzfristen maß gebend. 8 39. Bei Werken von Behörden, Korporationen, Unterrichtsanstalten und öffentlichen Instituten, von Vereinen und Gesellschaften, wenn sie als Herausgeber dem Urheber gleichzuachten sind (tz 8), endigt das Urheber recht an dem Werke als solchem dreißig Jahre nach dem Erscheinen. 8 40. Das ausschließliche Recht zur öffentlichen Aufführung eines drama tischen, dramatisch-musikalischen, choreographischen oder musikalischen Werkes, mit Ausnahme der anonymen oder Pseudonymen Werke, endigt zwanzig Jahre nach dem Tode des Urhebers; wenn das Werk aber erst innerhalb der letzten fünf Jahre der Schutzfrist erschienen ist, fünf Jahre nach dem Erscheinen. Das ausschließliche Recht zur öffentlichen Aufführung eines solchen Werkes, wenn es anonym oder Pseudonym erschienen ist, endigt zwanzig Jahre nach dem Erscheinen. Wird jedoch innerhalb dieser Frist der wahre Name des Urhebers in das Urhcberregister (H 37) eingetragen, so bewirkt dies die Erweiterung der Schutzfrist aus die im ersten Absätze des gegen wärtigen Paragraphen bestimmte Dauer. 8 41. Das ausschließliche Recht zur Herausgabe von Uebersetznngen endigt in dem Falle des 8 20 Z. 3 fünf Jahre nach der rechtmäßigen Heraus gabe des Originalwcrkes, in dem Falle des Z 21 fünf Jahre nach der rechtmäßigen Herausgabe der vorbehaltenen Uebersetzung. Das ausschließliche Recht zur Herausgabe von Dramatisierungen (8 22) und von Arrangements (8 27) endigt fünf Jahre nach der recht mäßigen Herausgabe der vorbehaltenen Dramatisierung, beziehungsweise des Arrangements. . 8 42. Das Urheberrecht an Werken der Photographie endigt fünf Jahre nach dein Entstehen der unmittelbar nach dem Originale hergestcllten Matrize. Ist das Werk innerhalb dieser Frist erschienen, so endigt das Urheber recht erst fünf Jahre nach dem Erscheinen. 8 43. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abteilungen erscheinen, wird die Schutzfrist von dem Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abteilung an berechnet. Bei Werken jedoch, welche in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, richtet sich die Dauer der Schutzfrist nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abteilung. Wenn indessen zwischen den« Erscheinen einzelner auseinander folgender Bände oder Abteilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren ver losten ist, so sind die vorher erschienenen Bände und Abteilungen als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln. 8 44. Bei Berechnung der gesetzlichen Schutz- und Vorbehaltsfristen, ins- besonders der Fristen der 88 40 und 41, dann bei Berechnung der in den 88 7 und 43 erwähnten Fristen ist das Kalenderjahr, in welchem das iir die Berechnung des Beginnes der Frist maßgebende Ereignis einge treten ist, nicht mitzuzählen. Schutz des Urheberrechtes. 8 45. Wer sich vorsätzlich eines unbefugten Nachdruckes oder einer dem un- ügten Nachdrucke durch das Gesetz gleichgestellten unbefugten Vcrviel- ältigung, Nachbildung oder öffentlichen Aufführung eines litterarischen, artistischen oder photographischen Erzeugnisses oder einer anderen Beein trächtigung der durch das Gesetz den Urhebern solcher Erzeugnisse, ihren Rechtsnachfolgern oder den ihnen gesetzlich gleichgestellten Personen ein geräumten Rechte schuldig macht oder vorsätzlich mit Erzeugnissen eines olchen unbefugten Nachdruckes oder einer solchen unbefugten Nachbildung Handel treibt, macht sich eines Vergehens schuldig und wird an Geld von 100 fl. bis 1000 fl oder mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft. tz 46 Einer Ueberiretung macht sich schuldig, wer entgegen der in den Fällen der 88 7, 18, Z. I, 26, Z. I, 32, Z. 5 und 34, Z. 2, bestehenden Verpflichtung es unterläßt, den Urheber oder die Quelle anzugeben, ferner wer im Falle des 8 32, Z. 2, die Nachbildung mit den, Namen oder der Signatur des Urhebers des Originalwerkes bezeichnet. Desgleichen macht sich einer Ueberiretung schuldig, wer über ein Photographieporträt ohne Zustimmung der dargestellten Person oder ihrer Erben (8 13, Absatz 3) eine unter das Urheberrecht fallende Verfügung trifft. Die Strafe ist mit Geld von 5 bis 50 fl. zu bemessen. 8 47. Äer in der Absicht zu täuschen, ein fremdes Werk mit seinem eigenen Namen oder ein eigenes Werk mit dem Namen eines anderen versieht, um dasselbe in Verkehr zu setzen, oder wer wissentlich ein mit einem solchen falschen Namen bezeichnetes Werk in Verkehr setzt, macht sich auch in dem Falle, daß ein Eingriff in ein Urheberrecht nicht vorliegt, insofern nicht strengere Bestimmungen des Strafgesetzes in Anwendung kommen, eines Vergehens schuldig und wird an Geld von 100 fl. bis looO fl. oder mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft. 8 48. Zun, Verfahren und zur Urteilsfällung über die in dem 8 46 be zeichnet«, Uebertretungen sind die Gerichte berufen. 8 49. Die Verfolgung der in den 88 45 und 46 bezeichnet«, strafbaren Handlungen findet nür auf Verlangen des Verletzten statt. 8 50. Bei der Verurteilung wegen der in den 88 45 und 47 bezeichnet«, Vergehen ist, und zwar im Falle des 8 45 auf Verlangen des Ver letzten, auf den Verfall der vorhandenen, den Vorschriften des gegen wärtigen Gesetzes zuwider hergestellten Vervielfältigungen und Nach bildungen und auf Zerlegung des Drucksatzes zu erkennen und aus zusprechen, daß die zur widerrechtlichen Vervielfältigung und Nachbildung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Abdrücke, Abgüsse, Platten, Steine und Formen, für diesen Zweck unbrauchbar zu machen sind. In, Falle einer unbefugte» Aufführung kann auch auf den Verfall der Manu skripte, Textbücher, Partituren und Rollen erkannt werden. Wenn nur ein Teil des Werkes als widerrechtliche Vervielfältigung oder Nachbildung anzusehen ist, so kann nur hinsichtlich dieses Teiles und der Vorrichtungen hiezu auf Vernichtung, beziehungsweise Unbrauch barmachung erkannt werden 8 51. Bei der Verurteilung wegen des im 8 45 bezeichneten Vergehens kann ferner auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auch auf eine an den Verletzten zu entrichtende, von den, Strafgerichte nach freiem, durch die Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmende Geldbuße bis zu dem Betrage von 5000 fl. erkannt werden. Die zur Zahlung einer Geldbuße Verurteilten haften als Solidar- schnldner. Die Zuerkennung einer Geldbuße schließt die Zuerkennung einer weiteren Entschädigung durch den Strafrichter aus. Wird eine solche bei dem Civilrichter verlangt, so hat dieser die Geld buße abzurechnen. 8 52. Dem Verletzten ist endlich auch die Befugnis zuzujprechen, die Ver- 824»
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