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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1892
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- Deutsch
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HS 239, 13. Oktober 1892. Nichtamtlicher Teil. 6077 den stutzig machen sollen; indessen, an dem Mißverständnis trägt Allers die volle Mitschuld. Auffallenderweise tadelt das Urteil mit keinem Worte die Fahrlässigkeit des Künstlers, während es die des Buchhändlers so hart beurteilt, daß es sogar dessen Einwand zurückweist, in gutem Glauben gehandelt zu haben. Das war sehr schwerwiegend, denn der im guten Glauben, in lhat- sächlichem oder rechtlichem Irrtum Fehlende kann wegen Nach drucks nicht bestraft werden und hastet dem Beschädigten nur bis zur Höhe seiner Bereicherung. Nicht einmal als mildernder Umstand für die Angeklagten ist der grobe Fehler des Klägers gewürdigt worden. Die Prüfung des Einwandes der Angeklagten, in gutem Glauben gehandelt zu haben, gab dem Gerichtshof zu mehreren verlagsrechtlichen und technischen Ausführungen Anlaß, die unrichtig sind. Das Gericht sagt: .... Denn wenngleich der Zeuge^Fischer der Ansicht ist, er habe die Originalzeichnungen von Allers ohne Einschränkung erworben, so geht doch ans der eidlichen Aussage des Zeugen Allers hervor, daß dieser die Zeichnungen lediglich für das »humoristische Deutsch land«, also zum Zweck der Reproduktion in verkleinertem Maßstabe und als Illustrationen zu einem bestimmten Text angefertigt und geliefert hat; Fischer hat dies auch unzweifelhaft gewußt, denn er bekundet selbst, die Manuskripte der zu illustrierenden Texte seien Allers zugeschickt und von diesem mit den Originalzeichnungen zu- riickgesandt; darüber, daß die letzteren auch zu anderen Zwecken als für das -humoristische Deutschland- verwendet werden dürsten, sei nicht verhandelt worden. Danach mußte Fischer als Verlagsbuch händler wissen, daß er lediglich berechtigt sei, die Zeichnungen als Textillustrationen in der genannten Zeitschrift zu verwenden.» Der gesamte Buchhandel, jeder für ihn arbeitende Illustrator weiß, und Herrn Allers selbst war dies nach seiner Aus sage bekannt, daß es fast ausnahmelos Geschäflsgebrauch ist, Illustrationen von Künstlern mit dem Rechte zu erwerben, sie beliebig oft, an beliebiger Stelle sowohl für eigene Verlags zwecke zu verwenden als auch namentlich Clichös an andere Verleger zu ebenfalls beliebiger Verwendung zu verkaufen. Ein so zweifelloses Gewohnheitrecht, das zudem in H 39 der buch- händlerischen Verlagsordnung Ausdruck gefunden hat, ist vom Gerichtshöfe nicht berücksichtigt worden, obwohl Art. 279 des Handelsgesetzbuches bestimmt: In Beziehung aus die Bedeutung und Wirkungen von Handlungen und Unterlassungen ist aus die im Handelsverkehr geltenden Gewohn heiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. So unzutreffend wie jene Behauptung des Gerichtshofes ist die nachfolgende: ..... es muhte ihnen ferner als Sachverständigen bekannt sein, daß die Zeichnungen nur dazu geeignet waren, in verkleinertem Maßstabe als Textillustrationen zu dienen, nicht aber in Original größe als selbständiges Werk herausgegeben zu werden. . . . Schließ lich mußten die Angeklagten sich auch bewußt sein, daß Allers nie mals seine Genehmigung zu einer Reproduktionsart geben würde, auf die die Herstellung der Originalzeichnungen gar nicht berechnet war, wodurch vielmehr nur Bilder hervorgebracht werden konnten, welche nach dem Urteil der Sachverständigen und Laien, mochten sie technisch auch noch so gut hergestellt sein, doch künstlerisch weit hinter seinen anderen Werken zurückstanden. » Das Gericht glaubt offenbar den Verleger hinsichtlich des Vervielfältigungverfahrens streng an die Vorschriften des Künstlers gebunden. Das ist nicht der Fall. Thatsächlich hat der Künstler — von besonderen, dann aber auch stets besonders geregelten Fällen ab gesehen — weiter nichts zu beanspruchen, als ein sachgemäßes Ver fahren bei der Vervielfältigung, die seine Eigenart und seine Ab sichten möglichst treu wiederzugeben hat. Aber auch das ist noch die strengere Auffassung; in Wirklichkeit gehen selbst die Künstler nicht einmal so weit, lassen vielmehr dem Verleger ziemlich un beschränkte Freiheit in der Art der Vervielfältigung. Mir wenig stens ist es noch nie vorgekommen, daß ein Illustrator zur größeren Ehre seines Künstlertums aus einem bestimmten Ver fahren bestanden hätte. Stets vielmehr habe ich den Eindruck gehabt, daß die Künstler nach eingenommenem Honorar allem Weiteren recht kühl gegenüberstehen. So schrieb mir einmal einer unserer vielbeschäftigtsten Illustratoren, dem ich für einen Bunt- Neunundsünfzigster Jahrgang. farbendruck nicht so viel Druckplatten bewilligen konnte, als er wünschte: »Daß die lithographische Anstalt Ihre Wahl der Farben für richtig erklärt, wundert mich gar nicht; je leichter es den Leuten gemacht ist, für um so richtiger halten sie es. Vom künstlerischen Standpunkt aus aber sind sie nicht richtig, und das kann ich wohl besser beurteilen als die lithographische Anstatt .... Na, darüber brauchen wir ja nicht weiter zu streiten. Ich habe mit den vor geschriebenen Farben das mögliche zu erreichen gesucht, und wenn Sie damit zufrieden sind, dann muß ich's auch sein.« Halten wir uns aber an die strengere Auffassung. Da soll — nach der Ansicht des Gerichtshofes — die verkleinerte Wieder gabe dem Künstler genügende Ehre machen, die in Urgröße aber nicht! Zeichnungen mögen gearbeitet sein, für welchen Maßstab auch immer: sind sie gut, so kann dem Künstler ein zur Ver vielfältigung gewählter falscher Maßstab nie Unehre machen; denn der Kenner sieht sofort, daß der Fehler nicht am Künstler liegt. Sind die Zeichnungen nicht gut, so kann die Verkleinerung und etwa ei» schummeriger Druck höchstens die Fehler ein wenig ver tuschen, aber nicht verbessern. Die Regel ist, daß ein Bild, auch wenn zur Verkleinerung bestimmt, durch diese verliert, und daß es in der Urgröße am besten aussieht. An einem spiegeltreuen Abdruck kann kein Künstler falsch beurteilt werden. Freilich, wenn die Meinung des Gerichts darauf hinausläuft, daß die Allers'schen Zeichnungen durch die Wiedergabe in Urgröße und vortrefflichem Lichtdrucke in ihren Schwächen bloßgestellt wurden, dann ist das eine eigentümliche Ehrenrettung des Künstlers. Aber wenn Allers selbst seine Sachen als »Trödel« und »Dreck« bezeichnet, muß denn das wahr sein? Ueber den Ge schmack ist zu streiten. Wie, wenn seinerzeit Fischer, der Rechts vorgänger von Conitzer und von Schönthan, über die Zeichnungen so in Entzücken geraten wäre, daß er ihrer den in seiner Zeit schrift sonst üblichen Zinkdruck nicht für würdig genug erachtet und die Leistung durch bessere Ausstattung in Lichtdruck, für den Allers so viel gezeichnet hat, hätte ehren wollen, etwa in einer kostbar ausgestatteten »Allersnummer«! Wäre das auch eine Schmälerung des künstlerischen Rufes gewesen? Oder könnte es nicht als eine Herrn Allers, wenn auch seiner eigenen Meinung nach unverdient widerfahrene Ehre betrachtet werden, daß man jene Zeichnungen der Ausgabe in Prunkmappe für wert hielt? — Auf dem von dem Gericht versuchten Wege ist den Ange klagten keine Schuld zu beweisen. Ihr Unrecht lag nicht in der Wiedergabe der Zeichnungen in Urgröße und nicht im Lichtdruckoerfahren; es lag in einem Umstande, den die Urteil- begründung nur streift, in der Ausgabesorm in geschlos sener Mappe, in der Ausgabe als selbständiges Werk mit dem äußeren Anschein und den Kennzeichen einer vom Künstler selbst besorgten Sammlung. Wenn der Geschästsgebrauch dem Verleger die beliebige Verwendung seiner Clichss u. s. w. gestattet, so bezieht sich dies aus guten Gründen nur auf das einzelne Bild. Dieses mag ab gedruckt sein, wo es mag: in einem Buche, einer Zeitschrift, ohne Text, mit passendem oder unpassendem Texte — niemand wird den Künstler für die Verwendung des Bildes verantwortlich machen, sondern nur für das Bild selbst. Erscheint aber eine Sammlung von Werken eines Künstlers und wie hier meiner auf seine Mitwirkung hinweisenden Form, so wird der Künstler für das Ganze in allen ästhetischen, künstlerischen, selbst in äußerlichen und geschäftlichen Beziehungen mit verantwortlich. Das allerdings kann ihm ohne ausdrückliche Zustimmung nicht angesonnen werden, und diese lag in unserem Falle nicht in ausreichender Klarheit vor. Hierauf würde auch Z 35, Abs. 2 der bekanntlich zunächst nur für Schriftwerke geltenden Ver- lagsordnung passen: .Ebensowenig darf der Verleger ohne Zustimmung des Verfassers die Eiuzelbeiträge eines Sammelwerkes anderweitig oder ein Einzel werk in einem Sammelwerke herausgeben.» Also, der Verstoß von Conitzer und von Schönthan hier- 824
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