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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1892
- Sprache
- Deutsch
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Sprechsaal. 6083 239, 13. Oktober 1892. rückzunehmen, wenn dieselben an der Seite ausgeschnitten zurückgesandt werden? 8. L Ll. Antwort der Redaktion — Ein vorsichtiges und in bescheidenem Umfange geübtes seitliches Ansschneiden der Bücher durch Kunden, die diese Bücher zur Ansicht empfingen, ist, altem Gebrauche entsprechend, bisher wohl in seltensten Füllen vom Verleger beanstandet worden. Es ist eine unvermeidbare Folge der üblichen und vom Verleger gefor derten Ansichtsversendung. Als -Spur der Benutzung» im Sinne von 8 3 ! Absatz 1 der Verkehrsordnung wird ein vorsichtig geübtes Ausschnei den einzelner Bogen des Buches nicht gedeutet werden können. Auch entzieht sich ein derartiges Verfahren fast vollkommen der nachprüfenden Aufmerksamkeit des Sortimenters, so daß ihm die nach 8 33 zur Bean standung erforderliche »mangelnde Sorgfalt« kaum wird vorgeworfen werden können. Cinqeschrirbene Hilfslasse oder freie Znschnßlasse? (Vrgl. Börsenblatt 209. 212. 215. 218. 224. 233. 236.) IX. Das brandenbnrger Rundschreiben, welches nicht bloß von einigen Berliner Herren, sondern im Aufträge des Kreises Brandenburg ver sandt worden ist, hat, wie dies aus dem im Börsenblatt vom 6. d. M. veröffentlichten Aufsatze hervorgeht, einige Tübinger Herren -stutzig- gemacht. Aus dem Wortlaute des Tübinger Aufsatzes, so weit sich derselbe mit unserem Rundschreiben befaßt, ist aber eine Berechtigung zum Stutzig werden nicht ersichtlich. Der kurze Sinn der langen Epistel ist folgender: Die Herren scheinen (etwas Bestimmtes geht aus dem Gesagten nicht hervorl gegen die 11m- wandelung des Verbandes in eine eingeschriebene Hilsskaffe zu sein, stehen aber auch nicht auf dem Standpunkte des Beschlusses vom 17. Juli 1892, nach welchem der Verband lediglich Zuschußkasse sein soll. Die Tübinger verlangen, es soll der Versuch gemacht werden, den Verband als freie, nicht eingeschriebene Hilfskasse im Sinne des ß 75 Absatz 4 des Gesetzes weiter bestehen zu lassen. Es wird zunächst so dargestellt, als ob man in dem brandenburgischen Rundschreiben von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, als ob man -en Ereignissen vorgegriffen hätte, nm Stimmung für seine Anschauungen zu machen. Weil also eine »Annahme» als Einleitung zu Grunde ge legt sein soll, glauben die Herren, wie sie sagen, dem Rundschreiben dein klein wenig Mißtrauen» entgegen bringen zu müssen. Nun. auch dieses kleine wenig Mißtrauen ist unberechtigt, denn nicht wir, sondern die Herren Tübinger sind von falschen Voraussetzungen ausgegangen, wie ich mir zu beweisen erlauben werde. Auch der Schreiber dieses hatte zunächst in Leipzig, als er zu einer Vorstandssitzung zugezogen wurde, den Standpunkt vertreten, daß der Verband, wenn er entgegen dem Beschlüsse vom 17. Juli eine freie, nicht eingeschriebene Hilsskaffe verbleiben wollte, unbedingt auf Grund des 8 75 Abs 4 des Gesetzes bestätigt werden müßte. Nach eingehender Information bei einem, mit diesen Angelegenheiten vertrauten Reichs- tagsnbgcordneten und nach genauer Durchsicht des Vorstandsrundschrcibens vom I. September stellte sich heraus, daß, nachdem die sächsische Staatsbehörde offiziell, noch bevor überhaupt nach dieser Richtung hin Anfragen an die Behörde gerichtet worden waren, es abgelehnt hat, freie Kaffen nach 8 75 Abs. 4 des Gesetzes zu bestätigen. Unter der sächsischen Oberaufsicht bleibt uns also nichts anderes übrig, als die Errichtung einer eingeschriebenen Hilsskaffe mit all ihren Schwierig keiten und Nachteilen, oder die Umwandlung unserer Kaffe in eine freie Zuschußkasse. Die sächsische Behörde hat ihre Willensmeinung ausdrück lich durch Uebersendung der betreffenden Nummer des Amtsblattes der Kgl. Kreishauptmannschaft Leipzig kundgegeben. Die am Schluffe des Tübinger Aufsatzes verlangte» Schritte, welche beim Reichskanzler gethan werden sollen, hätten also nur dann Zweck, wenn unser Verband nicht zufällig in Sachsen seinen Sitz hätte! — Es ergiebt sich demnach aus dem eben Gesagten, daß die Herren Tübinger, nachdem sie nun einmal stutzig geworden waren, doch besser gethan hätten, sich über die Frage eingehend zu informieren, bevor sie, so wie geschehen, ihrerseits -großen Lärm» machten und uns Branden burgern gewissermaßen agitatorische Kampfesweise vorwarfcn. Die hoch wichtige Frage, die uns Verbandsmitglieder bewegt, verdient es gewiß, daß dieselbe sachlich behandelt wird und daß man ohne Voreinge nommenheit an sie heran tritt. Das was die Herren sachlich gegenüber den von uns angeführten Gründen ins Feld führen, ist zunächst immer unter der Voraussetzung niedergeschrieben, daß noch an eine Anerkennung des Verbandes als freie, nicht eingeschriebene Hilfskasse seitens der sächsischen Staatsbehörde gedacht werden könnte. Auf diese Weise kommen die Herren über die Anmeldepflicht, den Krankenhauszwang, die behördliche Kontrolle re. re. scheinbar spielend hinweg. Das Anstellen von Kassenärzten in jedem kleinen Ort (was in größeren Städten daraus wird, ist den Herren Tübingern- gleichgiltig) erscheint ihnen als keine besondere Schwierigkeit: sie bedenken aber nickst, daß es gerade in kleinen Orten, wie die Erfahrung bei anderen Kassen gelehrt hat, nnmöglich"ist, Kassenärzte anzustellen, und dort unbedingt die freie Arztwahl mit ihren vielen Quittungen in Kraft treten muß. Ob es da, wo der Zwangsarzt zur Einsübrung kommen würde, also in größeren Städten, eine besondere Annehmlichkeit ist, sich als Krankenkassenmitglied behandeln zu lasten, welches, wie dies bier vielfach der Fall ist, über die Hintertreppe heraufkommen und warten muß, bis die übrigen Privatkranken abgesertigt sind, bedarf gar keiner Erörterung. Die Tübinger Herren scheinen sieb jedenfalls die Schwierigkeiten nicht recht vergegenwärtigt zu ljoben. die das Anstellen von Kassenärzten sowobl für den Vorstand wie für die Vertrauensmänner und für die Mitglieder bringen muß: ebenso wenig scheinen sie an die riesigen Kosten, die dem Verbände dadurch ent stehen würden, gedacht zu haben: denn sonst würden sie nicht von kleinen unscheinbaren Belästigungen und kleinlichen Punkten sprechen. Die in einzelnen Fällen möglicherweise eintretende Doppelverstcheruug wird als etwas dargestellt, was ganz besonders schwer in die Wagschale fällt. Zuvörderst steht fest, daß der Zwang für Handlungsgehilfen seitens der Ortsbehörden lange nicht in dem Umfange ausgesprochen werden wird, wie man bisher annahm. Das. was der Verband von den Zwangs kassenmitgliedern fordert, wird, darüber können wir uns ja einigen, so wenig sein, daß die beiden Kaffenbeiträge zusammen (Berbnndsbeitrag und Ortskrankenkasseubeitragl nur wenig mehr als früber der ganze Berbandsbeitrag ausmachen. Die meisten Cbefs werden übrigens, ohne weiteres die Beiträge für die Ortskrankenkassen, da wo sie überhaupt gezahlt werden müssen, selbst in voller Höhe tragen, so daß ein großer Teil unserer Mitglieder sich nach dieser Richtung hin viel besser stehen wird als früher. Ganz unberechtigt ist die Angst vor dem Austritt vieler versiche- rungspflichtigen Mitglieder. Mit demselben Rechte ließe sich erwarte», daß viele ältere und jüngere Mitglieder, denen die Scherereien einer ein-' geschriebenen Hilsskaffe nicht behagen, ihren Austritt erklären. Als ein geschriebene Hilsskaffe haben wir, und das ist von besonderer Wichtigkeit, nur auf ganz geringen Zuzug zum Verband zu rechnen, weil der Zu tritt zu den Zwangskaffen viel bequemer und billiger vor sich geht: als Zuschußkaffe aber lind wir in der Lage, weil die Anforderungen, die an unsere Krankenkasse gestellt werden, keine so ungeheuer großen wie als eingeschriebene Hilsskaffe sind, durch Erleichterung der Eintrittsbedingungen und durch rege Agitation uns zu ungeahnter Blüte zu entwickeln. Das Bestehen des Gesetzes — darüber müssen wir uns klar sein — schädigt uns zunächst, ob nun die Entscheidung nach der einen oder nach der andern Richtung fällt. Unsere Ausgabe muß es nun sein, den- ieniqen Weg zu wählen, der für die Anfrechterhaltung unserer Ver- bandseinrichtungen' die beste Garantie bietet, und das ist die freie Zuschußkaffe! Die Herren Tübinger finden es am Schluffe ihrer Ausführungen merkwürdig, daß wir vermuten, der 8 3 der im Sinne einer einge schriebenen Hilsskaffe vorgeschlagenen Krankenknssen-Satzungen. würde selbst eine Anerkennungs-Verweigerung der eingeschriebenen Hilsskaffe herbei- sührcu! Dieser Fall würde — das bitte ich die Herren zu beachten — unbedingt cintreten. denn die Aufsichtsbehörde verlangt ausdrücklich aus Grund des Krankenversicherungsgesctzes, daß ans Krankenkassen-Mitglieder keinerlei Zwang zur Zahlungsleistung für Nebenkaffen ausgeübt werden darf, und gerade die sächsische Staatsbehörde weist alle Kassen zurück, die solche Bestimmungen haben. Als eingeschriebene Hilsskaffe hat man eben nicht das Recht zu sagen: wir nehmen den oder jenen nur auf, wenn er unsere Nebenkassen unterstützt. Derartige Bestimmungen sind ganz ausgeschlossen! Damit wir nun mit allen Kräften, wie bisher, für alle unsere Kassen wirken können, ist es entschieden notwendig, den Versuchen, sich dem Gesetze anzuschlicßen, ganz energisch entgegenzutreten, und hoffen wir im Interesse des Verbandes mit Zuversicht, daß sich für den Antrag des Kreises Baden keine Zweidrittel-Majorität finden wird! Die Herren Tübinger werden, wenn wir unter der Flagge einer freien Zuschußkaffe einer gcdeiblichen Entwickelung entgegengehen, schließlich wieder -stutzig werden und dann sagen: »Die Brandenburger und mit ihnen eine große Anzabl Mitglieder in allen Städten hatten doch recht!- Berlin, den 9. Oktober 1892. Emil Kupfer. X. Herren H. Hermes und Genossen in Tübingen. Geehrte Herren! Ihre Polemik gegen das Flugblatt des Kreises Brandenburg (Börsen blatt Nr. 2331 trifft nicht den Kernpunkt der Sache. Es hat nur dann Zweck, unsere Derbandskrankenkaffe den Anforde rungen des Gesetzes entsprechend zu gestalten und sie den damit ver bundenen Verwaltungs-Erschwerungen re. auszusetzcn, wenn wir nus davon einen Vorteil versprechen. Dieser Vorteil kann nur in zweierlei ge funden werden: 11 daß eine weitere Abbröckelung versicherungspflichtiger Mitglieder vom Verband vermieden wird, und 2) daß Aussicht vor ahnden, weitere versicherungspflichtige Herren für unseren Verband zu ge- 825*
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