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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1892
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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AS 236, 10. Oktober 1892. Nichtamtlicher Teil. 5995 Hinsichtlich rechtmäßiger Uebersetzungen besteht das Urheberrecht wie an Originalwerken. 8 17. Ein Eingriff in das Urheberrecht wird inSbesonders begangen: 1. Durch Veröffentlichung eines noch nicht erschienenen Schriftwerkes (Manuskript, Vortrag); 2. durch Herausgabe eines Auszuges aus einem Werke mit oder ohne Veränderungen oder einer Bearbeitung, welche nur das fremde Werk oder dessen Bestandteile wiedcrgiebt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen; 3. durch Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes seitens des Verlegers, als demselben vermöge des Verlagsvertrages gestattet ist, oder einen, diesem Vertrage zuwider, seitens des Verlegers veranstalteten neuen Abdruck eines Werkes; -t, durch den seitens des Urhebers veranstalteten neuen Abdruck eines Werkes, hinsichtlich dessen der Urheber das Recht zur Vervielfältigung und zuni Vertriebe unbeschränkt ans einen anderen übertragen hat. 8 18. Ein Eingriff in das Urheberrecht wird nicht begangen: 1. Durch das wörtliche Anfuhren einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines erschienenen Werkes; dann durch die Ausnahme einzelner er schienener Werke oder einzelner Skizzen und Zeichnungen (Z 2, Z 3) aus einem solchen Werke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Um fange in ein größeres Ganzes, sofern dieses sich nach seinem Hauptinhalte als ein selbständiges, kritisches, litterar-historisches oder sonst wissenschaftliches Werk darstellt, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Ur heber zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauche oder zu einem sitterarischen oder künstlerischen Zwecke veranstaltet werden. Es besteht jedoch die Verpflichtung, den Urheber oder die benützte Quelle anzugebe»; 2. durch die bloße Inhaltsangabe eines erschienenen Werkes oder öffentlich gehaltenen Vortrages; 3. durch Herstellung einzelner Vervielfältigungen, wenn der Vertrieb derselben nicht beabsichtigt wird; 4. durch den Abdruck des zu einem Tonwerke gehörenden, bereits früher veröffentlichten Textes, wenn der Abdruck in Verbindung mit dem Tonwerke oder nur zum Behufe der Benützung bei der Aufführung des Touwerkes mit Andeutung dieser Bestimmung erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Texte zu Oratorien, dann zu Opern, Operetten und Sing spielen. 8 19. In Bezug auf Zeitschriften und andere öffentliche Blätter wird durch den Abdruck einzelner Artikel, insbesonders von Telegrammen und Tages- neuigkeiten ein Eingriff nicht begangen. An belletristischen und wissenschaftlichen oder fachlichen Artikeln be steht jedoch auch nach ihrem Erscheinen in einer Zeitschrift oder einem anderen öffentlichen Blatte das Urheberrecht, wenn an ihrer Spitze die Untersagung des Abdruckes ausgesprochen ist. Desgleichen besteht das Urheberrecht an den vorzugsweise behufs Aufnahme in die Tagesblätter gesammelten und vervielfältigt erschienenen Artikeln insolange, als ihre Veröffentlichung durch eines der hiezu be fugten Tagesblätter nicht erfolgt ist. 8 20. Das ausschließliche Recht zur Herausgabe einer Uebersetzung eines Werkes in eine andere Sprache steht dem Urheber unbedingt zu: 1. insolange das Werk noch nicht rechtmäßig herausgegeben ist; 2. wenn das Werk zuerst in einer toten Sprache rechtmäßig heraus gegeben ist, hinsichtlich der Uebersetzung in eine lebende Sprache; 3. wenn das Werk gleichzeitig in verschiedenen Sprachen rechtmäßig herausgegebcn ist, hinsichtlich der Uebersetzung in eine dieser Sprachen. 8 2l. Das ausschließliche Recht zur Herausgabe einer Uebersetzung eines in einer lebenden Sprache rechtmäßig herausgegebenen Werkes in eine andere Sprache, in welcher es nicht gleichzeitig herausgegeben worden ist, steht dem Urheber nur insoweit zu, als er sich dieses Recht im allge meinen oder hinsichtlich bestimmter Sprachen bei der Herausgabe des Werkes Vorbehalten hat. Der Vorbehalt muß auf allen zur Verbreitung bestimmten Verviel fältigungen auf dem Titelblatte, in der Vorrede oder an der Spitze des Werkes ersichtlich gemacht sein. Der Vorbehalt ist nach Ablauf von zwei Jahren von der Heraus gabe des Werkes hinsichtlich jener Sprachen wirkungslos, in welchen die vorbehaltene Uebersetzung nicht binnen der bezeichneten Frist vollständig herausgegeben worden ist. Bei Werken, welche in mehreren Bänden oder Abteilungen erscheinen, wird jeder Band oder jede Abteilung im Sinne dieses Paragraphen als ein besonderes Werk angesehen, und muß der Vorbehalt der Uebersetzung auch auf jedem Lande oder jeder Abteilung wiederholt werden. 8 22. Das ausschließliche Recht zur Herausgabe einer-Dramatisierung eines Werkes steht dem Urheber, insolange das Werk noch nicht rechtmäßig herausgegeben ist, unbedingt zu. Wurde das Werk rechtmäßig herausgcgeben, jo steht dieses Recht dem Urheber nur insoweit zu, als er sich dasselbe hinsichtlich aller oder be stimmter Sprachen bei der Herausgabe des Werkes Vorbehalten hat. Für die Ersichtlichmachung des Vorbehaltes gelten die Bestimmungen des 8 2l, Absatz 2. Der Vorbehalt ist nach Ablauf eines Jahres von der Herausgabe des Werkes hinsichtlich jener Sprachen wirkungslos, in welchen die vor behaltene Dramatisierung nicht binnen der bezeichneten Frist vollständig herausgegeben worden ist. 8 23. Durch öffentliche Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musi kalischen oder choreographischen Werkes wird ein Eingriff in das Urheber recht insbesonders begangen: 1. selbst dann, wenn der Vorbehalt des Rechtes zur öffentlichen Aufführung bei dem Erscheinen des Werkes nicht ausgesprochen worden ist; 2. wenn eine rechiswidrige Bearbeitung <tz 17, Z. 2) oder eine rechtswidrige Uebersetzung (HZ 20 und 2l) oder eine rechtswidrige Drama tisierung (8 22) aufgeführt wird. b) Bei Werken der Tonkunst (Z 2, Ziffer 5). 8 24. Das Urheberrecht an Werken der Tonkunst erstreckt sich insbesonders auf das ausschließliche Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu verviel fältigen, in Vertrieb zu setzen und öffentlich aufzuführen. 8 25. Ein Eingriff in das Urheberrecht wird insbesonders begangen: 1. durch Herausgabe eines Auszuges auS einem Tonwerke oder von einzelnen Motiven oder Melodien eines solchen Werkes ohne künstlerische Verarbeitung; 2. durch Herausgabe von Variationen, Phantasieen, Etüden, Pot pourris, Transskriptionen rc., sofern sie nicht als eigentümliche Kompo sitionen anzusehen sind. Die Bestimmungen des 8 17, Z. >, 3 und 4 finden auf Tonwerke sinngemäß Anwendung. 8 26. Ein Eingriff in das Urheberrecht wird nicht begangen: 1. durch das Anführen einzelner Stellen eines erschienenen Ton werkes oder die Aufnahme einzelner erschienener Kompositionen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfange in ein nach seinem Hauptin halte selbständiges wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Tondichter zur Benützung in Schulen. Es besteht jedoch die Verpflichtung, den Urheber oder die benützte Quelle anzugebeu; 2. durch Herstellung einzelner Vervielfältigungen, wenn der Vertrieb derselben nicht beabsichtigt wird. 8 27. Das ausschließliche Recht zur Herausgabe eines Arrangements eines Tonwerkes steht dem Urheber, insolange das Tonwerk noch nicht recht mäßig herausgegeben ist, unbedingt zu. Wurde das Werk rechtmäßig herausgegeben, so steht dieses Recht dem Urheber nur insoweit zu, als er sich dasselbe im allgemeinen oder hinsichtlich bestimmter Instrumente oder einer bestimmten Form bei der Herausgabe des Werkes Vorbehalten hat. Der Vorbehalt muß aus allen zur Verbreitung bestimmten Verviel fältigungen auf dem Tittelblatte oder an der Spitze des Werkes ersichtlich gemacht sein. Der Vorbehalt ist nach Ablauf eines Jahres von der Herausgabe eines Werkes hinsichtlich jener Arrangements wirkungslos, deren recht mäßige Herausgabe nicht binnen der bezeichneten Frist vollständig er folgt ist. 8 28. Das ausschließliche Recht, ein Tonwerk öffentlich aufzuführen, steht dem Urheber, insolange das Werk noch nicht rechtmäßig herausgegeben ist, unbedingt zu. Wurde das Werk rechtmäßig herausgegeben, so steht dieses Recht dem Urheber nur insoweit zu, als er sich dasselbe bei der Herausgabe des Werkes ausdrücklich Vorbehalten hat. Hinsichtlich der Art der Ersichtlichmachung des Vorbehaltes gelten die Bestimmungen des 8 27, Absatz 3. 8 29. Das Aufführungsrecht erstreckt sich auch aus die dem Urheber zur Herausgabe vorbehaltenen Bearbeitungen und Arrangements. Ausge nommen hievon sind Variationen und die anderen in 8 25, Z. 2 be- zeichneten Bearbeitungen. Wird eine vorbehaltene Bearbeitung oder ein solches Arrangement herausgegeben, so bedarf es zur Wahrung des Aufführungsrechtes daran einer Wiederholung des Vorbehaltes unter Beobachtung der Vorschriften des 8 23, Absatz 2 und 3. e) Bei Werken der bildenden Künste (ß 2, Z. 6). 8 5"- Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste erstreckt sich ins besonders auf das ausschließliche Recht, das Werk zu veröffentlichen, nach zubilden, insbesonders auch zu vervielfältigen, Nachbildungen in Vertrieb zu setzen und das Werk oder Nachbildungen öffentlich auszustellen. Der Urheber eines durch rechtmäßige Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste entstandenen Werkes dieser Künste hat in Bezug auf 813'
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