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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1892
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- 06.10.1892
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- Deutsch
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^ 233, 6. Oktober 1892. Nicktamtlicher Teil. 5915 274, Band 3 Seite 316, Band 10 Seite 420, Band II Seite 20, Band 13 Seite 337, Band 15 Seite 232, Band 16 Seite 188, Band 10 Seite 147, Band 20 Seite 146, 169; Rechtsprechung des Reichsgerichts Band 6 Seite 183. Jin Sinne des Prozeßrechts muß, wie der erste Richter im Anschluß au die gemeine Meinung ausführt, als Begehungsort derselbe Ort gellen, welcher als solcher im Gebiete des materiellen Strafrechts anzusehen ist. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsache» Band >5 Seite 232. Im vorliegenden Falle handelt es sich bei dem ersten Anklagepunkt um eine Beleidigung durch Verbreitung eines vom Angeklagten P. ver faßten Werkes. P. hat das Werk zu L. in 1000 Exemplaren drucken lasse». Er hat, wie der erste Richter weiter für erwiesen erachtet, niil Hilfe des Mitangeklagten F. von L. aus das Werk verschiedenen Fürsten, Mitgliedern des Bundesrats, des Reichstags und der laudesstaatlichen Kammer», hervorragenden Politikern und anderen zu L., B. und ander- weit weilenden Personen, verschiedenen Zeituugsredaktioueu und Biblio theken zugchen lassen, ohne Entgelt zu beanspruchen. Die Versendung erfolgte durch die Spediteure und durch die Post. Nach einzelnen Orte», an denen viele Exemplare zu verteilen waren, gingen Sammelseuduugen ab, nachdem alle Buchpakete mit den Adressen der Empfänger versehen waren. Zu B. erfolgten Verteilungen durch das Bureau des Bundesrats, auch durch die dortige Paketfahrt-Äktiengescllschaft. Die gesamte auf Verbreitung des Werkes gerichtete Thätigkeit zu L., B. und an anderen Orten faßt der erste Richter, weil sie von demselben Vorsätze beherrscht sei, als eine einheitliche Handlung auf. Ein rechtliches Bedenken steht dieser Auffassung nicht entgegen. Bei Anwendung der vorstehend entwickelten Grundsätze auf den scst- gestellten Sachverhalt mußte der erste Richter B. als einen der Orte an- sehen, an welchem die in Frage stehende Beleidigung, falls solche in dem Werke des Angeklagten P. gefunden werden kann, begangen ist. Damit war der Gerichtsstand nicht nur für die bezeichnete That, sondern nach 8 13 Absatz 1 der Strasprozeßordnung auch für die übrigen vorliegenden Strafsachen bei dem Landgericht l zu B. begründet. Zu der cntgegenstehenden Annahme, daß allein L. als Thatort zu gelten habe, gelaugt der erste Richter, indem er für den Fall einer mittels der Presse verübten Beleidigung die sonst hinsichtlich des Ortes der be gangenen That geltenden Grundsätze für ausgeschlossen erachtet. In einem solchen Falle, sührt er aus, sei zum Thatbestande der Beleidigung eine Kenntnisnahme des Beleidigten oder eines Dritten nicht erforderlich, es genüge vielmehr, daß die Beleidigung von unbestimmt welchen und unbe stimmt wie vielen Personen wahrgenommcn werden könne. Darin bestehe das innere Wesen des Preßdeliktes, daß allein die Verbreitung der Druck schrift dessen Thatbestand erfülle. Die Versuche, auch an den Verteilungs orten einen Gerichtsstand für die Presse zu begründen, seien von den Gerichtshöfen, auch vom Reichsgericht im Urteile vom 28. November 1887 (Entscheidungen in Strafsachen Baud 16 Seite 409), wiederholt zurückgewieseu. Vorweg mag bemerkt werden, daß das Urteil des Reichsgerichts vom 28. November 1887 die Frage nach dem Orte der begangenen That gar nicht in Betracht zieht, auch keine Ausführungen enthält, welche sich mittelbar für die crstrichterliche Anschauung verwerten lassen. Dagegen hat der Vierte Strafsenat des Reichsgerichts in einem Urteile vom 3. April 1891 v. 608/01 bei einer Anklage aus H 130 des Strafgesetz buchs den Gerichtsstand bei dem Landgerichte zu B., O.-S, deshalb für- gegeben erachtet, weil der inkriminierte in einer zu B. erscheinenden Zeitung veröffentlichte Artikel durch Vermittelung der Post den im Bezirk des Landgerichts zu B., O.-S., wohnhaften Abonnenten zugegangen war. In der Doktrin wird allerdings sür Preßdelikte in bald größerem, bald geringerem Umfang eine Ausnahmestellung insofern in Anspruch genommen, als für sie als Ort der begangenen That ausschließlich der Ort gelten soll, an welchem das Prcßerzcugnis erschienen (oder aus gegeben) ist, oder von welchem aus die Verbreitung (oder der Ver trieb) der Druckschrift stattgehnbt (oder begonnen; hat. Allein die hierfür angegebenen Gründe sind nicht überzeugend. Außer Betracht bleiben hier die Zuwiderhandlungen gegen die im Preßgesetz vom 7. Mai 1874 enthaltenen Gebote und Verbote. Was aber die Delikte des gemeinen Rechts (im Gegensätze zu denen des Preßgesetzes) anbetrifft, so ist keine gesetzliche Vorschrift vorhanden, welche sie für den Fall, daß sie mittels der Presse begangen werden, den für die Bestimmung des Thatortes geltenden Regeln entzieht. Zu Un recht wird hier der Z 3 des Preßgesetzes herangezogen. Nach tz 3 gilt als Verbreitung einer Druckschrift im Sinne des Preßgesetzes auch das Anschlägen, Ausstelleu oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der Kenntnisnahme durch das Publikum zugänglich ist. Die Ausdehnung des Begriffs »Verbreitung- greift danach nur soweit Platz, als das Preh- gesetz diesen Begriff verwertet. Diese Einschränkung der Bedeutung des tz 3 wird übrigens auch ausdrücklich in den Motiven des Regierungs entwurfs hervorgehoben (vvrbw: der Ausdruck -Verbreitung», wo er in diesem Gesetz auftritt...). An dem Thatbestande der Delikte des Strafgesetzbuchs ist also durch § 3 des Preßgesetzes nichts geändert. Un haltbar ist daher auch die Ansicht des ersten Richters, es sei für die durch die Presse verübten Beleidigungen das Erfordernis der HZ >85 ff des Strafgesetzbuchs, daß der Ansdruck der Nichtachtung zur Kenntnis eines anderen gelange, beseitigt oder eingeschränkt worden. Es leuchtet nicht ein, daß die Delikte des gemeinen Rechts (wieder im Gegensätze zu denen des Preßgesetzes) allgemein oder doch, soweit sie in Mei nungsäußerungenbestehen, einen wesentlich anderen Charakter tragen, je nach dem sie durch die Presse verübt werden oder nicht. Wird z B. eineBelcidigung durch Ausstreucn einer großen Zahl von Exemplaren einer Schmähschrift ver übt, so ist es offenbar für den Thatbestand ohne Bedeutung, ob die Exemplare durch Abschreiben oder auf mechanischem Wege (H 2 des Preßgesetzes) her gestellt worden sind. Aus der angeblich eigenartigen Natur der durch die Presse begangenen Delikte läßt sich daher nicht die Notwendigkeit begründen, sür solche Delikte den Thatort abweichend von den allgemeinen Regeln zu bestimmen. Von der Gesetzgebung ist ein derartiger Unter schied zwischen den durch die Presse begangenen und anderen Delikten nicht anerkannt. Er würde auch in der erstrebten oder doch nach Lage der Ges tzgebung gebotenen Anwendung auf das materielle Recht l§8 3, 4 des Strafgesetzbuchs) zu unannehmbaren Konsequenzen führen. Ob Zweck mäßigkeitsgründe dafür vorliegen, bei Preßdeliktcn die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten einzuschränken, ist hier nicht zu prüfen. Der erste Richter verwertet für seine Ansicht das auch anderweit benutzte Argument, daß das Preßdelikt der Beleidigung schon mit dem Beginne der Verbreitung, also an dem Orte, von dem aus die Ver breitung begonnen habe, vollendet sei, etwaige der Vollendung nach folgende Akte daher für die Bestimmung des Thatortes als unerheblich anzusehen seien. Da jedoch die Beleidigung erst durch die Kenntnis nahme eines anderen von der Kundgebung zur Vollendung gelängt, ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß bei einer von L aus stattfindeuden Verbreitung einer Schmähschrift die Strafthat erst an einem anderen Orte zur Vollendung kommt. Dem Argument liegt aber auch, wie der Senat annimmt, eine Verwechselung der Begriffe -Vollen dung- und «Beendigung- zu Grunde. Vollendet ist eine Strafthat, sobald sie das Stadium des Versuchs überschritten hat. Mit diesem Moment ist die verbrecherische Thätigkeit nicht immer beendigt. Besteht insbesondere eine Strafthat aus einer Reihe gleichartiger Akte, so können der Vollendung weitere Ausführungshandlungen folgen. Diese sind nicht unerheblich. Sie ermöglichen die Annahme einer Teilnahine anderer an der That nach deren Vollendung und als Bestandteile der That können sie bei Bestimmung des Thatortes nicht ausgeschieden werden. Wenn in dem Urteile des Vereinigten Zweiten und Dritten Strafsenats des Reichsgerichts vom I I. Februar 1886 lEutscheidungcn Band 13 Seite 337) von einer «Vollendung der Begangenschaft- gesprochen wird, so ist damit nicht die Vollendung der Strafthat tim Gegensätze zum Versuche) gemeint. Das ergiebt sich klar aus dem angereihten Satze: Besteht eine strafbare Handlung aus einer komplexen, ausgedehnte Zeit- und Raumverhältnisse umspannenden Thätigkeit, so füllt die Begangenschaft der That auch diese zeitlichen und räumlichen Grenzen aus, und sie muß als auf deutschem Territorium deutsche Straf normen verletzend erachtet werden, sobald auch nur ein Teil des einheitlichen Begehungsaktes innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs in die äußere Erscheinung getreten ist. Bei Beratung der Strasprozeßordnung ist eine gesetzliche Regelung der vorstehend erörterten Frage in Anregung gebracht worden. Eines Eingehens auf die hieraus bezüglichen Verhandlungen bedarf es hier nicht, da sie zu einem positiven Ergebnisse nicht geführt haben. Aus diesen Gründen ist die Aushebung des angefochtenen Urteils erfolgt. Vermischtes. Kolportage in Oesterreich — Der Vorsteher der Wiener Kor» poration, Herr Julius Schellbach, giebt in Nr. 40 der Oesterreichisch- ungar. Buchhändler-Correspondenz folgendes bekannt: »Das Verzeichnis jener Druckschriften, bezüglich welcher laut Statt- Halterei-Erlaß vom 7. Juli 1890, Z. 4198/Or., das Sammeln von Pränumcranten gestattet ist, wurde soeben von der k. k Hos- und Staats druckerei fertiggestellt und ist samt Nachtrag um den Preis von 4 Kreuzern daselbst erhältlich.» Vom Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilsen- Verb an de. — Die am 4. d. M. im Buchhändlerhause versammelten Mitglieder des Kreises Leipzig sprachen sich mit überwiegender Mehrheit für die Unterstellung der Krankenkasse unter das Gesetz (Umwandlung in eine -Eingeschriebene Hifskasse») aus und nahmen eine Resolution an, in welcher ausgesprochen wird, daß die Kreisversammlung sich mit den Vorschlägen des Vorstandes einverstanden erkläre und diese für das Er sprießlichste zum Wähle des Verbandes halte. Schwindelgesellschaften. — Dem Staatsanzeiger für d K. Württemberg entnehmen wir folgende belehrende Mitteilung: Von einem Londoner Gericht wurde am 27 September einer Schwindlergesellschaft das Handwerk gelegt, die seit Jahr und Tag von der Leichtgläubigkeit und Eitelkeit schriftstellernder und kunstbeflissener Dilettanten gelebt hat. Die Verhandlung, in der auch ein Baronet und früherer Offizier, Sir Gilbert Campbell, als Angeklagter erschien, dauerte sieben Tage. 802*
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