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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1892
- Strukturtyp
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- 1892-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1892
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- Deutsch
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5914 Nichtamtlicher Teil. ^ 233, 6. Oktober 1892. schwebt geisterhaft aus dem nächtlichen Schatten heraus, der das Bild nach rechts mit kräftiger Betonung abschließt. Im vollen Gegensätze zu diesen ernsten Gruppen entwickelt sich links das harmlos fröhliche Leben der Kunst und greift mit seinen außerordentlich plastischen Gestalten des Vordergrundes in hübscher Vermittelung sogar nach rechts hinüber, so daß die freibleibende Gasse zwischen beiden Gruppen sich stark nach rechts verschiebt, eine Anordnung von guter malerischer Wirkung, die die Gruppierung des Zwanges der gestellten Aufgabe entkleidet und de» Schein der lehrhaften Absicht recht glücklich umgeht. Die auf fallendste Gestalt des Vordergrundes ist hier ein auf die unteren Stufen gelagerter Sänger. Seine Schriftrolle und eine Rose sind ihm zu Boden gefallen und sinnend lauscht er einerseits den Klängen der Leier, die die hinter ihm stehende Muse er tönen läßt, anderseits den Lockungen, die verführerische Nixen ihm zuflüstern. Weiter nach der Mitte zu ist die Muse der Malerei in den Anblick ihrer schönen Gebieterin versunken, noch weiter rechts und zwar ganz im mittleren Vordergründe kniet eine Frauen gestalt mit einem Buche, dessen Aufschrift »Natur« die Erforschung der strengen Wahrheit als elementares Erfordernis auch in der Kunst betonen will und hiermit gleichzeitig eine sinnige Ver mittelung zwischen beiden hier zur Darstellung gelangten, schein bar völlig fremden Gebieten schafft. Das umfangreiche und gewichtige Buch lehnt leicht an der Schulter eines knieenden Knaben, der aus einem Blumenkörbe Guirlanden und Kränze hervorzaubert. Ein mächtiger Palmwedel liegt zu seinen Füßen und schließt die Gruppe der Kunst nach dieser Richiung hin, die das Gebixt der Wissenschaft fast berührt, be deutungsvoll ab. Ganz links im Hellen, lachenden Sonnenschein rückwärts des vorn abschließenden malerischen Nixenquells und neben der hellbeleuchtetcn seitlichen Fassade des Tempclbaus tummeln sich fröhliche Kindergestalten auf und neben einem Flügelrösse, ein munteres Treiben im strahlenden Reiche der Kunst, das sich in unendliche Ferne auszudehnen scheint. Das Bild ist außerordentlich gestaltenreich und voll mannig fachen, frisch pulsierenden Lebens, ohne im mindesten unruhig zu wirken. Das Thema ist streng und gewissenhaft betont; aber nichts läßt diese Absicht in unbequemer Weise hervortreten; voll kommen ungezwungen und scheinbar absichtslos ordnet sich alles zu einem prächiigen und außerordentlich wirkungsvollen Ganzen. Besonders hervorzuheben ist seine ausdrucksvolle Plastik, die Wirksame Vertiefung des Mittel- und Hintergrundes und der unvergleichliche Schmelz des Farbentones, der namentlich die rück wärtigen und mittleren Partien mit zartem Dufte umkleidet und dem Ganzen etwas unsagbar Feierliches verleiht. Wir zweifeln nicht, daß diese neueste Schöpfung Friedrichs auch in der Welt der Kenner überall ungeteilten Beifall finde» wird. Die Gefamtwirkung des Bildes, das von einer in mattem Ton gehaltenen marmorierten Umrahmung umschlossen wird, hebt die Architektur des prächtigen Saales in ausdruck-voller Weise, ohne durch allzulebhaftes Hervortreten den ruhigen Gesamt eindruck der Bauglieder irgendwie zu stören. Noch erhebender wird die Wirkung sein, wenn im nächsten Jahre auch die gegen überliegende Stirnseite mit der für sie bestimmten Malerei ge schmückt sein wird, für die das Thema: Verbreitung und all gemeine Nutzbarmachung von Kunst und Wissenschaft gewählt ist. Unser aufrichtiger Dank sei dem Meister gezollt, der bei diesem Werke sein bestes Können eingesetzt und unser schönes Buchhändlerhaus so wahrhaft prächtig geschmückt hat. Neben ihm aber haben wir vor allem unser Dankeswort an den frei gebigen Gönner Herrn Franz Lipperheide in Berlin zu richten, der den Börsen Verein mit der außerordentlich reichen Stiftung bedacht hat, die diese Meisterschöpfung finanziell er möglicht hat und auch die Mittel zur gleichartigen Ausstattung der gegenüberliegenden Stirnseite des Festsaales gewährt. Auf richtiger, herzlicher Dank dem wohlwollenden Berufsgenossen, der sich mit dieser freigebigen Zuwendung ein Denkmal setzte, das seinen Namen in der Geschichte des Börsenvereins und in der gesamten Kunstwelt aufs würdigste verewigt. Entscheidung des Reichsgerichts. Gerichtsstand des Begehungsorts für die durch die Presse verübten strafbaren Handlungen. Umfang der richterlichen Prüfung, wenn nur einer von mehreren Angeschuldigten den Einwand der örtlichen Unzu ständigkeit geltend gemacht hat. (Strafprozeßordnung 88 7, 18.) In der Strafsache gegen K. R. P. und Gen., hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 17. Juni 1892 für Recht erkannt, daß auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil der Vierten Strafkammer des K. pr. Landgerichts I zu B. vom 22. März 1892 nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Gründe. Dem Angeklagten P. sind von der Anklage fünf selbständige Straf- thaten zur Last gelegt. Die anderen sieben Angeklagten sind nach der Anklage bei einer oder mehreren dieser Strafthaten als Mitthäter oder Gehilfen beteiligt. Es besteht also ein Zusammenhang zwischen den ver schiedenen Strafsachen. Die Strafkammer hat wegen örtlicher Unzuständigkeit des Land gerichts I zu B. aus Einstellung des Verfahrens erkannt. Die dagegen von der Slaalsanwaltschasl eingelegte Revision ist begründet, wenn schon nicht allen Ausführungen der Revisionsschrift beigelreten werden kann. Zunächst ist zu erwähnen, daß über den Einwand der Unzuständig keit durch Beschluß, nicht durch Urteil zu entscheiden ivar. Die Gründe, mit welchen der erste Richter sein entgegenstehendes Verfahren zu recht- fertigen sucht, sind hinfällig. Der von ihm angezogene ß 259 der Straf prozeßordnung spricht geradezu gegen bie von ihm getroffene Wahl der Entscheidungsform. Die fernere Erwägung, daß der Entscheidung eine Beweisaufnahme vorausgegangen sei, ist hier ebenso wenig wie in dem analogen Falle des 8 27" der Strafprozeßordnung geeignet, die Ent scheidung in Urieilsform zu begründen. Nachdem aber einmal ein Urteil über die Zuständigkcitssrage ergangen ist, erscheint die Revision als das zulässige Rechtsmittel und ist über dieses vom Reichsgericht zu entscheiden. Die Revision erachtet zunächst den 8 l8 der Strafprozeßordnung für verletzt. Von den Angeklagten haben nämlich nur F. und W. den Ein wand der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts I zu B. erhoben. Die Revision folgert daraus, daß die Strafkammer jedenfalls gegen den Angeklagten P. habe sachlich verhandeln und entscheiden müssen. Dieser Ansicht läßt sich indes nicht beitreten. Der H 18 verbietet dem Richter, seine Unzuständigkeit von Amtswegen oder auf Antrag der Staatsanwalt- schast, des Privatklägers, des Nebenklägers oder der die Strafverfolgung betreibenden Verwaltungsbehörde auszusprechen; das Verbot greift nicht Platz, sobald von mehreren Angeklagten auch nur einer die Zuständigkeit des Richters bestreitet. Sofern nicht in solchem Falle aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Trennung der verbundenen Sachen beschlossen wird , Strafprozessordnung 8 2 Absatz 2), hat das Gericht die Zuständigkeits frage in vollem Umfange zu prüfen; die Anregung dieser Frage seitens eines der Angeklagten nötigt aber nicht zur Trennung der verbundenen Strafsachen. Begründet ist dagegen der Vorwurf einer Verkennung des 8 7 der Strafprozeßordnung und speziell des Begüffs -Ort der begangenen That-. Weder das Strafgesetzbuch, noch die Strafprozeßvrdnung enthält eine Bestimmung darüber, welcher Ort als BegehungSort anzusehen sei. Un zweifelhaft hat im Sinne des materiellen Strafrechts (8 des Straf gesetzbuchs) als BegehungSort der Ort zu gelten, an welchem der Thäter die zum Thatbestand erforderliche körperliche Thätigkeit (Muskel- und Nervenbewegung) entwickelt hat. Die verbrecherische Thätigkeit kommt aber mit dem Aushören der körperlichen Thätigkeit nicht zum Abschlüsse, sie setzt sich vielmehr fort in der Wirksamkeit der vom Thäter in Bewegung gesetzten Kraft. Dieses Wirken der fremden snatürlichen, mechanischen, tierischen, menschlichen) Kraft ist ein Bestandteil der Handlung des Thäters. Setzt sich danach der Thatbestand aus mehreren, räumlich getrennten Vorgängen zusammen, so gilt als Begchungsvrt jeder Ort, an welchem die That, sei es unmittelbar durch die Körperbewegung des Thäters oder durch die von ihm in Bewegung gesetzte Kraft, zur Ausführung gelangt. Diesen Standpunkt hat das Reichsgericht in einer Reihe von Entschei dungen dargelegt. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 1 Seite
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