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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1908
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- Deutsch
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168, 22. Juli 1908. Nichtamtlicher Teü. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7811 dann aber die Rechte Gegenstand des Pfandrechts sein können. Daß zu diesen verpfändbaren Rechten auch das dem Verleger zustehende Verlagsrecht im Sinne des Verlagsgesetzes gehört, ist nicht zu bezweifeln und wird natürlich auch vom Reichsgericht nicht bezweifelt, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, in denen insbesondere die scharfe Unterscheidung zwischen Herausgaberecht und Verlagsrecht von Bedeutung ist. Das Reichsgericht sagt: »Das Unternehmen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verlegen, setzt den Erwerb des abgeleiteten Ur heber- oder Verlagsrechts auf seiten des Verlegers voraus. Ein Fehlschluß aber wäre es, wollte man das Recht des Verlegers an seinem Unternehmen als Urheber- oder Ver lagsrecht bezeichnen. Ganz klar zeigt sich dies bei der Betrachtung des auf den fortlaufenden Verlag möglichst vieler Werke gerichteten Betriebs einer Verlagshandlung. Ein solcher Betrieb ist ein Handelsgeschäft wie jeder andere kaufmännische Gewerbebetrieb; er unterscheidet sich rechtlich in keiner Weise beispielsweise von dem Fabrik- und Handelsgeschäft eines Kaufmanns, der sich vorzugs weise mit der Massenherstellung und dem Verkaufe von patentierten oder unter Musterschutz stehenden Gegen ständen befaßt. Wie hier die vom Inhaber des Geschäfts erworbenen Patent- oder Musterrechte oder Lizenzen, so gehören dort die vom Verleger erworbenen Urheber- und Verlagsrechte zu den Aktiven seines Geschäfts. Das Recht des Verlegers an seinem Geschäft dagegen kann weder ein Urheber- noch ein Verlagsrecht sein, weil eine Verlagshandlung kein Schriftwerk ist; es ist überhaupt kein einheitliches, festumgrenztes Recht.« Die Zweifel, ob das Reichsgericht nicht auch die Mög lichkeit der Verpfändung von Verlagsrechten im technischen Sinne in einem mit den Verkehrsbedürfnissen nicht im Ein klang stehenden Maße beschränkt habe, sind sonach darauf zurückzuführen, daß man unter dem Verlagsrecht in den be teiligten Kreisen nicht nur das Verlagsrecht im technischen Sinne versteht, sondern auch ein Recht oder vielmehr eine rechtliche Beziehung, welche wirtschaftlich in gewisser Beziehung ähnliche Funktionen hat wie das Verlagsrecht im technischen Sinne, aber in rechtlicher Hinsicht durchaus von ihm ver schieden ist. Die rechtliche Beziehung zwischen dem Verleger und seinem Geschäft ist kein Verlagsrecht im technischen Sinne, ebensowenig die rechtliche Beziehung zwischen dem Verleger einer Zeitschrift und dieser selbst. Wenn auch in Ansehung dieser letzteren die Anwendung des Ausdrucks »Verlagsrecht« nicht ungebräuchlich ist, so läßt sich doch hierin nur eine Benutzung eines technisch-juristischen Begriffs erblicken, die geeignet erscheint, zu Irre führungen Anlaß zu geben. Scheidet man nun, wie es notwendig ist, den technisch-juristischen Begriff »Verlagsrecht« von dem nicht-technischen und insoweit unrichtigen, so ergibt sich, daß der Verleger die Möglich keit hat, die gesamten zu seinem Geschäfte gehörigen Vermögenswerte als Pfand zu bestellen, gleichviel, ob es sich um Sachen oder um Rechte handelt; er muß nur hierbei sich den Vorschriften anbequemen, welche für die Verpfändung dieser und jener bestehen. Bezüglich der Bestellung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache bestimmt 8 1205 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: »Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfand recht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. — Die Übergabe einer im mittelbaren Be sitze des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch er setzt werden, daß der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.« Nach Z 1206 »genügt an Stelle der Übergabe der Sache die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluß des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitze eines Dritten ist, die Heraus gabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemein schaftlich erfolgen kann«. Wenn gegenüber diesen Vorschriften bemerkt wird, daß ie bei der Anwendung eines aus zahlreichen Einzelgegen- tänden bestehenden Vermögenskomplexes versagten, der weder dem tatsächlichen Besitz und der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogen werden könnte, noch bezüglich deren die Einräumung des Mitverschlusses angängig sei, so ist darauf zu erwidern, daß dies freilich richtig ist, daß aber bekanntlich die Rechtsprechung die Form des Sicherungs kaufs entwickelt hat, vermittelst der dem Bedürfnis, für Kreditgewährung eine reale Sicherung durch Verpfändung von Mobilien zu gewähren, ohne sich des Besitzes derselben entäußern zu müssen, genügt werden kann. Es ist nicht einzusehen, weshalb nicht der Buchhandel im allgemeinen wie der Verlagsbuchhandel im besonderen von dieser Form nicht sollte Gebrauch machen können, da doch auch in anderen Branchen davon umfangreicher Gebrauch gemacht wird. Was sodann die Verpfändung der zu dem Verlags unternehmen gehörigen Rechte, insbesondere also auch der Verlagsrechte im technischen Sinne anlangt, so ist auf 8 1274 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verweisen, welcher lautet: »Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Über gabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der 88 1205, 1206 Anwendung. — Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte nicht bestellt werden.« Das Verlagsrecht gehört zu den übertragbaren Rechten (Verlagsgesetz 8 28); der Verpfändung desselben steht daher nichts im Wege. Mit dieser Möglichkeit, die zu dem Verlagsunternehmen gehörigen Sachen und Rechte zu verpfänden, und in Verbindung mit der Verwertung des Sicherungskaufes muß aber dem Bedürfnis für den Buchhandel und Verlagsbuchhandel ebenso genügt sein, wie dies in Ansehung der andern Ge schäftszweige der Fall ist. Es läßt sich nicht behaupten, daß das Fehlen der Möglichkeit, die Gesamtheit eines geschäftlichen Unternehmens mit einem Faustpfand zu belasten, im Verkehr als lästig und störend empfunden würde; die Beseitigung der dem früheren Recht nicht unbekannt gewesenen Mobiliar- Hypothek ist allgemeiner Auffassung nach ein wesentlicher Fortschritt auf dem Gebiete der Pfandrechtsgesetzgebung ge wesen und hat dazu beigetragen, dem Realkredit die Sicher heit zu geben, ohne die ihm die notwendige Befriedigung nicht zu teil werden kann. Wenn man darauf hinweist, daß in Frankreich die Ge setzgebung auf einem andern Standpunkt stehe und die Verpfändung eines Geschäftsunternehmens als Gesamtheit — Uonäs äs oowmsres — zulasse, so ist dies allerdings zu treffend, beweist aber nichts zugunsten der Behauptung, daß eine ähnliche Einrichtung auch für Deutschland Bedürfnis sei. Zwischen der französischen und der deutschen Pfandrechts gesetzgebung bestehen große Unterschiede, nicht nur in dieser, sondern auch in anderer Hinsicht, die aber — darüber besteht kein Zweifel — nicht solche sind, daß von einer Überlegenheit des französischen Rechts gesprochen werden könnte. Jedenfalls besteht aber gerade für den Verlagsbuchhandel kein Anlaß, 1030'
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