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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1892
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- 1892-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1892
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280, 3. Oktober 1892. Nichtamtlicher Teil. 5835 empfehlenswert wäre, wenn sie auch politisch sich nicht durchführen lasse. — Das ist der im deutschen Buchhandel sofort vorausgcsagte und leider längst durch die praktische Erfahrung bestätigte Ausgang der nach träglichen fiuanzwissenschastlichen lluteriuchung. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschrifteu, Kataloge re. für die Hand- u. Hausbibliothek des Buchhändlers. Oie soeialsa Kraxen. Xntiqu.-XataloA No. 293 vou ckosspb Lasr L 6o. in Xrankkart a. N. 8". 46 8. 957 Nru. Xuust und loebvik dsr lextilxsrverbs, Oostklms, Beste und Xeierliod- keitsv. XuostASveibliebe UittbeiluvASu von ckosspl; Laer L 6o. in Xraukkurt a. dl. No. 4. 8". 50 8. 57k kirn. BaAsrausvabk ru AL»r bedeutend reduoisrtsn kreisen. Xotiqu.- Xataloß No. 205 dsr 6. 8. Beek'sebsu LuebbandlunA in NördliuAso. 8". 46 8. 1007 Nro. Brotsstavtiscbs Ideologie. sBibliotbok des f krobstes cksss io Xiei.) Xvtiqu.-XataloA No. 206 äsr 0. 8.. Bsok'sobso Luebliaud- lunA in Nöräliozen. 8". 66 8. 1676 Nro. Wissensobaktliod-Iittsrariseber Llonatsberiobt. Lloostlieds 8obers!obt aller viodtiAso XrsebsivuuAoo des In- u. Xuslaodes. XusASAsbeu von . . . (8ort.-Xirwa) ... 2. dabrA. No. I. Oktober 1892. 8". 16 8. Berlin, VerlaA des Wisssvsodaktliok-Iiterarisoben Llooatsbsriobts (Blood L Bissuer). OevArapbis, XtbnoArapbis, Reisen, Xntiqu. XataloA No. 22 von X. X. Broekbaus'Xotiguarium io BsixriA. 80 8. 1962 Nro. Xraktisebe kbeoloxie. Xotiga.-XataloA No. 72 von Bernd. Bisdiseb io BsipriA. 120 8. 4662 Nro. Xuost, Illustrirts IVerke, Xrcditektur, XoostAoverbe. Xotiqu. XataloA No. 240 von Bist L Xraoeks io Bsiprix. 74 8. 1758 Nro. Rare and enrioos dooks. David Nutt's (Boodon) seeond-baod oata- IvAues No. 31. 31 8. 622 Nro. Gute Bücher zu bedeutend ermäßigten Preisen. Jll. Verzeichnis; No. 8 von Emil Strauß, Verlag u. Großantiguariat in Bonn. 4". 16 S. 1'beoloAis, kbilosopbie. Xntigu XatsloA No. 42 von XuA. TVest- pbaiso in XIsasburA. 8". 40 8. Oesokiobte, Oc-ograpbis u. 8iiksvisssllsodg.ttsn. Xntigu. XataloA No. 43 von XuA. Wsstpbaleo in XIsosburA. 8°. 26 8. Verurteilung und Verbot. — Das Urteil in dem Trierer Prozesse gegen Verfasser und Verleger der Druckschrift »Die Rockfahrt nach Trier unter der Aera Korum-, das wir in Nr. 227 d Bl. bereits kurz mitgeteilt haben, lautet in seinem wesentlichen Inhalt: Die Angeklagten werden der beiden Vergehen für schuldig befunden und deshalb der Verfasser Reichard zu 6 Wochen und der Verleger Sonnenburg zu 3 Wochen Gefängnis verurteilt Zugleich wird auf Unbrauchbarmachung der noch vorhandenen Exemplare der Broschüre und ihrer Druckplatten erkannt. Die Begründung des Urteils geht von der Voraussetzung aus, daß die Reliquienverehrung ein Dogma der katholischen Religion sei. Dann ge höre aber auch die Verehrung des Trierer Rockes zu den Einrichtungen der katholischen Kirche, denn seine Verehrung unterscheide sich in keiner Weise von der Verehrung der Reliquien, und ebenso wenig wie die Echt heit des Rockes nachzuweisen sei, lasse sich überhaupt die Echtheit einer Reliquie feststellen. Aus dem ganzen Ton der Broschüre gehe aber zur Genüge hervor, daß der Verfasser die gesamte Reliquienverehrung treffen wollte, da die Kritik nirgends an eigenartige charakteristische Momente der Ausstellung des Nockes anknüpfe. Das Urteil sucht dieses ausführlich aus den inkriminierten Stellen nachzuweisen und beruft sich des weiteren auf die mündliche Verteidigung des Angeklagten, der die Reliquienver ehrung mit dem Fetischdienst der Heiden in Parallele gestellt habe. Auf Grund dieser Feststellung behauptet das Urteil, daß in den An griffen eine Beschimpfung nach tz 166 des Straf-Gesetz-Buches vorliege Die nach dem Reichsgericht das Merkmal der Beschimpfung bildende Roh heit des Ausdrucks sei in den inkriminierten Stellen zweifelsohne vor handen. Die Beschimpfung sei aber auch im subjektiven Sinne anzu nehmen. Beide Angeklagte haben gewußt, daß die Reliquienverehrung ein Gebrauch der katholischen Kirche sei, und waren sich, wie man nach ihrem Bildungsgrade annehmen muß, auch des beschimpfenden Charakters der Ausdrücke bewußt; die Beschimpfung geschah durch eine Druckschrift, die verbreitet wurde, war also eine öffentliche. Was nun die Anklage wegen Beleidigung des Bischofs betrifft, so müsse zunächst anerkannt werden, daß der Strafantrag rechtswirksam ge stellt worden ist. Auch den; Einwand der Verteidigung, daß die zu ver folgenden Stellen nicht bezeichnet wurden und dem Anträge die Indivi dualisierung der zu verfolgenden Handlungen fehle, könne das Gericht nicht beipflichten, da der Bischof sämtliche Stellen der Broschüre zum Gegenstand der Strafverfolgung machen wollte. Es sei demnach zu prüfen, ob der Inhalt der Broschüre beleidigend sei. Das Urteil nimmt dieses von 12 Stellen der Broschüre an. Be sonders gelte dieses von dem Vorwurf der Demonstration des Bischofs gegen die Staatsgewalt, der künstlichen Mache in der Verabredung der Ausstellung mit dem Bischof von Luxemburg, der zwiespältigen Haltung des Bischofs in der Wunderfrage, ferner in seiner staatsbürgerlichen Stellung, da die Broschüre den Bischof des Mangels an deutschen; Patrio tismus zeihe und ihm geradezu Landesverrat vorwerfe, endlich in seiner kirchenpolitischen Haltung, da Bischof Korum absichtlich den konfessionellen Frieden gestört haben soll. Alle diese Vorwürfe seien im Lauf der Ver handlungen nicht erwiesen worden. Was die Anrufung des H 193 zu Gunsten der Angeklagten <Wah- rung berechtigter Interessen) betreffe, so gehe aus keiner Stelle der Broschüre hervor, daß sie zur Wahrung evangelischer Interessen geschrieben worden sei. Die Interessen, die der Verfasser vertrete, seien die der Auf klärung gegen die Finsternis, der Kultur gegen Aberglauben. Solche weitgehenden Interessen stehen aber nicht unter dem Schutz des tz 193. Die Broschüre sei eine rein politische und die Eigenschaft des Verfassers als Theologe und evangelischer Mann eine rein zufällige. Eine politische Richtung stehe aber nicht unter dem Schutze des 8 >93. Die Absicht der Beleidigung gehe endlich aus dem durchweg angeschlagenen hämischen, ironischen Tone hervor. Da nun dieselben Stellen, die eine Beschimpfung der katholischen Kirche enthalten, gleichzeitig eine Beleidigung des Bischofs in sich schließen, so liege ideale Konkurrenz vor. Ein jeder Paragraph sei nur einmal verletzt, cs sei nur eine Beschimpfuug, eine Beleidigung vorhanden. Demnach erachte das Gericht als thatsächlich festgestellt, daß in der Broschüre die Reliquienverehrung als ein Gebrauch der katholischen Kirche öffentlich beschimpft und Bischof Korum ebenso öffentlich beleibt werde. Die Verurteilten werden Revision beim Reichsgericht einlegen. Aus den russischen Ostseeprovinzen. — Aus Dorpat wird folgendes mitgeteilt: Der Kurator des Dorpater Lehrbezirks hat soeben die Anordnung erlassen, daß aus den bei den Lehranstalten bestehenden Schülerbibliotheken sämtliche Bücher entfernt werden, welche -wohl Liebe und Verehrung zu Deutschland, aber Haß und Verachtung gegen Rußland erzeugten Rußland sei in diesen Büchern als ein auf niedriger Kulturstufe stehendes halbbarbarisches Land geschildert, eine Lektüre, welche die Jugend nur vergiften könne.» Hierzu bemerkt die Nationalzeitung, der wir obige Mitteilung ent nehmen, mit Recht: Es braucht kaum erwähnt zu werden, Ivie ungerecht diese neue russische Anklage ist. Daß nichts, was irgend wie die Regierung oder den Panslawismus bloßstellen könnte, in Rußland gedruckt oder vom Auslande her eingeführt wird, dafür sorgt der Censor in ganz genügenden; Maße. Woher sollten also diese staatsgesährlichen Bücher in die baltischen Schülerbibliotheken gelangen? Viel richtiger ist wohl die Annahme, daß man es aus die deutschen Klassiker abgesehen hat, welche entfernt und durch russische Schriftsteller ersetzt werden sollen. Damit würde dann wieder ein Stück Deutschtum in den Ostseeprovinzen zu Grabe getragen werden. Vom Autographenhandel. — Folgende sechs Originalmanuskripte Richard Wagners gelangten im vorigen Monat durch Herrn Richard Bertling in Dresden zum Verkauf: 1) Sonate in 8-dnr. Titelblatt und 16 Seiten. Kl. Fol-obl. Handschrift aus der frühesten Zeit. 2) Scene und Arie aus der Oper »Die Feen». Mit den Orchersterstimmen. 6 Seiten. Fol.-obl. 43 Seiten. Fol. 3) Ballade aus dem zweiten Akt des »Fliegenden Holländer». 20 Seiten. Fol. Der Text dazu von anderer Hand hineingeschrieben. 4j Ouvertüre zu Raupachs »König Enzio«. Klavierauszug zu 4 Händen. Titelblatt und 19 Seiten. Fol. Nur der Titel von Wagner eigenhändig, die Musik von anderer Hand geschrieben. Eine ungedruckte und überhaupt wohl säst unbekannte Kompo sition Wagners. 5> Scene und Arie. Ador, Farzona und Zemira. Reci- tativ. »O Grausamer, so habt ihr kein Erbarmen». Arie. Ador allein- »Weh mir, so naht die fürchterliche Stunde - Singstimme mit Klavier begleitung. 6 Seiten. Fol. 6) Mehrere Nummern aus dem »Liebes« verbot». Nr. 1. Oavatioe äs Olavdio. -In sais 1s solitairo asile.e An einer Stelle auf die untere Hälfte einer Seite hineingeschrieben: Skizzen zum -Fliegenden Holländer- und -Rienzi». Am Schluß. -Okaot äs Oaroeval» und dazu die Singstimme mit Klavierbegleitung Ungedruckt. Zusammen 29'/, Setten. Folio. Graphische Bibliothek. — Die graphische Bibliothek des ver storbenen Mr. William Blades in London ist von der St. Bride's Stiftung für den relativ billigen Preis von 975 Pfund Sterling s 19 500 -/ft angekauft worden, in welchem Betrage auch noch circa hundert eingerahmte Porträts berühmter Buchdrucker inbegriffen sind. Diese Stiftung hat auch eine graphische Fachschule errichtet und wird in den; ihr gehörigen Gebäude ein besonderes Zimmer für die Blades'sche Biblio thek einrichten unter der Bezeichnung »Bds William Blades' Bibra;)'». Die englischen Buchdrucker dürfen sich Glück dazu wünschen, daß ihnen diese höchst wertvolle, etwa 2600 Bände umfassende Sammlung nicht nur 792»
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