Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18931130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189311303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18931130
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-11
- Tag1893-11-30
- Monat1893-11
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
278, 30 November 18S8. Nichtamtlicher Teil. 7409 mittelbar oder mittels gestempelter Formulare entrichtet ist; das Auf kommen aus der Markenverwendung ist nicht ersichtlich. Im Einzelnen. Zur Tarisnummcr 8. Für stempelpflichtig werden alle zur Beurkundung eines Frachtver trages über die Beförderung von Gütern dienenden Schriftstücke erklärt. Besondere Ausnahmen zu Gunsten irgend einer Art des Verkehrs, z. B. des Transports durch Fuhrleute oder durch die Post zu machen, erschien nicht gerechtfertigt. Thatsächlich wird, da im Fährverkehr die Ausstellung von Frachtbriefen nicht die Regel bildet, von allen Sendungen im Postocrkehr aber noch nicht drei Prozent mehr als eine Mark Porto zahlen, in dem einen wie in dem anderen Falle der Stempel nur aus nahmsweise zur Erhebung gelangen. Der Ausdruck „Güter" in der Tarifnummer 8 will im Anschluß an die Auslegung, welche die handelsrechtlichen Bestimmungen über den Frachtverkehr in der Praxis erfahren haben, alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Transports sind, nicht bloß die Handelswaren, umfassen. Zu den Urkunden, die hiernach dem Stempel unterworfen sind, ge hören in erster Reihe die Frachtbriefe, die als Beweis über den Vertrag wischen dem Frachtführer und dem Absender dienen (Handelsgesetzbuch, lrtikel 391 ff., tz 54 Absatz 3 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands), sowie die vom Schiffer dem Ablader ausgestellten Kon nossemente, von denen jede einzelne Ausfertigung — nicht die dem Schiffer erteilte Abschrift — die für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter entscheidende Urkunde darstellt (H.-G.-B. Artikel 644 ff.), und endlich die Ladescheine (das. Artikel 413 ff.), die auf besonderes Ucbereinkommen vom Frachtführer dem Absender aus zustellen sind und den Konnossementen des Seeschiffers entsprechen. Im Eisenbahnbetriebe sind vielfach besondere Frachtpapiere, wie Gepäck- und Befördcrungsschcine, vereinzelt auch Paketadressen genannt, in Anwendung. Auch diese werden zu den stempelpflichtigen Papieren gerechnet. Dasselbe gilt von den im Fluß- und Binncnsecschiffahrtsver- kehr seitens des Frachtführers oft an Stelle der Ladescheine abgegebenen bloßen schriftlichen Bescheinigungen über den Empfang der Güter. Indem der Entwurf die einzelnen zu versteuernden Papiere nam haft macht, ist hauptsächlich bezweckt, die Auslegung des Gesetzes zu sichern; keineswegs aber soll damit die Abgabenpflicht auf den Kreis der ausdrücklich benannten Papiere beschränkt werden. Bei der Vielseitigkeit und der steten Weiterentwickelung der Verkehrsformen ist eine erschöpfende Aufzählung nicht ratsam und vielmehr angezeigt, allgemein auch solche Schriftstücke, welche etwa an die Stelle einer der bezeichnten Urkunden treten könnten, unter die Steuerpflicht zu stellen. Es werden nicht unter die Stempelabgaben fallen! bloße Empfangs bescheinigungen der Seeschiffer über die abgeladencn Güter, ferner solche Ladescheine (Ladelisten), Begleitscheine, Frachtkarten tc., die im inneren Eisenbahnverkehr ausschließlich zur Benutzung durch die Beamten der Bahn über die bereits anderweit mit einem Frachtpapier versehenen Sendungen ausgesertigt werden, weil alle diese Schriftstücke nicht der Be urkundung eines Frachtvertrages dienen! sodann Frachtbriefe, die die Bahnverwaltungen über Versendung von Dienst- und Baugut innerhalb des eigenen Bezirks auszustellen pflegen, weil hier das Vorliegen eines Vertrags schon wegen Mangels eines Gegcnkontrahcntcn ausgeschlossen ist; endlich Einlieferungsscheine, Frachtbrief-Duplikate, Aufnahmescheine, Uebergabcbescheinigungen, Nachnahmescheine, Beg eitpapicre zur Erfüllung von Zoll-, Steuer- und Polizcivorschristen, Erklärungen über veränderte Dispositionen, Avisbriese, Empfangsbescheinigungen (ZZ 54, 55, 59, 62, 64 und 68 der Verkehrsordnung) und dergleichen mehr. j Der Einfachheit halber und da es überaus schwierig ist, für die Er hebung eines prozentualen Stempels einen angemessenen Maßstab zu finden, soll die Abgabe als Fixstempel erhoben werden und in der Regel 10 H für das Frachtpapier betragen. Bei diesem niedrigen Satze und im Hinblick darauf, daß nach Ziffer l der Befreiungen bei Frachtsätzen (reine Fracht, ohne Rücksicht aus Nebengebührcn) von nicht mehr als einer Mark ein Stempel überhaupt nicht zu entrichte» ist, wird die Steuer den Ver kehr nicht erheblich belasten. Für Eisenbahnfrachtbriese über ganze Wagenladungen ist das Doppelte, sür Ladescheine über ganze Schiffsladungen das Dreifache des genannten Satzes als' Stempel festgesetzt, weil die hier in Betracht kommenden größeren Gütermengen eine etwas stärkere Belastung sehr wohl tragen können. Für Konnossemente im Seeverkehr soll der Stempel in der Regel 30 H betragen mit Rücksicht daraus, daß in vielen Fällen ein Konnosse ment größere Gütermengen umsaßt und daß auch bei der Versendung einzelner Stückgüter aus größere Entfernungen der Frachtsatz ein ziemlich bedeutender ist. Eine höhere Belastung (erscheint allerdings unthunlich, da die Konnossemente stets in mehreren, im Durchschnitt in 2 bis 4 gleichwertigen Exemplaren ausgefertigt werden, wodurch sich die für die einzelne Sendung zu entrichtende Abgabe erheblich erhöht. Für den Ver kehr von und nach den Häfen der Ostsee und der Nordsee wird nach den angestellten Ermittelungen schon der Satz von 30 H für jedes Konnossementsexewplar eine Belastung zur Folge haben, die außer Ver hältnis steht zu den in diesem Verkehr üblichen niedrigen Frachtsätzen. Dieser Verkehr besteht zum großen Teil in dem Versandt von einzelnen Stückgulkolli, für welche der Frachtsatz in vielen Fällen 3 ^ für die Sechzigster Jahrgang. einzelne Sendung nicht erreicht. Die Zahl der Konnossemente hat für die Reise eines Schiffs von Hamburg nach Norwegen 905, für ein anderes Schiff 714 betragen, unter denen sich 560 bezw. 280 Konnosse mente mit Frachtbeträgcn bis zu 3 ^ befanden. Hierzu kommt, daß für die Versendungen »ach russischen Häfen den dortigen Zollvorschriften entsprechend die Ausstellung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Konnossementes, in manchen Fällen bis zu sechs Exemplaren, er forderlich ist. Es erscheint deshalb geboten, für diesen Seeverkehr aus kurze Entfernungen den gleichen Stempelsatz, wie für die Flußschiffahrt zur Anwendung zu bringen. Der Verkehr mit Seeschiffen von und nach den Rheinhäfen, z. B. zwischen Köln und England, oder Köln und Bremen, wird selbstverständlich dem Verkehr von und nach den Nordsee häfen gleich zu behandeln sein. Die Vorschrift in der Spalte -Berechnung in der Stempelabgabe soll bewirken, daß, wer jeder einzelnen Wagen- oder Schiffsladung be ziehungsweise jeder Einzelscndung ein Frachtpapier beigiebt, in Bezug aus die Abgabcnpflicht nicht ungünstiger gestellt wird, als derjenige, welcher für mehrere Wagenladungen nur einen Frachtbrief ausstellt be ziehungsweise mehrere einzelne Sendungen zu einer Sammelladung vereinigt. Die Befreiung des Gepäcks der Reisenden endlich (Ziffer 2 der Be freiungen) ist vorgesehen, weil dessen Belastung mit dem Frachtstcmpel eine, wenn auch geringe Verteuerung des Personenverkehrs bedeuten würde, die nicht beabsichtigt wird. Indes soll sich die Befreiung nur auf das Reisegepäck im engeren Sinne beziehen, also das, was in Rücksicht auf den Z 30 der Verkehrsordnxrng von den Eisenbahnen zu den Reise bedürfnissen gerechnet wird, namentlich Koffer, Mantel- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen. Gepäckscheine über größere handelsüblich verpackte Kisten, Tonnen, Fahrzeuge und andere nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände, die ausnahmsweise als Reisegepäck zugelasseu werden, würden auf Grund dieser Vorschrift von der Stempel pflicht nicht frei zu lassen sein. Zu Artikel II, HZ 29m bis 29r des Gesetzes. Diese Bestimmungen sind im wesentlichen den für den Quittungs stempel erlassenen gleich; die strengere Bestrafung der den Gütertransport berufsmäßig ausübenden Personen, Schiffer, Spediteure re. (8 29p), dürste sich aus deren größerer Verantwortlichkeit rechtfertigen. Falls auf Grund des Z 29o in Verbindung mit Z 38 Absatz 2 nur eine Ordnungsstrafe verhängt worden ist, findet die Bestimmung des ß 29p nicht Anwendung. Die Vorschrift des Z 29m Absatz 2, wonach im Eisenbahn- und Postverkchr nicht der Aussteller, sondern der Frachtführer die Abgabe zu entrichten hat, ist aus Zweckmäßigkeitsgründen ausgenommen worden und liegt ebenso im Interesse der Reichskasse, wie in dem des vcrkchr- treibenden Publikums. Der Eisenbahn- und Postverwaltung ist dabei, um jedes Mißver ständnis auszuschließen, noch ausdrücklich dasselbe Recht zur Einziehung des Stempelbetrags Vorbehalten, das ihr in Ansehung der Fracht- und sonstigen Kosten zusteht. Hieraus folgt weiter, das derjenige, von welchem die Verwaltung den Stempel cinzieht, für den Betrag nur dieser gegen über auszukommen hat und in seinem etwaigen Rückgriffsanspruch gegen Dritte nicht beschränkt werden soll. In anderen Fällen — z. B. bei vom Auslande eingehenden Trans porten — kann es erwünscht erscheinen, die Entrichtung der Abgabe nach der Aushändigung des Schriftstücks vorzuschreiben beziehungsweise zuzu lassen. Ans diesem Gesichtspunkte ist die Bestimmung des letzten Satzes im Absatz 1 dieses Paragraphen vorgeschlagen. Ertrag. Der Ertrag der Steuer läßt sich etwa folgendermaßen schätzen: Im Bereich der deutschen Eisenbahnen hat nach statistischen Er hebungen die Zahl der im Lause eines Jahres ausgestellten oder vom Auslände eingegangenen Frachtpapiere betragen: für Expreßgut (Gepäckscheine und Beiörderungsscheine) 2 581 194 für Fahrzeuge (Gepäckscheine, Beförderungsscheine, Frachtbriefe) 29 824 für lebende Tiere (Gepäckscheine, Besörderungsscheine, Frachtbriefe) 923 645 für Güter (Frachtbriefe) 90 608 831 sür Leichen (Frachtbriefe und Besörderungsscheine) . 5 287 Zusammen . . 94 148 781 Stück. Von dieser Stückzahl ist bei Berechnung des Steueraufkommens ein erheblicher Bruchteil sür die Papiere, bei denen der Frachtbelrag eine Mark nicht übersteigt, abzusetzen. Da j- doch andererseits die Zahl der ohne Ausstellung eines besonderen Frachtbriefs beförderten Wagenladungen und Einzelsendungcn (bei Sammelladungen), sowie der vorstehend nicht berücksichtigten, nicht über Reisegepäck im engereu Sinne lautenden Gepäckscheine der Zahl der stempelpflichtigen Schriftstücke hinzutritt, auch für ganze Wagenladungen der doppelte Betrag der Steuer zu entrichten ist, 'wird die Einnahme immerhin aus annähernd 75"/o der aus der Gesamtstückzahl nach dem Einheitssatz von 10 H sich ergebenden Steuer summe aus rund 7 000 000 ^ veranschlagt werden können. Unter Zugrundelegung des Verhältnisses zwischen der Tragfähigkeit der Schiffe und der Zahl der Konnossemente nach den handelsstatistischen Aufzeichnungen in Hamburg berechnet sich ferner die Zahl der Konnosse- 992
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder