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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1893
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- Erscheinungsdatum
- 30.11.1893
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- Deutsch
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278, 30. November 18S8. Nichtamtlicher Teil. 7407 unterliegende Schriftstücke in solenner Form ausgenommen oder beglaubigt werden, sind hier aus die Quittungen ebenfalls angewendet. Der Quitlungsstempel und die landesgesetzlichen Abgaben sollen auch dann nebeneinander erhoben werde», wenn das Schriftstück entweder außer der Quittung noch einen anderen nach Landesgesetzen stempelpflichtigen Inhalt hat oder zugleich die Beurkundung eines dem Landesstempel unter worfenen Geschäfts enthält, wie beispielsweise, wenn Gläubiger und Schuldner darin erklären, daß elfterer wegen einer auf Zahlung ge richteten Forderung durch Angabe gewisser Sachen an Zahlungsstatt seitens des letzteren befriedigt worden sei. Es liegt kein Grund vor, in diesen Fällen von der Erhebung eines Quiltnngsstempels abzusehen, ebenso wenig aber, in die landesgesetzliche Besteuerung einzugretfen. Zu Nr. 6 des Tarifs. Eine Erstreckung der Befreiung auf Beträge von mehr als 20 ^ erscheint nicht angängig, da schon mindestens ein drittel aller Quittungen unter diesem Betrage bleiben dürfte Es ist sogar nicht unwahrscheinlich, daß die Zahl noch größer ist; wenigstens spricht die Statistik des Post- Verkehrs dafür, welche ergiebt, daß von den Zahlungen, die mittels im Reich aufgegebener Postanweisungen geleistet werden, fast 46o/g aus Summen bis zu 20 Vc! entfallen. Sicher ist, daß bei dieser Beschränkung der Stempelpflicht der kleine tägliche Verkehr frei von Abgabe bleibt. Für den Umsatz größerer Geldsummen bildet eine Steuer von 10 H keine fühlbare Belastung; daß dieselbe in Form eines Fixstempels erhoben werden soll, wird den Steuerpflichtigen die Beobachtung des Gesetzes wesentlich erleichtern. Die Bemerkung in der Berechnungsspalte bringt zum Ausdruck, daß von mehreren selbständigen Quittungen auch dann, wenn sie in eine Urkunde zusammengezogen sind, der Stempel je besonders berechnet werden soll. Zu den Befreiungen. Ziffer 1 stellt zunächst den Grundsatz fest, daß über Geldsummen, welche in der Absicht, eine Verbindlichkeit zur Rückzahlung (an den Geber) oder zur Wiederauszahlung (an einen Dritten) zu begründen, gegeben worden sind, ftempelsrei quittiert werden kann. Es fallen hierunter Be scheinigungen über den Empfang von Darlehen, Quittungen über Spar kasseneinlagen, Depositen, Einzahlungen aus Postanweisungen, Quittungen von Mittelspersonen (Vormännern, Rottmeistern u. s. w.), welche in größeren Betrieben den Lohn für die Arbeiter in Empfang zu nehmen pflegen u. s. w. Die Befreiung dieser und ähnlicher Fälle von der Stempelpflicht erscheint durch die Billigkeit geboten. Ferner bleiben befreit, vorausgesetzt, daß kein besonderes Vertrags verhältnis vorlicgt, alle Zahlungen, die auf Grund verwandtschaftlicher Beziehungen, z. B. von Eltern an Kinder geleistet werden, ohne Rücksicht darauf, ob hieraus eine aus Alimentation gerichtete Verpflichtung getilgt wird oder nicht, sowie endlich auch alle Geldleistungen außerhalb des Familienverkehrs, die ohne Vorhandensein einer Verbindlichkeit erfolgen. Aus diese Weise wird unter anderem erreicht, daß die Empsangs- bekenntnisse in dem nicht geschäftlichen Briefwechsel der Regel nach von der Pflicht einer Stempelverwendung sreibleiben. Insoweit in Ge schäftsbriefen Quittung geleistet wird, unterliegen sie dagegen der gesetz lichen Abgabe. Quittungen im inneren Verkehr einer Kaffe (Ziffer 2) sind keine Quittungen im eigentlichen Sinne und nur zur Vermeidung von Miß verständnissen hier aufgesiihrt. Durch Ziffer 4 sollen Doppelbesteuerungen vermieden werden. Die Befreiung gilt daher auch für Vormerke über die erfolgte Bezahlung der Einlagegelder auf Losen der Staatslotterieen, für welche zwar die Reichs stempelabgabe nach Nr 5 des Tarifs entrichtet wird, welche aber nach 8 27 Absatz 3 des Gesetzes einer Abstempelung nicht unterliegen Würde von den Beamten und Militärpersonen oder deren Hinter bliebenen (Ziffer 6) für die Gehalts- rc. Quittungen ebenfalls der Stempel erfordert, so ergäbe sich daraus sür diese insofern eine Benach teiligung gegenüber den im Privatdienst Angestellten, als sür die Bezüge der letzteren die Ausfertigung von Quittungen nicht vorgeschrieben ist und in der Regel unterbleibt Auch spricht sür die hier vorgesehene Be freiung der Umstand, daß bei Erhebung des Quittungsstempels die Be amten, je nachdem sie ihr Gehalt monatlich oder vierteljährlich gezahlt erhalten, ungleichmäßig, und zwar gerade die unteren Beamten am meisten belastet sein würden. Ziffer 7 der Befreiungen will die Quittungen der Handarbeiter, Tagelöhner, Dienstboten rc. über den Empfang ihres Arbeisverdienstes oder Lohnes von der Stempelflicht ausnehmcn. Um Zweifel über die Ausdehnung der Befreiung auszuschließeu, erscheint cs zweckmäßig, sie auf der Grundlage der bestehenden Reichsgesetzgebnng über die Alters und Jnvaliditätsversicherungspflicht zu begrenzen Dabei ist beabsichtigt, daß an der Steuerbefreiung nicht nur die Ihatsächlich Versicherungs- Pflichtigen, sondern auch diejenigen Personen teilnehmen, die, obwohl sie ihrer Stellung oder Beschäftigung nach an sich unter das Gesetz vom 22. Juni 1889 fallen würde», aus besonderen Gründen, z B. wegen jugendlichen Alters (8 1 a a. O >, wegen Mangels der erforderlichen Erwerbsfähigkeit ,8 4 Abs. 2), wegen Eintritts in den Bezug der Rente und dergleichen ganz oder zeitweise von dem Versichernngszwang ausge schlossen sind. Die Ziffer 8 der Befreiungen endlich umfaßt eine Reihe von Fällen, in denen, soweit sie nicht schon gemäß Ziffer 1 vom Quittungsstempel frei sind, wegen der Verhältnisse der Empfänger eine derartige Berück sichtigung angezeigt erscheint Ertrag. Für eine Berechnung des voraussichtlichen Ertrages des Qutttungs- stempels fehlt es an einer statistischen Unterlage Von anderen Ländern kann Frankreich, über welches die genauesten statistischen Ziffern vor liegen, mit nahezu 200 Millionen Quittungen, abgesehen davon, daß die letzteren nicht bloß Geldverbindlichkeiten betreffen, zur Vergleichung nicht herangezogen werden, weil dort die Stempelpflichtigkeit der Quittungen bei 10 Franken — 8 beginnt und die Befreiungsgründe teilweise andere sind. Eher wird der Vergleich mit England zulässig sein, wo Quittungen zwar erst von 40 ab der Steuer unterliegen, anderer- seiis aber der Begriff der stempelpflichtigen Quittung eine weitere Aus dehnung erfahren hat, als im vorliegenden Entwurf. Da in England die Einnahme aus dem Quitlungsstempel, obwohl hierüber genaue An gaben nicht vorliegen, doch zweifellos auf weit über 6 Millionen Mark jährlich angenommcn werden kann, so möchte die Ertragsschätzung von 1881, wonach ein Auskommen von etwa 6 bis 7 Millionen Mark sür das Reich erwartet wurde, auch gegenwärtig sür annähernd zutreffend zu erachten und jedenfalls nicht zu hoch gegriffen sein. IV. Checks und Giroanweisungen. Nummer 7 des^Tarifs, Artikel II tz8 29k bis 291 des Gesetzes. Im allgemeinen. Die Besteuerung der Checks und Giroanweisungen ist dem Reichs tag ebenfalls bereits früher wiederholt, letztmals im Jahre 1881 zugleich mit derjenigen der Quittungen, vorgeschlagen worden. In der That steht die Frage der Besteuerung der Checks und Giro anweisungen mit der der Einführung des Quittungsstempels im engen Zusammenhänge. Während der Geldverkehr sich in einfachen Verhältnissen durch körper liche Uebergabe von barem Gelde oder Banknoten vollzieht und der Em pfänger hierüber und, wo es sich um Zahlung einer Schuldsumme handelt, gleichzeitig über die Tilgung der betreffenden Verbindlichkeit ein An erkenntnis Quittung) auszustellen Pflegt, hat die weitere Entwickelung des Zahlungswesens mehr und mehr dahin geführt, daß Gewerbtreibende und Privatleute sich der eigenen Kassahaltung möglichst enthalten und ihre Kassengeschäfte durch ein Bankhaus oder Geldinstitut besorgen lassen, dem sie ihre Geldmittel anvertrauen und aus das sie Anweisungen (Checks, Giroanweisungen) ausstellen. In diesem Falle ist das an das angewiesene Bankhaus gelangende und bet demselben verbleibende Schrift stück in Verbindung mit der entsprechenden Buchung in den Handels büchern geeignet, den Beweis der Zahlung zu sichern und die Ausstellung einer besonderen Quittung entbehrlich zu machen. Im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung der Steuerlast erscheint es daher geboten, gleich zeitig mit der Einführung einer Steuer auf Quittungen, welche dem ge wöhnlichen Verkehr schon bei Beträgen von 20 ^ ab auferlegt werden soll, auch die Schriftstücke zu besteuern, welche dem höher entwickelten Geldverkehr der Bankgeschäfte und ihrer Girokunden dienen und gerade die großen Geldoperationen erleichtern. Es kommt hinzu, daß Checks, welche den Inhaber zur baren Abhebung einer Geldsumme ermächtigen, bei der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung vermöge ihrer Uebertragbarkett längere Zeit cirkulieren können, ohne daß für das Vorhandensein eines Guthabens des Ausstellers bei dem Bezogenen zur Zeit der Ausstellung eine aus reichende gesetzliche Gewähr gegeben ist. Namentlich so lange eine gesetz liche Regelung des Checkverkehrs mit Festsetzung kurzer Präsentationsfristen und Garantieen gegen Ausstellung ungedeckter Checks noch aussteht, ist es daher nicht ausgeschlossen, daß Checks, obwohl sie im Gegensatz zum Wechsel nur Zahlungsmittel an Stelle der Barzahlung, nicht Kredit- Papier sein sollen und deshalb von der Wechselstempelsteuer befreit sind, doch als Surrogat sür Sichtwechsel Verwendung finden und der Reichs kasse die Einnahme aus der Wechselstempelstcuer schmälern. Auf der anderen Seite ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Entwickelung des Giro- und Checkverkehrs einen wirtschaftlichen Fortschritt bedeutet und auch den allgemeinen Interessen des Reichs dient, indem der Bedarf des Landes an metallenen Cirkulationsmitteln dadurch in erwünschter Weise vermindert wird. Wenn sich hieraus die Notwendigkeit ergiebt, diesen Verkehr auch in steuerlicher Hinsicht schonend zu behandeln, so darf doch erhofft werden, daß der in Aussicht genommene niedrige Steuersatz eine ungünstige Einwirkung aus denselben nicht haben wird. Die in anderen Staaten gemachten Erfahrungen würden wenigstens eine Befürchtung,in dieser Beziehung nicht rechtfertigen. Im einzelnen? ') Zu Tarisnummer 7. Als stempelpflichtige^Schriststücke benennt der Entwurf die sim^Jn- lande ausgestellten Checks, Giroanweisungen und andere Schriftstücke, durch welche der Aussteller die Abhebung eines ihm geschriebenen oder sonst zur Verfügung gestellten Geldbetrages oder die llebertragung eines solchen aus das Konto eines anderen herbeisührenllwill, sowie diejenigen auf das Inland im Auslande über Geldbeträge ausgestellten Checks, die 991»
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