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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1893
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- Erscheinungsdatum
- 30.11.1893
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- Deutsch
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7406 Nichtamtlicher Teil. 278, 80. November 1898. a. sofern die Papiere über ganze Schiffsladungen laulen Steuersatz 30 Insofern die Papiere über Teilladungen oder Stückgüter lauten: 1) bei Beförderung von Gütern nach oder von Häfen der Nord- und Ostsee Steuersatz 10 -H, 2) bet Beförderung von Gütern nach oder von anderen Häsen Steuersatz 30 -H, II. Ladescheine mit Ausnahme des dem Führer des Flußschiffes be- händigten und als solches bezeichneten Exemplars, sowie Einliefe rungsscheine der Frachtführer im Flußschiffahrtsverkehr über Sendungen, bezüglich deren ein Ladeschein nicht ausgestellt ist, a. sofern die Papiere über ganze Schiffsladungen lauten Steuersatz 30 H, b. sofern die Papiere über Teilladungen oder Stückgüter lauten Steuersatz 10 III. Frachtbriefe, Besörderungsscheine, Gepäckscheine, Packetadressen, sowie andere, eines der bezeichneten Papiere ersetzende, Schriftstücke, a. sofern die Papiere über ganze Wagenladungen im Eisenbahn verkehr lauten Steuersatz 20 H, d.' in allen übrigen Fällen im Landtransportverkehr Steuersatz 10 Obige Beträge von jedem einzelnen Schriftstück; falls dasselbe jedoch über die Ladung mehrerer Schiffsgesäße oder Eisenbahnwagen lautet, von jeder Schiffs- oder Wagenladung und, falls mehrere für verschiedene Empfänger bestimmte Stückgutsendungen in einer Eisenbahnwagenladung vereinigt <Sammelladung) mit einem Fracht papier zur Beförderung ausgeliefert werden, von jeder einzelnen Sendung. Befreit sind: 1) Frachtpapiere, aus denen sich ergiebt, daß der Betrag der Fracht die Summe von einer Mark nicht übersteigt; 2) Gepäckscheine, die über das Gepäck der Reisenden ausge stellt sind. Begründung. I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen. Kauf- und Anschaffungsgeschäfte. II. Lotterielose. III. Quittungen. Nummer 6 des Tarifs, Artikel II Z8 29a bis 29z des Gesetzes. Im allgemeinen. Ein Gesetzentwurf, welcher bezweckte, die Quittungen einem Stempel zu unterwerfen, ist dem Reichstag bereits wiederholt, letztmals im Jahre 1881 <Nr. 56 der Drucksachen) vorgelegt worden. Die Kommission des Reichstags hat sich damals gegen die Annahme ausgesprochen, weil sie in der Finanzlage des Reichs keine ausreichende Nötigung zu der Maßregel erblickte. Die neuerdings hervorgetretene Notwendigkeit, die Einnahmen des Reichs wesentlich zu vermehren, zwingt dazu, zur Deckung des Mehr bedarfs auf die QnittungSsteuer zurückzukommen. Der vorliegende Gesetzentwurf hat es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, die Steuer derart zu gestalten, daß sie durch ihre Anlage nicht vexatorisch und durch ihre Höhe nicht empfindlich wird. Dieser Absicht entspricht die vorgeschlagene Fassung des Begriffs der Quittung, die niedrige Bemessung des Stempels und der Umfang der vorgesehenen Befreiungen. Die in anderen Ländern mit teilweise erheblich weitergehenden Be stimmungen (vergl. Anlage) gemachten Erfahrungen berechtigen zu der Erwartung, daß sich auch in Deutschland der Verkehr an die geringfügige neue Abgabe in kurzer Zeit gewöhnen wird. Im einzelnen. Zu Artikel II 8 29a des Gesetzes. Der Z 29a des Gesetzes stellt den Begriff der stempelpflichtigen Quittung dahin fest, daß darunter erstens jede schriftliche Empfangs bescheinigung über eine Geldsumnie und zweitens jedes Anerkenntnis über die Tilgung einer Zahlungsverbindlichkeit, gleichviel, auf welche Weise die Schuld getilgt wird, verstanden werden soll. In dem An erkenntnis braucht die Bescheinigung des Geldempfanges nicht enthalten zu sein. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, daß die Erklärung von dem Empfangenden beziehungsweise dem Gläubiger dem Zahlenden oder Schuldner gegenüber abgegeben wird Die Unterlassung der Angabe des Grundes der Zahlung ist für die Stempelpflichtigkeit ohne Belang. Die Festhaltung dieses Grundsatzes erscheint erforderlich, um nicht die finanzielle Wirkung des Gesetzes in Frage^zu stellen. Die Bestimmung in Ziffer 1 der Befreiungen des Tarifs trifft in ausreichendem Maß Vorkehr, daß dabei Unbilligkeiten, vermieden bleiben. Der zweite Absatz des 8 29a. will Zweifel darüber ausschließen, daß es auf die Form, in welcher die Quittung ausgestellt worden, nicht an kommt. Unter den dort erwähnten, zum Ersatz der Namensunterschrist bestimmten Zeichen ist beispielsweise der Abdruck eines Firmenstempels, eine Namenschiffre, das Handzeichen eines Schreibunkundigen und der gleichen zu verstehen. Rechnungsauszüge und Abrechnungen, in welche die von dem Aus steller bis zu einem bestimmten Zeitpunkt emvfangenen Geldsummen und Zahlungen als Kreditposten ausgenommen sind, sind ihrer Bestim mung nach keine Quittungen und sollen daher als stempelpflichtig nicht angesehen werden. Demgemäß werden im Verkehr der Giro-Institute auch die üblichen Vermerke über die gegen Checks erfolgten Auszahlungen und sonstigen Conto-Abschreibungen aus der Debetseite der in den Händen der Girokunden verbleibenden Contogegenbücher (Kontrollbücher), bei denen übrigens regelmäßig auch eine Bescheinigung des Gläubigers — in diesem Falle des Girokunden als des ans dem Guthaben Berechtigten — nicht vorliegt, als Quittungen nicht anzusehen sein. Wird dagegen aus einer Abrechnung über den Rechnungssaldo Quittung geleistet, so unterliegt dieselbe selbstverständlich der Stempelpflicht. Zu § 29 b. Eine Bestimmung darüber, wer der Steuerbehörde gegenüber zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist, ist nicht entbehrlich. Im Interesse der Sicherung der Stempelabgabe empfiehlt es sich, die Verpflichtung in der Regel dem Aussteller der Quittung aufzuerlegen. Die in diesem Sinne vorgcschlagene Bestimmung will jedoch in das bestehende Privat- recht nicht eingreifen. An dem Rechtsverhältnis zwischen dem Abgabe pflichtigen und dritten Personen soll dadurch nichts geändert werden.; Z Die Aushändigung einer Urkunde im Sinne des Gesetzes wird dann als vorliegend gelten, wenn sie mit der Absicht der Einräumung eines Rechts an der Urkunde von einer dazu berechtigten Person oder deren Vertreter an einen anderen erfolgt. Eine im Auslande ausgestellte Quittung, welche im Inlands behufs Versendung ins Ausland zur Post gegeben wird, würde hiernach als im Inlands ausgehändigt nicht zu betrachten sein. Zu 8 29 o. Es entspricht nicht den Zielen dieses Gesetzes, den Einzelstaaten zu gunsten des Reichs Lasten aufzuerlegen. Dies würde aber geschehen, wenn die Kassen der Bundesstaaten genötigt wären, für diejenigen von ihnen oder ihnen gegenüber ausgestellten Quittungen, deren Kosten ihnen nach dem bürgerlichen Recht des betreffenden Staats zur Last fallen, die Reichsstempelabgabe zu entrichten. Eine Befreiung der Kassen von der Stempelpflicht in der Beschrän kung aus die Fälle, in welchen sie die Kosten der Quittungsleistung zu tragen haben, würde bei der Verschiedenheit der Partikularrechte in den einzelnen Gebieten des Reichs eine ungleiche Behandlung zur Folge haben. Nähme man aber deshalb allgemein die Quittungen über Zahlungen an und von Staatskassen von der Stempelpflicht aus, so ent ginge dem Reich ein Teil gerade der sichersten Stempeleinnahme Auch würde die Befieiung die gewerblichen Unternehmungen der Staaten — wie Staatsbanken, staatliche Fabriken und dergleichen — den Privat betrieben gegenüber in einer Weise begünstigen, für die es an einer Be rechtigung fehlt. Es erscheint hiernach angezeigt, die Abgabenentrichtung im Verkehr mit den Staatskassen allgemein den Privaten aufzuerlegen. Selbstverständlich soll durch diese Vorschrift nur die Verpflichtung der Kasse gegenüber geregelt, das etwaige Regreßrecht des Abgabepflichtigen gegen Dritte aber nicht berührt werden. Die Kassen des Reichs werden in der fraglichen Hinsicht den Kassen der Bundesstaaten gleichzustellen sein. In ähnlicher Art, wie es hier vorgeschlagen wird, ist die gedachte Frage in der französischen Gesetzgebung geordnet Auch dort findet sich die Bestimmung (Art. 29 des Gesetzes vom 13. brumairs des Jahres 7), wonach der Stempel sür Quittungen, welche der Staatsverwaltung erteilt oder namens derselben ausgestellt werden, zu Lasten der Privatpersonen bleibt, welche dieselben geben, beziehungsweise empfangen. Zu 8 29-1. Die Bestimmungen über die Entwertung der Stempelzeichen dürften den Ausführungsvorschristen vorzubehalten sein. Dieselben werden mög lichst einfach gestaltet werden, etwa dahin, daß, falls nicht ein gestempeltes Formular, sondern eine Stempelmarke verwendet wird, die letztere mit dem Datum der Entwertung zu versehen, oder daß ein Teil der Quittung, wie die Unterschrist des Ausstellers, der Name des Empfängers oder der quittierte Betrag mit Tinte ganz oder teilweise über die Marke zu schreiben ist. Zu 8 29 o. Die Strafbestimmung ist derjenigen des 8 3 des Gesetzes nach gebildet. Aus 8 29s Absatz 2 ergiebt sich, daß die vorschriftsmäßige Ver- stempelung der Quittung durch einen späteren Inhaber dessen Vorder männer und den Aussteller nicht von der gesetzlichen Strafe befreit. Zu 8 29 k. Die hier ausgesprochene Rechtsvermutung erscheint für die leichtere Durchführung des Gesetzes geboten. Zu 8 29--. Es bedarf einer Regelung sür die Fälle der Konkurrenz des Reichs- Quittungsstempels mit landesgesetzlichen Stempel- oder sonstigen Abgaben. Die im ß 17 des Gesetzes vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885 enthaltenen Bestimmungen, welche die Fälle betreffen, wo der Reichs-Stempelabgabe
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