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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1893
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 7405 273, 30. November ISST 8 29i. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüll! durch Verwendung von Formularen, die vor dem Gebrauch vorschriftsmäßig abgestempell sind, oder von Siempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrais. 8 29d. Die Nichterfüllung der im § 29 i> bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark sür jedes Schriftstück bezw. sür jede darin vorgesehene Abhebung oder Uebcrtragung bestraft. Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt. 8 291. Ist ein nach Nummer 7 des Tarifs stempelpflichtiges Schriftstück von einer im Jnlande wohnhaften Person ausgestellt worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Jnlande erfolgt ist, bis Thatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit dieser Vermutung darzulhun. Die in der Tarifnummer 7 bezeichneten Schriftstücke unterliegen in den Bundesstaaten keiner weiteren Besteuerung. Ille. Frachtpapiere 8 29 m. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 8 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und, wenn dieses im Auslande ausgestellt ist demjenigen ob, der es im Jnlande aushäudigt, und muß erfüllt werden, bevor das Schriftstück ausgekändigt wird. Ausnahmen von dieser Vorschrift ist der Bundesrat zuzulaffen ermächtigt. Im Eisenbahn- und Postverkehr erfolgt die Entrichtung der Abgabe durch den Frachtführer, welcher den Betrag derselben von dem Versender oder Empfänger einzuziehen berechtigt ist. Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Per sonen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schrift stücks zu bewirken. 8 29°. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von Formularen, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrat steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempel zeichen erfolgen darf. Z 29a. Die Nichterfüllung der im 8 29m bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schriftstück, oder, wenn dasselbe einem mehrfachen Stempel unterliegt, für jeden fehlenden Stempelbetrag bestraft. Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig erfüllt. 8 29 p. Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung aus Grund des 8 29a von neuem den dort bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, neben der daselbst vorgesehenen Slrafe eine Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark verwirkt. Diese Rückfallsstrase tritt ein ohne jede Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise entrichtet oder ganz oder teilweise erlassen ist. Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre verflossen sind. 8 29 g. Ist ein stempelpslichtiges Schriftstück von einer im Jnlande wohn haften Person ausgestellt worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Jnlande erfolgt ist, bis Thatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit der Vermutung darzuthun. 8 29 r. Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Frachtvertrages auch die einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkun dung eines anderen Gegenstandes, so finden die landesgesetzlichen Vor schriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Besteuerung in den einzelnen Bundesstaaten. Artikel III. In den § 3 Absatz 1 des Gesetzes kommen die Worte -in den in der Befreiung zu Tarifnummer 1 und den unter Tarifnummer 2 litt, ee. und 3 lit. b bezeichneten Fällen», und in dem 8 4 des Gesetzes kommt der Absatz 2 in Wegfall. Artikel IV. Der Tarif zum Reichsstempelgesetz erhält die aus der Anlage er sichtliche Fassung. Artikel V. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft. Sechzigster Jahrgang- Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des In krafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung der Bundesrats festgesetzt. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 1. Juli 1881—29. Mai 1885 mit einer fortlaufenden Nmnmcrnsolge der Abschnitte und Paragraphen als -Reichs-Stempelgesetz» mit dem Da'um des vor liegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Urkundlich re. Gegeben w. Tarif. Aktien, Renten und Schuldverschreibungen. Kauf- und sonstige Anschasfungsgeschäfte. Lotterielose 6. Quittungen. Quittungen, die im Jnlande ausgestellt oder ausgehändigt werden, bei einem Betrage von mehr als 20 ^ Steuersatz 10 H von jedem einzelnen Schriftstück oder, wenn dasselbe mehrere Quittungen enthält, von jeder einzelnen Quittung Wird mehreren Personen oder, von mehreren Personen in einem Schriftstück Quittung geleistet, jo ist, sofern diese Personen nicht in dem Ver hältnis von Gesamtverpflichteten oder Berechtigten stehen, die Abgabe von jedem einzelnen Quit tungsposten zu berechnen. Befreit sind: 1) Quittungen, aus denen sich ergiebt. daß die Hingabe der Geldsumme behufs Begründung einer Verbindlichkeit zur Rückzahlung oder Wiederauszahlung erfolgt ist, oder daß dieselbe aus verwandtschaft lichen Beziehungen oder aus Freigebigkeit beruht; 2; Quittungen, die im inneren Verkehr eines und desselben Kasten wesens oder Geschäftsbetriebes, oder im Verkehr der Kassen des Reichs und der Bundesstaaten untereinander ausgestellt werden; 3) Quittungen über Zahlung von Zinsen der Anlehen des Reichs oder eines Bundesstaats; 4) Quittungen auf mit einem Reichsstempel versehenen Schriftstücken über daraus bezügliche Zahlungen; 5) Quittungen über die aus einer Zwangsverpflichtung des öffent lichen Rechts beruhenden Zahlungen (Steuern, Gebühren, Straf gelder u. s. w.s; 6j Quittungen über Gehalts- und sonstige Dienstbezügs oder Pen sionen der Reichs- und Staatsbeamten im Gemeinde-, Kirchen- und Schuldienst oder im Dienste einer landesherrlichen Haus oder Hosverwaltung und der Militärpersonen, sowie ihrer Hinter bliebenen; 7) Quittungen über Lohn- und Gehaltsbezüge solcher Personen, die zu einer der nach dem Gesetz, betreffend die Jnvaliditä's- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 versicherungspflichtigen Klassen gehören; 8) Quittungen über Rückzahlungen aus Sparkassen sowie über Unter stützungen , Krankengelder, Beerdigungskosten, Witwen- und Waisengelder und ähnliche Zahlungen aus öffentlichen oder pri vaten, nicht auf den Gewinn der Unternehmer berechneten Kassen und Anstalten. 7. Checks und Giroanweisungen. Im Jnlande über Geldbeträge ausgestellte Checks, Giroanweisungen und andere Schriftstücke, durch welche der Aussteller die Abhebung eines ihm gulgeschriebenen oder sonst zur Verfügung gestellten Geldbetrages oder die Uebertragung eines solchen aus das Konto eines anderen her- beisühren will, sofern die Schriftstücke weder dem Wechsel-, noch dem Quittungsstempel unterliegen, bei einem Geldbeträge von mehr als 20 .F Steuersatz 10 H von jedem einzelnen Schriftstück oder, wenn das selbe mehrere Abhebungen oder Uebertragungen herbeisühren soll, von jeder einzelnen Abhebung oder Uebertragung. Im Auslände auf das Inland ausgestellte Checks unterliegen der gleichen Stempelpflicht, sobald sie im Jnlande ausgehändigt, zur Zah lung präsentiert oder eingelöst werden. Befreit von der vorstehenden Abgabe bleiben nach näherer Bestim mung des Bundesrats solche zwischen Giro-Instituten gewechselten Schriftstücke, welche lediglich zur Ausführung eines vorschriftsmäßig gestempelten Giro-Auftrages ausgestellt werden. 8. Frachtpapiere. Zur Beurkundung eines Frachtvertrages über die Beförderung von Gütern dienende Schriftstücke, die im Jnlande ausgestellt oder ausge händigt werden, und zwar: I. Konnossemente, mit Ausnahme des dem Führer des Seeschiffes behändigten und als solches bezeichneten Konnossementsexemplars, 991
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