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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1893
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- Deutsch
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7412 Nichtamtlicher Teil. 278, 30 November 18S3. Die Reichsgesetze zum Schutz des geistigen Eigentums. Erläutert von M. ZtkNglein, Reichsgerichtsrat, und vr. H. Äppelius, Staatsanwalt, gr. 8". V, 172 S. Berlin, Ver lag von Otto Liebmann. Preis ungeb. 5^ ; geb. 5 ^ 80 H. Während lange Zeit brauchbare Kommentare zu den deut schen Gesetzen über Urheberrecht mangelten, haben wir nun, bei nahe auf einmal, deren drei erhalten: im vorigen Jahre die von Allfeld und Scheele*), neuerdings den oben angezeigten. Die Schrift bildet eine Sonder-Ausgabe aus dem von Appelius, Kleinfeller und Stenglein herausgegebenen Sammelwerke: »Die strafrechtlichen Nebengesetze des Deutschen Reiches«. Buchhändlerisch ist es zu bedauern, daß jede der drei Arbeiten über Urheberrecht der anderen den Weg etwas versperrt. Stenglein und Genosse» war aber das Erscheinen von Allseld und Scheele noch unbekannt, als bereits die ersten Hefte ihres Sammel werks erschienen waren. »Wäre es bekannt gewesen« — heißt es im Vorwort — »so hätte wenigstens, könnte man einwenden, eine Separatausgabe unterbleiben können. Allein für diese sprechen folgende Gründe. Die neuen Bearbeitungen umfassen nur einen Teil derjenigen Gesetze, welche in ihrem Zusammenhänge den Schutz des geistigen Eigentums ergeben, nicht aber alle hierhin gehörigen Gesetze. Ferner verfolgen diese Bearbeitungen allge meine oder besondere Gesichtspunkte, keine jedoch ist mit be- sonderer Rücksicht auf die strafrechtlichen Teile der Gesetze bearbeitet. Diese bieten aber besondere Schwierig keiten, indem die Verfasser dieser Gesetze wohl kaum Kriminalisten waren, sonst würden sie nicht dazu ge kommen sein, neue strafrechtliche Begriffe aufzustellen und diese nicht einmal genügend zu definieren.**) Diese Schwierigkeiten können nur durch eine, alle Schutzgesetze um fassende Bearbeitung, welche zugleich alle Ergebnisse der straf rechtlichen Praxis ins Auge saßt, einigermaßen gelöst werden.« Das Werk umfaßt also: das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Wer ken (Gesetz vom 11. Juni 1870), an Werken der bildenden Künste (Gesetz vom 9. Januar 1876), an Photographieen (Gesetz vom. 10. Januar 1876), den Markenschutz (Gesetz vom 30. No vember 1874), das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Gesetz vom 11. Januar 1876), den Schutz von Gebrauchs mustern (Gesetz vom 1. Juni 1891) und das Patentgesetz vom 7. April 1891. Die Erläuterungen zum Patentgesetz sind von Appelius, die zu den andern Gesetzen von Stenglein. Sie umfassen also nur die strafrechtlichen, nicht die civilrechtlichen Beziehungen, er schöpfen aber in dieser Begrenzung den in den Motiven, Ge richtsentscheidungen und in der Rechtslehre vorhandenen Stoff. Zu rühmen ist die Klarheit des Satzbaus und die für eine juristische Fachschrift bemerkenswerte Reinheit der Sprache; nur die berüchtigte Satzumkehrung nach und stört zuweilen, auch einmal ein Wort, wie: ErbKeinsctzung. Sonst ist es ein Ver gnügen, die lichtvollen, knappen, wohldurchdachten Anmerkungen zu lesen, insbesondere die des um die juristische Litteratur hoch verdienten Stenglein. Aus die mancherlei Schwächen der darum auch immer hef tiger angegriffenen Gesetze machen die Erläuterungen in feiner, maßvoller Weise aufmerksam, so z. B. zum Z 7 des Gesetzes über Schutz der Photographieen und zum 8 8 des Gesetzes über Werke der bildenden Künste. Diese Paragraphen bestimmen, daß das Urheberrecht an bestellten, gemalten oder photographierten, Bildnissen und an Bildnisbüsten ohne weiteres an den Besteller übergehe. Wie aber, wenn der Besteller und die abgebildete Person verschiedene Leute sind? Das Gesetz bleibe hier offenbar hinter seiner eigenen Absicht zurück. »Nach (Ablauf der Schutz. *) Besprochen im Börsenblatt 1892, Nr." 279. **) Der Satz ist vom Berichterstatter hervorgehoben. frist von) 5 Jahren ist also die Nachbildung (von Photographieen) frei, wenn der Besteller das Werk nicht erscheinen läßt, und er hat, wie bei der Porträtierung ohne oder gegen den Willen des Por trätierten (man denke an Momentphotographieen) gegen die Nach bildung nur die zweifelhaften Mittel einer Civil- oder Beleidigungs klage Ja, der Photograph selbst, der im Zweifel die Negative besitzt, hat nach Ablauf der Frist das Recht schrankenloser Nach- bildung, da dieselbe ja dann des Schutzes entbehrt. Dies ist offenbar ungenügend.« Zu ebenso oder noch mehr berechtigter Kritik hätten .die KZ 6 und 12 des Gesetzes über Werke der bildenden Künste Anlaß geben können; denn diese sind ganz unhaltbar (vergl. die Abänderungsvorschläge von E. A. Seemann und vr. Paul Schmidt im Börsenblatt 1891, Nr. 296). Das Werk von Stenglein und Appelius ist eine sehr wert volle Bereicherung der buchhändlerischen Geschäftsbibliothek. L. V. Vermischtes. Reichsgerichtsentscheidungen. — Der Wechselgläubiger kann zwar, nach einem Urteil des Reichsgerichts, 1. Civilsenats, vom 2b. September 1893. die Forderung aus dem Wechsel nur unter Vor legung der Wechselurkunde einklagen; auch ist nach rechtskräftiger Ver urteilung des Wechselschuldners sein Anspruch auf Zahlung stets durch den Besitz des Wechsels bedingt; jedoch wird das Klageversahren und die rechtskräftige Verurteilung dadurch nicht ausgehalten, daß nach der Klageerhebung dem Kläger der Wechsel zeitweise entzogen wird, beispielsweise auf Grund eines Beschlagnahme-Beschlusses eines Unter suchungsrichters, welcher den Wechsel als Beweismittel für die gegen eine dritte Person gerichtete Unteisuchung für erheblich erachtet. — Bei Klagen, bei welchen der Klageantrag sich lediglich auf die Art und Weise bezieht, in welcher eine an sich unbestrittene Forderung zu erfüllen ist, z. B. auf den Erfüllungsort oder die Erfüllungszeit, wird, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II. Civilsenats, vom 29. Sep tember 1893, der Wert des Streitgegenstandes nicht durch den Betrag der Forderung bestimmt, vielmehr ist er gemäß Z 3 der Civilprozeß- ordnung nach freiem richterlichen Ermessen zu bestimmen. -Wenig Einsicht!» — Unter dieser Ueberschrift brachte kürzlich die -Kaufmännische Reform- den nachfolgenden kleinen Artikel, den wir im Leipziger Tageblatt abgedruckt fanden und wegen seiner für den Buchhandel beachtenswerten Winke gern hier wiedergeben: »Wir möchten heule einmal aus einen Punkt zu sprechen kommen, der sür den Fernstehenden unverständlich, für denjenigen freilich, der die Verhältnisse kennt, nur zu verständlich ist. Dieser Punkt ist, borridilo ckiotu, der Widerwille der Kaufleute gegen die Bücher. Das ist ja gar nicht möglich, wird man rufen, ich kaufe jedes Jahr einige und lasse auch noch die Verbandsblätter einbinden; aber es ist doch nicht nur möglich, sondern es ist positiv wahr. Natürlich nicht jeder Kausmann hat diesen Widerwillen, nein, es findet sich bei vielen eine recht hübsche Bibliothek — zu Hause . . und das ist der wunde Punkt! Wir sprechen nämlich von der — fehlenden Fachbibliothek im Kontor. Und nun möge man einmal im Geschäft Nachsehen und die Bücher zählen, die dort vorhanden sind, Bücher, die säst täglich gebraucht werden könnten und doch fehlen. Wo findet sich wohl ein Geschäft, ein Kontor, das die nötigen streng sachlichen und die branchekundigen Bücher enthält? Es war wirklich kein Scherz, sondern blutiger Ernst als wir vor Jahren schrieben, daß sich in einem Bankgeschäft keine Wechselord nung vorgesunden habe. Und heute wird es nicht viel besser sein. Wie viel Geld wird in einem halbwegs größeren Geschäft nicht jährlich an Schreibmaterialien und sonstigem Zeug weggeworfen, und wie selten und nur der Not gehorchend, nicht dem eigenen Triebe, läßt sich einmal ein Prinzipal bestimmen, wirklich einige Bücher anzuschasfen. -Da ist das Handelsgesetzbuch. Hand aufs Herz, wird es sich in zehn Geschäften von hundert finden? Wechselordnung und Konkurs ordnung dürsten noch spärlicher zu finden sein. Wie steht's mit anderen Geschäftsbüchern? Mit den Gesetzen über Haftpflicht, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Alters- und Jnvaliditätsversorgung, mit Postgesetz, Münzgesetz, Gewerbeordnung, Musterschutz und Markenschutzgesetz? Sucht man wohl nicht oft vergeblich nach einem Strafgesetz, nach Münz- und Börsensteuergesetz? Hat man schon jemals ein Zollgesetz in der Hand gehabt, das so wichtig ist? Von den Handelsverträgen wollen wir gar nicht sprechen, von Zolltarifen ganz absehen. Ist überall das so wichtige Eisenbahnreglement vorhanden, Frachttarife und Kilometerzeiger? -Da kommt ein Brief aus Frankreich. Man kann ihn übersetzen, nur ein Wort ist nicht verständlich. Her mit dem Lexikon! Ja, wenn eines da wäre; giebt es denn französische, englische, italienische Lexika, oder entspringt die Kenntnis der Sprachen dem Haupte des Schülers? Wenn nur wenigstens ein Fremdwörterbuch vorhanden wäre
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