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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1893
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- Deutsch
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7410 Nichtamtlicher Teil. 278, 30. November 1893. mente sür das Reich siir die Ausfuhr seewärts auf rund 2950000 Stück, sür die Einfuhr seewärts (mit Rücksicht darauf, daß der Verkehr mit deutschen Häsen hier nicht in Betracht kommt, da die Konnossemente bereits bei der Ausfuhr dem Stempel unterlegen haben) auf rund 680 000 Stück, zusammen auf 3 630 000 Stück, Bei der Berechnung über die Zahl der Konnossemente ist von der Annahme ausgegangen, daß bei der Ausfuhr für jeden Transport im europäischen Verkehr durchschnittlich zwei Konnossemente, im außereuropä ischen Verkehr durchschnittlich vier Konnossemente außer dem Kapitäns exemplar ausgestellt werden. Bei der Einfuhr ist dagegen für jede Ver ladung nur ein Konnossement in Rechnung gestellt, da von den mehreren im Auslände ausgestellten Exemplaren oft nur eines, nämlich dasjenige, gegen welches der Schiffsführer die Ware ausliefcrt, im Jnlande aus gehändigt werden wird. Die Einnahme würde hiernach betragen: 1) für die Frachtpapiere im Eisenbahnverkehr . . 7 000 000 ^ 2) sür die Konnossemente, hinsichtlich deren nicht fest steht, in welchem Umfange sie dem ermäßigten Satze unterliegen werden, etwa rund .... 1 000000 „ Zusammen . . 3 000 000 ^ Unter fernerer Berücksichtigung der im Binnenschiffahrtsverkehr aus gestellten Ladescheine, sür deren Zahl sich auch nur einigermaßen zuver lässige Anhaltspunkte nicht haben gewinnen lassen, kann danach die Gesamteinnahmc auf mindestens 8 bis 9 Millionen Mark angenommen werden. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs zu erwartenden Mehreinnahmen sind geschätzt worden auf durchschnittlich jährlich für a. Aktien ,c 4 400 000 — b. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte . . 11 000 000 ^ e. Lotterielose 5 400 000 ^ ck. Quittungen (6 bis 7 000 000 ^) 6 500 000 e. Checks (5 bis 800 000 650 000 t. Frachtpapiere (8 bis 9 000 000 ^) . . . . 8 500 000 ^ zusammen . . 36 450 000 V6 oder rund 36 000 000 ^ Preßfreiheit und Gewerbeordnung. Zur Bekämpfung der im Reichstag von der Centrumspartei gestellten Anträge auf Abänderung der Gewerbeordnung. Von Iilodoard Freiherrn von Uiedermann. Nachdruck verboten. (Fortsetzung aus Nr. 270, 272, 275.) Ist somit nun der Litteraturvertrieb, insoweit er nicht auf Bestellung erfolgt, unter die Bestimmungen für den Gewerbe betrieb im Umherziehen gestellt, so wird er auch durch diejenigen über den Wandergewerbeschein getroffen, und auch diese erfahren durch die Anträge der Centrumspartei wesentliche Aenderungen. Z 55 der Gewerbe-Ordnung, welcher die entsprechenden Vor schriften enthält, bleibt im ganzen unverändert, indem er besagt: »Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes re. ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängigc Bestellung in eigener Person 1) Waren feilbieten. 2) Warenbestellungen aufsuchen rc. 3) rc. 4) rc. — — will, bedarf eines Wandergewerbescheines, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten Fälle in Gemäßheit des Z 44a eine Legitimationskarte genügt«. Der Z 44a enthält die Vorschriften über die Legitimations karte, welche den im Z 44, Absatz 1 und 2 bezeichneten Betriebs arten zugestanden wird, von denen aber im Absatz 3 das Auf suchen von Warenbestellungen bei Personen, die im eigenen Gewerbebetrieb für die angebotenen Waren keine Verwendung haben, ausdrücklich ausgenommen ist, und da der Vertrieb von Schriften unter letztere Kategorie fallt, so würde er durch diese Bestimmungen ebenfalls getroffen werden. Zu diesem den Wander- gewerbejchein betreffenden K 55, welcher soweit dem bisherigen Wortlaut entspricht, wird nun noch folgender Zusatz beantragt: »Denselben Vorschriften unterliegt, wer die in Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Gewerbe auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus betreiben will«. Da nun der Bolksbuchhandel, auch im besten Sinne, seinen Betrieb so eingerichtet hat und nach derzeitigem Ermessen auch nur so einrichten kann, daß er von Haus zu Haus gehend ent weder Waren feilbietet oder Warenbestellungen aufsucht, so würde er unumgänglich diesen Beschwerungen verfallen. Auch der Reisebuchhandel ist lediglich auf einen derartigen Vertrieb angewiesen und nicht minder ist ein großer Teil der Sortimentsbuchhandlungen auf den Nebenerwerb durch ein der artiges Wirken angewiesen, wenn er sich nicht lediglich auf die jenigen Leute verlassen will, die ihm ungerufen in den Laden kommen. Nun ist es aber eine unter den Berussgenossen allgemein bekannte Thalsache, daß das reine Sortimentsgeschäft von Jahr zu Jahr zurückgeht und heute kaum noch ein derartiges Geschäft ohne Heranziehung von Nebenbranchen bestehen kann. Zu diesen gehört vor allem das Aufsuchen der Absatzquellen außer dem Hause, und in dieser Richtung gerade wird man in Zukunft die Entwicklungsfähigkeit des Sortimentsgeschäftes zu suchen haben Wird ihm aber diese Quelle abgegraben, so ist nicht nur das Sortimentsgeschäft geschädigt, sondern mit ihm das gesamte Ver lagsgeschäft und indirekt durch dieses sämtliche Gewerbe, welch« an der Bucherzeugung beteiligt sind; denn diese insgesamt würden eine erhebliche Einschränkung erfahren. Je weniger das Publikum zum Kauf angereizt wird, je weniger wird es kaufen und lesen und desto tiefer wird das Bildungsniveau der Nation sinken. Es heißt daher, von Anfang an solchen Rückschritten entgegen zuwirken. Denn hiermit sind wir noch nicht am Ende der angestrebten Neuerungen angekommen; wir wenden uns weiter zu den Ab änderungsvorschlägen für 8 60. Dort hieß es bisher: »Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalender jahres erteilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reiches das bezeichnet Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit rc. — — Hiergegen beantragt nun die Gruppe der Centrumspartei folgende Fassung: »Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber in dem Bezirke derjenigen Behörde, welche den Schein erteilt hat, das bezeichnet Gewerbe nach Entrichtung der darauf hastenden Landcsstuer» zu betreiben. Zu dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines durch die zuständige Behörde dieses Bezirkes erforderlich. Bezüglich welcher Waren ein Bedürfnis zum Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Bezirke besteht und wie vielen Personen zu diesem Zwecke Wandergewerbescheine erteilt oder ausgedehnt werden können, hat die Behörde alljährlich im voraus festzustellen. Diese Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Ueber die Feststellung hinaus ist ein Wander gewerbeschein sür den Bezirk nur dann zu erteilen oder aus zudehnen, wenn der Nachsuchende den Beweis erbringt, daß er sein Gewerbe im Umherziehen innerhalb der letzten drei Kalenderjahre regelmäßig im Bezirke ausgeübt hat. Die Erteilung oder Ausdehnung des Wandergewerbescheins wird, von den Fällen des H 56d Absatz 1 abgesehen, versagt, wenn ein Bedürfnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirk der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Per sonen Wandergewerbescheine bereits erteilt oder auf den be treffenden Bezirk ausgedehnt sind.« Bisher galt die Beschränkung des Wandergewerbcscheins auf
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