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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1893
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- Erscheinungsdatum
- 03.08.1893
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- Deutsch
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4518 Nichtamtlicher Teil. 178, 3. August 1893. Herstellung der Erwerbsfähigkeit, ferner im Falle der Erwerbs unfähigkeit vom dritten Tage ab ein Krankengeld in Klasse I 2 in Klasse II 1 25 H, in Klasse III 75 H, in Klasse IV 50 H für jeden Arbeitstag*); alles bis zu 26 Wochen; dagegen bei gleicher Krankheitsursache innerhalb 12Monaten nur auf 13 Wochen. An Mitglieder, die sich nicht im Kassenbezirk aufhalten, wird statt der Naturalleistung das anderthalbfache Krankengeld gewährt. An Stelle der vorstehend aufgesührten Leistungen kann aus Antrag des Kassenarztes und Verfügung des Vorstandes freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause treten; die Hälfte der angegebenen baren Unterstützungen wird in diesem Falle an die Angehörigen gezahlt, wenn der Kranke deren Unterhalt be stritten hat. Der Verband dagegen gewährt statt der Naturalleistung I ^ und vom dritten Tage ab bei Erwerbsunfähigkeit 1 50 H, zusammen 2 ^ 50 H Krankengeld für sechs Arbeitstage, also 15 ^ in der Woche, auf 26 Wochen, ferner 9 ^ pro Woche für die folgenden 26 Wochen. Die Beiträge zum Verbände sind, wie oben gezeigt, nur wenig höher als die Beiträge zur III. Klasse der Ortskranken- kasse (27 und 29 H die Woche); diese Klasse erhält pro Woche von der Ortskraukenkasse siebenmal 75 H --- 5 ^ 25 H und außerhalb des Kassenbezirks die Hälfte: 2 ^ 62'/, H statt Naturalleistung, zusammen 7 ^ 87>/, H; es sind also die Leistungen des Verbandes bedeutend größer, fast doppelt so viel an Geld jede Woche und außerdem noch 26 Wochen weiter eine allerdings geringere, die Leistung der Ortskrankenkasse aber noch übersteigende Unterstützung; nur Mitglieder I. Klasse der Ortskrankenkasse erhalten zunächst mehr (21 ^ pro Woche aus 26 Wochen); aber bei einer Krankheitsdauer von über 26 Wochen schließlich doch weniger als vom Verbände für 36 Jahres beitrag gegen 15 ^ im Verbände. Eine wesentliche Aenderung in den Leistungen der Verbands kasse ist durch die Unterstellung derselben unter das Reichsgesetz als »eingeschriebene HilsSkasse« nicht geboten, nur ist statt der bisher bar ausgezahlten 1 ^ pro Tag (6 pro Woche) für Arzt und Apotheke dann der Arzt selber zu honorieren und die Apolhekerrechnung zu bezahlen. Soweit dadurch eine Differenz entsteht, hat die Kasse de» Vorteil oder Nachteil zu tragen, und erst die Erfahrung wird ausweise» können, wie sich dabei die Kassenrechnung stehen wird. Die OrlSkrankenkassen haben meistens noch den Aerztezwang, d. h. alle Mitglieder sind gezwungen (von einzelnen dringenden Fällen abgesehen), sich an einen oder in großen Städten wenige sogenannte Kassenärzte zu wenden. Die damit verbundenen Miß stände haben bereits in vielen Fällen die Aushebung dieses Zwanges veranlaßt; heute besteht dieser für die in Betracht kommende Ortskrankenkasse in Berlin aber noch. Neben dem Krankengeld zahle» die Kassen noch ein Be gräbnisgeld; der Verband für neu eintretende Mitglieder nach 5 Jahren 75 nach 10 Jahren 150 die Ortskranken kasse in Klasse I. 100 II. 75 III. 37 ^ 50 H, IV. 25 Heute, wo der Verband seine Mitglieder nicht vom Beitritt zu einer Ortskrankenkasse befreit, sind die Mitglieder gezwungen, soweit sie dem Kassenzwange unterworfen sind, doppelte Beiträge zu zahlen. Dies ist ein Zustand, der sich aus die Dauer nicht halten läßt, selbst dann nicht, wenn der Verband für ver- sicheruugspflichtige Mitglieder noch weitere Ermäßigungen der Beiträge und Verringerung seiner Leistungen einführen wollte, denn bei dem üblichen Gehalte ist es eben unmöglich, zwei Kassen anzugehören und die nötigen Beiträge auszubringen. Der Ver band steht also trotz der vorjährigen Entscheidung auch heute noch vor der Frage, entweder langsam und sicher an Mitglieder zahl abzunehmcn und damit auszusterben oder sich dem Gesetz *) Bei Berechnung der Beiträge ist die Woche zu 7 Arbeitstagen gerechnet; darnach müßte das Krankengeld auch für 7 Tage berechnet werden. zu unterstellen und die Konkurrenz mit den Ortskrankenkassen energisch aufzunehmen. Wir halten das letztere für das einzig richtige Verfahren und können nur hoffen, daß die vorjährigen Gegner sich bald überzeugen, daß der jetzige Zustand völlig unhaltbar ist und dringend einer raschen Aenderung bedarf. Alles, was seiner Zeit gegen die Unterstellung unter das Hilfskassengesetz angeführt ist, berührt wesentlich die Verwaltung; es sind Formvorschriften zum Schutze und Vorteil der Mitglieder vom Gesetzgeber erlassen; sie nötigen nur den Vorstand die ganze Verwaltung in den vorgeschriebensn Formen zu führen, und dies ist aus schließlich im Interesse der Mitglieder geschehen, damit denselben eine Prüfung der Geschäftsführung erleichtert werde und auch die Behörde die verschiedenen Kassen, die alle gleichmäßige Formen der Verwaltung und Rechnungslegung haben — ebenfalls im Interesse der Mitglieder — leichter prüfen und kontrollieren kann. Diese Formen geben nur den Rahmen ab; innerhalb desselben ist der Kasse ein so großer Raum sreigegeben, um alle nur erdenkbaren Leistungen aufzunehmen. Diese Leistungen sind nur »ach unten beschränkt. Was unbedingt gewährt werden muß, ist vorgeschrieben; was darüber hinausgeht, ist vollständig dem Statut, also der freien Bestimmung der Mitglieder über lassen, ebenso die Festsetzung der nötigen Beiträge, Erhöhung und Ermäßigung derselben, sowie der Leistungen, die Feststellung der Aufnahmebedingungen, die Einrichtung der Verwaltungs stellen u. s. w. u. s. w. Wie oben ausgeführt, erhebt der Verband niedrigere Beiträge und leistet mehr als die Ortskrankenkasse; er ist also in der angenehmen Lage, nach diesen Richtungen hin der Kon kurrenz gewachsen zu sein; dagegen sind seine Aufnahmebedingungen viel zu schwierig und schwerfällig; anderseits hat er wieder freie Aerztewahl gegenüber dem Zwang zu Kassenärzten; aber der Verkehr mit dem Vorstand ist umständlicher als der Verkehr mit am Orte befindlichen Kassenvorständen. Die Beiträge zur Ortskrankenkasse muß nach gesetzlicher Verpflichtung der Prinzipal zunächst auslegen, davon ein Drittel aus eigenen Mitteln tragen; während die Beiträge zum Verbände ausschließlich von den Mitgliedern zu leisten und zu tragen sind; ebenso muß der Prinzipal die versicherungspflichtigen Angestellten der Ortskranken kasse an melden, während beim Verband jeder selber für seine Meldungen sorgen und hasten muß. Wir haben dies hier so ausführlich dargelegt, um auch den Lesern dieses Blattes, den Prinzipalen, zu zeigen, daß ihr Interesse wesentlich gefördert wird, wenn sie ihre Angestellten dem Verbände zuführen und für prompte Zahlung der Beiträge sorgen; ihnen ferner nahezulegen, daß sie statt des gesetzlichen Zwanges, ein Drittel der Ortskrankenkassenbeiträge zu leisten, einen Anteil der Verbandsbeiträge freiwillig übernehmen möchten, weit sie dadurch weit mehr dem Standesinteresse dienen und die Verbandskassen immer leistungsfähiger machen. Zum Schluß können wir nur wünschen, daß die nächste Generalversammlung des Verbandes den Beschluß fassen möge, die Verbandskasse dem Gesetze als »eingeschriebene Hilfskasse« zu unterstellen und den Eintritt, sowie den Verkehr mit dem Vorstande möglichst zu erleichtern, damit der Verband sein Ziel erreicht, daß alle Buchhändler seine Mitgliedschaft erwerben und auch bewahren zum Segen des ganzen Standes, zur Linderung von Not und Sorge. Bei so großer Mitgliederzahl ließen sich die jetzt schon bedeutenden Leistungen noch wesentlich steigern, bezw. noch andere Formen der Unterstützung bei' augenblicklich eingetretener Notlage einführen. Berlin. D. Schönwandt. Vermischtes. Buchgewerbemufcum. — DaS Buchgewerbemuseum im Buch händlerhause zu Leipzig veranstaltet eine Reihe von Sonderausstellungen, in denen die Leistungen der speziell für das Buchgewerbe arbeitenden . Künstler in möglichst umfassender Weise vor Augen geführt werden sollen.
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