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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1922
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- 1922-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1922
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Redaktioneller Teil. Das neue ungarische Llrheberrechtsgesetz. Von Rechtsanwalt De. Ernst György, Sekretär des Vereins der ungarischen Buch- und Musikverleger und -Händler. Mit dem 31. Dezember 1921 ist das neue ungarische Urheber- gcsetz I-IV. G. A. 1921 in Kraft getreten, und zum selben Zeit punkt ist Ungarn der revidierten Berner Übereinkunft beigetreten. Diese wichtigen Veränderungen, insbesondere aber der Anschluß an die Berner Übereinkunft wurden zwar durch den Friedcnsvertrag von Trlanon veranlaßt, es muß jedoch festgcstcllt werden, daß Ungarn diesen Anschluß bereits vor Jahren vorbe reitet und die betreffenden Gesetzentwürfe lange vorher aus eigenem Antrieb fertiggestellt hat. Das alte ungarische Urhebergesetz von 1884 ist schon durch die veränderten Umstände längst überholt. Das neue Gesetz ist mit der Berner Übereinkunft in Einklang gebracht und enthält wichtige Veränderungen. Der Kreis der Objekte des Urheber rechts wurde namentlich erweitert. Zu den schutzsähtgen Werken gehören von nun an Werke der Baukunst, der bildenden Künste und des Kunstgewerbes, ferner pantomimische Werke, kinemato- graphische Erzeugnisse, sofern der Urheber dem Werke die Eigen schaft eines persönlichen und originalen Werkes gegeben hat. Auch der Urheber photographischer Werke wird geschützt. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu ver vielfältigen und zu verbreiten. Die Adaptation, das Arrange- ment, die Verfertigung von Auszügen, Dramatisierung und Ent- dramatisierung, die Benutzung des Werkes zur kinematographi- schen Wiedergabe, die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen und Instrumente der mechanischen Wiedergabe sind ausschließ liche Rechte des Urhebers. Zu den wichtigsten Änderungen ge hört die Befugnis des Urhebers zur Übersetzung des Werkes. Die Übersetzungen waren in dem alten ungarischen Urhebergesetz nur in sehr beschränktem Maße geschützt. Der Schutz des Übersetzungsrechtes war an Formalitäten ge bunden, und auch die Schutzdauer war sehr kurz <5 Jahre). Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis zur öffent lichen Aufführung der dramatischen Werke, Opern und sonstiger Werke der Tonkunst. Die Ausnahmen, welche im deutschen und österreichischen Urheberrecht für Volksfeste, kirchliche und bürger liche Feierlichkeiten und wohltätige Veranstaltungen festgesetzt sind, werden in dem ungarischen Gesetz nicht anerkannt. Der Schöpser eines Kunstwerkes hat die Befugnis, das Werk durch mechanische oder optische Einrichtungen gewerbsmäßig vorzu- sühren. Als nicht besonders glückliche Lösung müssen diejenigen Ver fügungen des neuen Gesetzes bezeichnet werden, die eigentlich nicht in das Urheberrecht, sondern in das Verlagsrecht gehören. Das ungarische Verlagsrecht wurde im Handelsgesetzbuch — noch im Jahre 1875 — geregelt. Diese Regelung kann heute tatsächlich in sehr vielen Belangen als veraltet betrachtet werden. Der Kreis des Urheberschutzes ist dermaßen erweitert, daß schon hier durch viele im Verlagsrecht bisher nicht geregelte Fragen aufgc- taucht sind. Die richtige Lösung wäre gewesen — so wie dies 1910 in Deutschland der Fall war —, die Neugestaltung des Ur heberrechtes und des Verlagsrechtes gleichzeitig durchzufühcen. Dies geschah aber nicht, und infolge des Dranges gewisser schrift stellerischer Kreise wurden Verfügungen in das Urhebergesetz ein geschaltet, die das Rechtsverhältnis zwischen Verleger und Ur heber berühren, mit dem Urheberrecht aber eigentlich gar nicht Zu sammenhängen. Laut K 3 des Gesetzes kann z. B. der Urheber den Vertrag, mittels dessen er das Urheberrecht bezüglich seiner in der Zukunft zu schaffenden Werke jemandem übertragen hat, nach Ablauf von 5 Jahren auf ein Jahr kündigen, wie immer der Vertrag lauten sollte. — Das bedeutet, daß der Urheber — be züglich seiner zukünftigen Produktion — höchstens ans K Jahre gebunden werden kann, auf längere Zeitdauer bleibt einseitig nur der Verleger verpflichtet. Das praktische Ergebnis dieser Verfügung wird sein, daß von nun an kein Verleger einen län geren als auf 6 Jahre lautenden Vertrag abschließen wird, um die zukünftige Produktion eines Autors für sich zu sichern. Wir sind überzeugt, daß sich diese Verfügung gerade den Schrift stellern nachteilig erweisen wird. Gar manche Schriftsteller ver danken solchen langfristigen Verträgen die materielle Grundlage für eine ihnen entsprechende Produktion und die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten aus das höchstmögliche Maß zu entwickeln. Viele Verleger aber haben in Erwartung später zu entfaltender Pro- drcktion erhöhte Risiken übernommen und den Autoren bessere Honorare gezahlt. Der Abschluß solcher Dauerverträge, die sich vom Standpunkt der künstlerischen Produktion gar oft als sehr günstig erwiesen haben, wird nun für die Ztckunft unmöglich ge macht. Die Schutzdauer wird auf 50 Jahre nach dem Ableben des Urhebers festgestellt; selbstverständlich ist auch die bisherige 5jäy- rige Schutzfrist für die Übersetzungen entfallen, da die Übersetzung gleich dem Originalwerk geschützt wird. Für diejenigen Werke, deren Urheber vor dem 31. Dezember 1921 gestorben sind, wird die Schutzdauer um weitere 8 Jahre verlängert, selbstverständlich nur in dem Fall, wenn das Werk jetzt noch den Schutz genießt. Der Photographienschutz ist mit 15 Jahren bemessen, und falls das Werk im Leben des Autors nicht erschienen ist, wird die Schutzdauer vom Jahre des Ablebens desselben gerechnet. Die Schutzdauer der klnematographischen Werke wird je nach der Be schaffenheit des Werks entweder nach der Schutzzeit der litera rischen, oder nach derjenigen der photographischen Werke be rechnet. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Urheberrechts wird als Vergehen mit einer Geldstrafe bis zu 80 000 Kr. be straft, außerdem ist deni Berechtigten der volle Schaden zu er setzen. Eine Strafe trifft auch denjenigen, der wider Willen des Urhebers ein Werk mit dessen Namen bezeichnet oder diese Be zeichnung vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt. Der Anspruch auf Strafverfolgung und Schadenersatz ver jährt in 3 Jahren. Von den Übergangsbestimmungen des Gesetzes ist zu er wähnen, daß die nach dem bisherigen Rechte erlaubt gewesenen Übersetzungen und Vervielfältigungen auch weiterhin erlaubt werden. Die zur Vervielfältigung dienenden Apparate und Vor- richtungen (Satz, Muster, Formen, Platten, Steine usw.), die nach dem alten Rechte erlaubt waren, können weitere 4 sichre 333
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