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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1893
- Sprache
- Deutsch
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163, 17. Juli 1893. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 4227 unsere geehrten Abonnenten mit dieser kleinen Preiserhöhung einver standen sein werden. Bielefeld, den 23. Juni 1893. A. Helmichs Buckhandlung (Hugo Anders). M. Pfeffer. H. Seile. Velhagen <L Klasing - Reichsgerichtsverhandlung. — Ahlwardts -Judenflinten» be schäftigten in diesen Tagen infolge einer Revision des verurteilten Ver legers Herrn Ferdinand Woldemar Glüh in Dresden den 2. Straf senat des Reichsgerichts. Als die erste Ausgabe der -Judenflinten- be schlagnahmt worden war, ließ Herr Glöß eine neue Ausgabe erscheinen und teilte in ihr den Gerichtsbeschluß mit, in dem die Bescklag- nahme ausgesprochen war. In der Veröffentlichung dieses Schriftstückes eines Strafprozesses vor Beendigung des Verfahrens wurde ein Verstoß gegen ß 17 des Preßgesetzes erblickt und Herr Glöß am 20. März d. I. vom Landgericht I zu Berlin zu 5 ^ Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügte Unzuständigkeit des Berliner Landgerichts, da die Ausgabe des Buches in Dresden und Leipzig erfolgt sei. Das Reichs- gericht verwarf das Rechtsmittel als unbegründet, da Berlin als That- ort gelten könne. Auch der Einwand des Angeklagten, daß er im guten Glauben gehandelt habe, da ihm ein Polizei-Dezernent gesagt habe, er dürfe den Beschluß abdrucken, wurde als unbeachtlich zurückgewiesen. Ausstellung. — Eine sibirische Ausstellung, die die vielen noch wenig erschlossenen Reichtümer Sibiriens, die Erzeugnisse der einge borenen und benachbarten Völker und überhaupt alles, was aus Sibirien stammt oder auf Sibirien Bezug hat, namentlich auch die gesamte einschlägige Litteratur zur Anschauung bringen soll, wird im Jahr 1895 in Moskau stattfinden. Preisausschreiben. — Der Verein für Deutsches Kunstgewerbe zu Berlin stellt seinen Mitgliedern, deren Mitarbeitern und allen in Berlin wohnenden Kunsthandwerkern, Künstlern, Zeichnern und sonstigen Fachleuten unter anderen Preisausgaben die Ausgabe, ein Banner für die Berliner Buchbinder-Innung zu entwerfen. Das Banner soll sür 800 bis 900 herzustellen sein und muß sich deshalb in einfachen Formen halten. Die Innung setzt einen ersten Preis von 100 einen zweiten Preis von 50 .F aus. Sie erwirbt dafür die Entwürfe und hat das Recht, sie nach ihrem Belieben ausführen zu lassen. Die Entwürfe müssen bis 1. November 1893 eingeliefert sein. Persoiialnachrichteil. Ordensverleihung. — Herr Verlagsbuchhändler Regierungs rat a D. Richard Schultz-Evler, Teilhaberder Firmen Will). Gottl. Korn und Expedition der Schlesiscken Zeitung in Breslau, wurde von Seiner Majestät dem König von Preußen durch Verleihung des Rothen Adler-Ordens vierter Klasse ausgezeichnet. Gestorben: am 29. Juni Herr Ottomar Backhaus in Homburg vor der Höhe, der seine dortige Musikaliensortiments- und Instrumentenhandlung im Juni 1866 gegründet hat; am 11. Juli in seinem zweiundsechzigsten Lebensjahre Herr Philipp Fischel, Buchhändler und Buchdruckereibesitzer in Groß-Kanisza. Sprechsaal. Postkarten mit bezahlter Antwort. Die sehr zweckmäßige Einrichtung der Postkarten mit bezahlter Ant wort wird leider dadurch ganz erheblich beeinträchtigt, daß auf den für die Antwort bestimmten Karten der Hinweis fehlt, daß ihre Aufgabe an allen Orten des Deutschen Reiches zulässig ist. Allgemein bekannt ist nur, daß bayerische und württembergische Postwertzeichen in den übrigen Bundesstaaten keine Giltigkeit haben, während wiederum Marken der Reichspostverwaltung in diesen beiden Ländern für die Frankierung von Postsendungen nicht zulässig sind. Mit Recht wird nun von einem großen Teil der Empfänger solcher Postkarten gefolgert, daß sich dieses Verbot auch auf die für die Rücksendung bestimmten Karten erstreckt, und die Folge davon ist, daß sie entweder fortgeworfen und vernichtet werden oder gemächlich über Leipzig angewandert kommen, wenn Absender und Empfänger Buchhändler sind. Da hierin für mich eine große Gcschäftsstöruug liegt, so wandte ich mich an die Kaiserliche General-Postdireklion zu Berlin mit der Bitte, einen diesbezüglichen Vermerk auf den Karten anbringen zu lassen. Am 3. Juni er. erhielt ich den Bescheid, daß mein Schreiben »an die Direktion der Königl. Bayerischen Posten und Telegraphen in München zum wei teren Befinden abgegeben worden sei-. Bald daraus traf «dann auch diese Antwort ein, die leider ablehnend ausfiel und folgenden Wort laut hatte: »Auf Ihre unterm 24. v. M. an die Kaiser!. Generalpostdirektion in Berlin gerichtete Anfrage, ob es sich nicht empfehlen würde, aus den für die Antwort bestimmten Postkarten den Vermerk anzubringe», daß deren Aufgabe au allen Orten Deutschlands gestattet sei, hat das Reichspostamt mit Schreiben vom 3. d. M. mitgeteilt, daß es ein Be dürfnis sür die von Ihnen vorgeschlagene Maßnahme nicht anerkennen kann. Auch die Direktion der K. B. Posten und Telegraphen hat mit Entschließung vorn 14. d. M. No 19 040 ausgesprochen, daß sie die fragliche Ergänzung nicht für notwendig erachtet, nachdem die Einrich tung der Postkarten mit Antwort selbst den Empfänger darauf hin weist, daß deren zweiter Teil zur kostenfreien Rückantwort benutzt werden könne, auch die Postkarten mit Antwort des Weltpostvereins- Verkehres derartige Zusätze nicht enthalten und der Empfänger bet etwa bestehenden Bedenken sich bei jeder Postanstalt entsprechenden Aufschluß erholen kann. Hiervon beehre ich mich re.« Ich vermag mich nun der in diesem Schreiben ausgesprochenen An schauung beim besten Willen nicht anzuschließen, weil Antworten wie: »Sende diese Karle vis. Leipzig, da für mich hier nicht verwendbar« oder: »Die angebogene Karte für Rückantwort konnte ich von Berlin aus nicht benutzen« klar beweisen, daß der angegebene Hinweis durchaus unge nügend ist. Auch die Meinung kann ich nicht teilen, daß sich der Empfänger bei etwa bestehenden Bedenken bei jeder Postanstalt entsprechenden Ausschluß holen kann, weil mir kürzlich eine in Hanau aufgegebene »Bezahlte Ant wort- mit 10 Pfennig Slrasporto zugcstellt wurde. Und wenn sich nun schon ein Postamt nicht klar über die einschlägigen Bestimmungen ist, wie kann man da von dem Publikum verlangen, daß es diese ohne weiteres kennt. Weil die Angelegenheit für den geschäftlichen Verkehr im allgemeinen doch von zu weittragender Bedeutung ist, bringe ich sie hier zur Sprache, und es wäre zu wünschen, daß auch noch andere Kollegen dazu Stellung nähmen. Die Postverwaltungen werden sich einem solchen berechtigten Ansuchen auf die Dauer uni so weniger verschließen können, als es sich nicht um eine mit Kosten verknüpfte Neuerung handelt, sondern nur uni den Ausdruck eines kleinen Zusatzes, durch den mit einem Schlage das auch wirklich erreicht wird, was in bester Absicht zur Erleichterung des Verkehrs von ihnen angestrcbt wurde. München, im Juli 1893. M. Schorß, Verlag. Zum Kapitel -Christliche Buchhandlung.« In Nr. 148 des -Anhaltischen Staats-Anzeigers- befindet sich nach stehende handelsgerichtliche Bekanntmachung: »Auf kolio 1035 des hiesigen Handelsregisters ist heute die Firma -Evangelische Buchhandlung zur Verbreitung christlicher Schriften und Bilder F. Werner- in Dessau und als deren alleiniger Inhaber der Diakonus zu St. Georg, Fritz Werner hier, eingetragen worden. Dessau, 24. Juni 1893. Herzoglich Anbaltisches Amtsgericht. Gast.- Nach dieser Bekanntmachung hat sich also ein in Amt und Würden befindlicher Geistlicher als Sortimentsbuchhäudler in der Residenz Dessau niedergelassen und wird nunmehr nicht allein von der Kanzel aus, sondern auch hinterm Ladentisch seinen Beruf ausüben. Jeder Geschäftsmann wird und muß sich Konkurrenz gefallen lassen, und wo neben bestehenden Buchhandlungen neue Niederlassungen statt finden, wird ja sicherlich in den meisten Fällen die Bedürsnisfrage zuge standen und die Konkurrenz ertragen werden müssen. Ich möchte aber bezweifeln, daß in kleinen Städten und Mittelstädten die Bedürsnisfrage einer besonderen christlichen Buchhandlung überhaupt bejaht werden muß. Mindestens für den Absatz bedeutenderer Verlagsbuchhandlungen liegt ein solches Bedürfnis nicht vor; denn jeder Sortimenter wird diesen Zweig der Litteratur ebenso vertreten, wie er auf jedem anderen Gebiete sein möglichstes zu leisten bestrebt ist; das wird jedem Sortimenter sein buch händlerisches Ehrgefühl und daneben die Magenfrage eingeben. Wenn die -christlichen Schriftenniederlagen- sich zumeist — auch wohl nur — mit Traktaten, Vertrieb christlicher Zeitschriften w. beschäftigten, so möchte ich hierfür den guten Zweck gelten lassen und die Frage der Zulässigkeit den vielleicht anders lautenden Urteilen der Kollegen über lassen; ebenso habe ich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich christliche Vereinigungen die Verbreitung von Spruchkarten angelegen sein lassen, trotzdem viele Sortimenter auch diesen Artikel führen — über den Ver trieb von Bibeln, die wir Sortimenter kaum noch in der Hand haben, überhaupt nicht zu reden. Ich lehne christliche Buchhandlungen nicht im allgemeinen ab, sondern wünsche, solche in der Hand buchhändlerischer Fachleute zu sehen. Wenn aber ein Geistlicher, der es, besonders in Anhalt, zu einem 565*
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