Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1922
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- 1922-02-25
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Redaktioneller Teil ,V -tü, 2L. Februar 1922. Rechtsfindung an der Quelle; unmittelbare Sachverstänbigkeit spricht sich in diesem Gutachten zu einem der aktuellsten Probleme des deut schen literarischen Lebens aus, und cs wird augenscheinlich, wie not wendig und voll innergesetzlicher Entscheidungskraft das Urteil der Dichter in urheberrechtlichen Streitsällen ist. — Würde sich ein Buch händler nicht mit solcher geistigen Rechtsbildung in ideeller Über einstimmung befinden, so läge es wohl daran, dass noch nicht tief und umfassend genug die vielartigen Zusammenhänge zwischen den Eigcn- schasten, Ereignissen und Ergebnissen des dichterischen Schaffens be kannt sind. — Eindringlich wie kaum ein zweites erschlicht nun dieses Buch mit seinen autobiographischen Aussätzen das geistige Wesen, die künstlerischen Auslassungen und die literarischen Leistungen eines der reifsten und bemerkenswerteriveis« anerkanntesten Schriftsteller. Diese Ausrufe, Briese, Reben und Notizen gewähren völlig neue Einblicke in den gedanklichen Urgrund großer literarischer Schöpfungen und in den Bezichungsreichtnm des einsam schaffenden Künstlers zu der ge samten — nationalen und meuschheitlich-en — Kulturwelt, ihren Werten und Kräften. Das Literarische — sachlichsten Gepräges, also unver wechselbar mit dem Llteratischen — dominiert mit dem Rechte ganzer Natürlichkeit; denn die Literatur ist Kern- und Keimorgan der Kultur. Dies Buch stellt den richtigen, den willkommenen Anlaß her, auszusprechen, daß Buchhändler, Verleger wie Sortimenter, ihr In teresse, ihr Ohr nicht allzu sehr — ja nicht ausschließlich! — den Blicherkäusern zuzuwenden haben, sondern daß zur ideellen Durch dringung des Berufsbewußtsetns, zur geistigen Sicherung, Fundierung und Befruchtung der praktischen Tätigkeit es ihnen vorteilhaft und notwendig ist, auch stetig und mit umfassender Empfänglichkeit nach der schöpserisch schaffenden Schriststcllerschaft, nach dem Dichtertum hinzuhorchen. Äußerungen von dorther, die so unmittelbar und so stark über Wesenheit und Erscheinung der Kultur, der Literatur offen baren, wle dieses Buch, dürfen vom Buchhändler nicht überhört wer den; sie bewirken — glaube ich — eine Vertiefung der geistigen Grundlagen unserer Berufsbildung, unseres Berussgefllhls, unserer Berussliebe. Dieses Buch darf — das gilt wohl auch für manche andere — nicht glatt vom Dichter und Schriftsteller in die Leserwelt gleiten; es muß erst von den wirtschaftlich eingesetzten Vermittlern dieses Vorgangs gelesen und durchdacht werden, weil es zur geistigen Be- schwingung der Mittlerkräfte dient. Das Dichter- und Schriftstellcr- tum, von dem uns geistiges Gut anvertraut wird, und gleichermaßen die Bllcherkäuferschast müssen und werden es an unserer Arbeit merken, daß wir solche Lehr- und Lichtwerke lesen. Rennen wir eS Pflicht gefühl, weshalb wir es tun; — es mag und wird uns doch auch Lust bereite». Georg Eltzschig. Kleine Mitteilungen. Tie Verhandlungen des Akademischen Lchntzvereins und des Tent- schcn Hochschulverbandcs mit dem Börscnverein der Deutschen Buch händler über Fragen des Verlagsrechts (vgl. Börsenblatt >922, Nr. 3) sind auf den 14. und 15. März im Buchhändlerhanse zu Leipzig anbe raumt worden. Anforderungen des Valutaantcils. — Mehrfach eingelausene Kla gen veranlassen die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe die Verleger zu bitten, bei ihren Anforderungen des Valutaanteils an die Sortimenter auf diesen Nachbelastungsfakturcn den Tag des Versandes und die B e w i l l i g u n g s u u m m e r anzugeben, die beide aus den Meldezetteln ersichtlich sind. Eine deutsche Bibelübersetzung aus dem Inder! — Fn Nr. 34 des Bbl. brachten wir eine kurze Notiz darüber, das; die im Burgverlag in Wien erschienene Übersetzung des Neuen Testaments von Prof, vr. Nivard Schlögl aus den Index gesetzt worden sei. In dieser Angelegenheit hat nun die Verlagsfirma eine Unmasse Anfragen er halten, die sie im Interesse des ganzen Buchhandels hiermit öffent lich beantwortet: »Die meisten Anfragen gingen dahin, Auskunft zu geben, welche Stellen der Übersetzung zur kirchlichen Verurteilung des Buches geführt haben. Darüber können wir leider keine Auskunft geben; obwohl der Übersetzer, Herr Universitäts-Professor 1)r. Schlögl, eigens nach Nom fuhr und mit dem Vorsitzenden der Index-Kongre gation, Kardinal Merry del Val, eine Unterredung halte, konnte er darüber gar nichts erfahren. Der Verfasser und wir haben nochmals Schritte unternommen, um uns diese Kenntnis zu verschaffen, denn begreiflicherweise interessiert dies nicht nur uns, sondern auch einen großen Kreis von Fachleuten und Laien, insbesondere aber jene von der Kirche bestellten Zensoren, die das »Aiüil ob8tat« gaben, aus Grund dessen der Kardinal vr. Piffl, Erzbischof von Wien, dem Buche das »Imprimatur- erteilt hat. Von Interesse dürfte es auch sein, daß das Alte Testament, von dem bisher der erste Band erschienen ist, noch nicht auf den Index kam, obwohl es von den bisherigen Übersetzungen 248 viel stärker abweicht als das Neue. Wir beabsichtigen, eine ausführ liche Darstellung des Falles zu geben, sobald er vollständig abge schlossen sein wird, denn es ergeben sich dabei auch für Verleger sehr interessante und wichtige zivilrechtliche Folgen bei der Abfassung von Verlagsverträgen mit katholischen Welt- oder Ordensgeistlichc». Sollte das Alte Testament auch auf den Index kommen, so würden wir doch die weiteren Bände veröffentlichen, da das Manuskript unser Eigentum ist und niemandem außer uns darüber ein Versügungsrecht zusteht, auch dem Autor oder, richtiger gesagt, dem Übersetzer nicht«. Anfhebung einer Beschlagnahme. — Im Börsenblatt 1021, Nr. 231 wurde nach dem Deutschen Fahndnngsblatt gemeldet, daß am 1. August 1921 das Buch von Neinhvld Eichacker: »D i e 3 L i c b e n des Gaston Meder«, Verlag Georg Müller A.-G., München, vom Amtsgericht München als unzüchtiges Schriftwerk beschlagnahmt und daß diese Beschlagnahme durch das dortige Landgericht am 13. Sep tember 1921 bestätigt worden ist. In der öffentlichen Sitzung vom 26. November 1921 hat darauf die vierte Strafkammer des Land gerichts München im objektiven Verfahren folgendes erkannt: Der Antrag des Statsanwalts auf Unbrauchbarmachung des Werkes: »Die 3 Lieben des Gaston Meder«, von Neinhold Eich acker, wird abgelehnt. Die Beschlagnahme wird aufgehoben. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Unterm 22. September 1921 beantragte der Staatsanwalt beim Landgericht München I mit der Begründung, daß die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person aus 8 184, 1 StGB, als nicht ausführbar erscheine, daß aber das Buch als objektiv unzüchtig anzu- skhen sei, die Unbrauchbarmachung des genannten Schriftwerks gemäß § 184, 41, 42 StGB, und 88 477 ff. StPO. Im Verhandlungstermin widersprachen die Vertreter der beiden Einzichungsintcressenten dem staatsanwaltschaftlichen Antrag ', weil das Buch nicht unzüchtig sei. Der Verfasser brachte vor, ihm habe nichts ferner gelegen, als auf die Lüsternheit der Leser zu spekulieren; er habe nur den Werdegang eines jungen Menschen schildern wollen, der, mit außergewöhnlichen Gaben des Körpers und des Geistes ausge stattet, vom Träumer und Schwärmer zum Hochstapler geworden sei. Die wenigen Stellen erotischen Inhalts, die zur Beschlagnahme des Buches Veranlassung gaben, so in den Roman aufzunehmcn, wie es geschehen sei, habe er nach reiflichster Überlegung für unvermeidbar gehalten; schon die Formfassung der Gedanken schließe die Unzüchtig keit aus; von der Verletzung des Scham- und SittlichkeltsgefiihlS eines norma l veranlagten Menschen könne gar nicht die Rede sein. Das erkennende Gericht ist derselben Auffassung. Der Roman »Die 3 Lieben des Gaston Meder« stellt sich, als Ganzes betrachtet und in seinen Einzelheiten, dem vorurteilsfreien Leser als ernst zu nehmendes Schriftwerk dar. Die von der Anklagebehörde beanstandeten Stellen (Seite 99 ff. und S. 121 ff. des 1. Buches: »Gaston der Träumer«, sowie S. 66 und 109 des 2. Buches: »Gaston der Märtyrer«) sind im Vergleich mit dem Umfange des Romans von einer so gering fügigen Ausdehnung, daß schon aus diesem Gesichtspunkte von einem unzüchtigen Schriftwerke nicht gesprochen werden kann. Die beanstande ten Stellen haben allerdings den Geschlechtsverkehr von Mann und Weib zum Gegenstand. Ob es für den Verfasser notwendig war, die Szenen so, wie er es tat, oder überhaupt zu verwerten, ist ein; nicht vom Gericht zu entscheidende Frage. Tie Schilderung, oder besser ge sagt die Andeutung der geschlechtlichen Beziehungen des Gaston Meder zu der zur Dirne gewordenen Finni ist nur in wenige unauffällige Worte gefaßt. Die Darstellung der geschlechtlichen Hingabe der gefeierten, von dem jugendlich schönen Friseurlehrling angebeteten Sängerin Eleonore Cantaggi an Gaston Meder, zu dem sie wegen seiner körperlichen Vor züge in sinnlicher Liebe entbrannt war, ist in gewählter Sprache und mit solcher Zurückhaltung gegeben, daß das Grobsinnliche durch die künstlerische Ausführung des Gedankens in den Hintergrund gedrängt wird und eine Verletzung des Scham- und Sittlichkcitsgefühls des normalen Lesers nicht erfolgt. Dasselbe trifft für die Schilderung des von dem Hotelangestellten Toni Krott an dem Zimmermädchen Finni begangenen Notzuchtaktes zu. Demnach rechtfertigt sich die Freigabe des Buches und die Auf hebung der Beschlagnahme unter Überbiirdung der Kosten auf die Staatskasse. DaS große Wohltätigkeitskonzert für den Berliner Buchhandel, das der Verein Erholungsheim für Deutsche Buch Händler im Ostseebad Ahlbeck E. V. vor kurzem in den Kam- mcrsälen in Berlin veranstaltete, brachte dem Verein einen großen Erfolg und ein ausverkauftcs Haus. Ter Andrang der Angehörigen des Berliner Buchhandels war derartig stark, daß bereits kurz nach
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