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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1922
- Strukturtyp
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- 1922-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X 4L, 25. Februar 1022. Die erhöhten Preise gelten nur für Bestellungen auf die Zeitun gen, die von neu hinzutretenden Beziehern im Inland von dem Tage an aufgegeben werden, an welchem der diese Änderung enthaltende Nachtrag zur Zeitungs-Preisliste bei der Absatz-Postanstalt cingegangen ist. Anträge auf nochmalige Erhöhung des Preises einer Zeitung, für die eine Erhöhung in der Zeit bis zum 14. April schon einmal ange- meldct worden ist, sind abzulehnen. In den Vordrucken 6 80 »Zei- tungsbestcllung« ist von den Absatz-Postanstaltcn anzugeben, welchen Bezugspreis sie erhoben haben. Die besonderen Schreib- und Buchungsarbeiten haben die Verleger mit 50 Pf. für jedes zu dem neuen Preise bestellte Stück der Zei tungen an die Postvcrwaltung zu erstatten. Die Vereinnahmung und Verrechnung der Beträge hat nach den für Viertcljahrszcitungen ge gebenen Bestimmungen zu erfolgen. (Post-Nachrichtenblatt Nr. 15 vom 21. Febr. 1922.) Sonderbricsmarken für die Deutsche Gcwcrbcschau. — Für die Deutsche Gewerbeschau München 1922 hat der Nclchspostininister die Ausgabe von Sonderbx,icfmarken genehmigt, die an allen deutschen Postämtern verkauft werden sollen (siehe Bbl. Nr. 36). Deutschland erhält dadurch seine ersten A u s st e l l u n g s b r i e s m a r k e n. Zur Erlangung von Entwürfen für diese Marken hat die Leitung der Deutschen Gewerbeschau sechs deutsche Künstler, die sich als Marken- Graphiker bereits einen Nus erworben haben, zu einem engeren Wett bewerb eingeladen. Das aus acht Herren, darunter fünf Künstlern, be stehende Preisgericht hat aus den Einsendungen Entwürfe von Pro fessor Ehmcke, München, und den Kunstmalern Iran; Paul Glas), München, und Siegmund v. Weech, München, ausgewählt, die dem Reichspostminister zur Ausführung vorgeschlagen werden sollen. Professor Ehmcke, der die infolge der Ereignisse nicht zur Aus führung gelangten bayerischen Friedcnsbriefmarken gezeichnet hat, hat zwei Arbeiten eingereicht. Der Entwurf für die höheren Werte zeigt im Ouerrechtcck den Reichsadler und das Münchner Kindl in Spitz- schildern, die von Bändern umschlungen sind. Der Entwurf für die niederen Werte bringt nur das Münchner Kindl. Franz Paul Glaß, von dem die Allegorie-Marke der letzten bayerischen MarkcnauSgabe stammt, hat zwei Entwürfe für die höheren Werte ausgeführt; der eine zeigt in einer farbigen Raute eine allegorische Figur, der andere eine in einer grünen Laube stehende Halbsignr, die Blume und Hammer hält. Siegmund v. Weech, dessen Entwürfe zu den letzten bayerischen Dienstmarken besonderes Gefallen gefunden haben, hat auch in seinen neuen Entwürfen wieder durch Einfachheit und Klarheit gewirkt. Von ihm sind drei Entwürfe zur Ausführung vorgeschlagen worden. In zweien arbeitet er nur mit Zahl und Schrift, in dem dritten zeigt er einen stilisierten Adler. — Die letzte Entscheidung über die Aus führung der vorgeschlagenen Entwürfe hat der Neichspostmimster. Ge schaffen werden sollen die Werte zu 1^4 Mark in Grün, 2 Mark in Rot, 4 Mark in Blau und ein oder mehr höhere Werte. Als Postkarte um Millimeter zu grosz! — Der »Voss. Ztg.« entnehmen wir folgende berechtigte Klage: Die Findigkeit der Post steht außer allem Zweifel. Es ist zwar in den letzten Wochen sehr viel geklagt worden, daß Briefe nicht be stellt wurden, obwohl sie die genaue Adresse trugen, aber das spielt ja für die Post keine Rolle. Bei den vielen Millionen Briefen kommt es nicht darauf an, wenn ein paar Hundert richtig adressierte auch nicht bestellt werden. Tie Post ist findig, wenn sie will. Sie findet vom Kupfergraben aus zwar das Kaiser Friedrich-Museum nicht, aber sic ist in der glücklichen Lage, einen Größenunterschied von 0,8 Milli meter festzustellen, wenn ihr daraus Vorteile erwachsen. Vor uns liegt eine Postkarte, die von einer Berliner Firma an eine andere gesandt wurde, und die mit dem richtigen Porto von 75 Pf. frankiert war. Diese Postkarte kam zurück, weil sie mit einer Mark Strafporto belastet war und der Empfänger ihre Annahme verweigerte. Sic trug neben verschiedenen anderen Vermerken auch den: »Als Post karte zu groß«. Der Absender, eine große Maschinenfabrik, hat die Postkarte in vielen Tausend Stück drucken lassen, und es war deshalb sehr interessant, festzustellen, worin sein Postvergehen gelegen hat. Da stellte es sich mit vieler Mühe heraus, daß eine Postkarte nur 10,7:15,7 Zentimeter groß sein darf, und die unglückselige Postkarte, die abge sandt worden ist, ist aber nicht 10,7 Zentimenter hoch, sondern ist */,o Millimeter höher. In dem nun entstandenen Briefwechsel mit der Oberpostdirektion teilt das Postamt Berlin-Grunewald dem Absender mit, daß die Frist, mit der über geringe Überschreitungen der Höchst maße hinweggcsehen werden konnte, mit dem 30. September 1921 abge laufen war. Die Austaxierung ist also zu Recht geschehen. Der Drucker der Postkarte, an den sich nun die Firma wandte, stellte fest, daß eine privat gedruckte Postkarte die Größe einer Paketkarte nicht überschreiten dürfe. Die durch den Kauf auf verschiedenen Postämtern vorgenom mene Probe ergab, daß die Paketkarten oft weit über einen Millimeter 250 in jeder Ausdehnung miteinander variieren. Der Drucker sagt ganz richtig, daß bei der Massenanfcrtigung derartiger Postkarten ein solch geringer Größcnunterschied oft nicht zu vermeiden sei, und weist auf das Beispiel der Paketkarten hin. Die Post, die sich hier aus den rechtlich ihr günstigen Standpunkt stellt, sollte wirklich toleranter sein. Bei dem gegenseitigen Abwägen der geringen Übertretung der Postvorschriften auf der einen Seite mit den vielen Versehen und Verspätungen, die zweifellos ein Verschulden der Post und ihrer Angestellten zur Ursache haben, ist es nur zu wünschen, daß die Post ihrerseits die gleiche Milde walten läßt, die leider notgedrungen das zur Nachsicht gezwungene Publikum haben muß. Dringende Prcsscgesprächc. — Der Neichsanzciger veröffentlicht die Verordnung des Neichspostministers zur Änderung der Fcrusprech- ordnung, wonach vom 1. März ab dringende Pressegespräche mit Vor rang und Gcbllhrcnbegünsttgung an den Werktagen zwischen 8 und 9'/- Uhr vormittags und zwischen 4 und 5X- Uhr nachmittags nicht mehr geführt werden dürfen. In dringenden Pressegejprächen dürfen ivie in den Pressetelcgrammcn außer den zur Veröffentlichung in Zeitungen und Zeitschriften bestimmten politischen Artikeln und Nach richten von allgemeiner Bedeutung auch Nachrichten über sportliche Veranstaltungen und Einrichtungen gegeben werden, soweit sie der Ju gend- und Volkspflcge dienen. Nachrichten über gewerbsmäßige und mit Totalisator- oder Wettbetrieb verbundene Veranstaltungen sind von der Vergünstigung ausgeschlossen. Dringende Presseg-.sprächc dür fen zwischen Anschlüssen von Zeitungen, Zeitschriften und Nachrichten- bureaus geführt werden. Für die Benutzung von öffentlichen Fern sprechstellen bedarf es eines Ausweises. Hastet die Eisenbahn für Streikschädcn? — Ter verflossene Eisen bahnerstreik läßt die Frage akut werden, ob die Eisenbahn für Schä den, die durch den Eisenbahnerstreik entstanden sind, zu haften hat- In bezug auf Schäden, die einzelnen Personen durch den Ausfall der P e r s o n e n z ll g e entstanden sind, ist die Eisenbahn durch die Bestimmungen der Eisenbahnverkchrsordnung (8 26) von einer Ent- schädtgungspflicht befreit. Infolge der plötzlichen Stillegung des ge samten Verkehrs wird die Eisenbahn auch uur in wenigen Fällen in der Lage gewesen sein, die bei der Aufgabe der Weiterfahrt vorge schriebene freie Rückbeförderung unterwegs befindlicher Reisender zur Abgangsstation auszuführen. Ten Reisenden steht natürlich der An spruch auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäck fr acht für die nicht durchfahrene Strecke zu. Im Güterverkehr werden Schäden aus Anlaß verspä teter Ablieferung nicht ersetzt, da die Lieferfristen gegenwärtig aufgehoben sind und die Eisenbahn für Überschreitung derselben nicht hastet. Auch für Schäden, die auf zu lange Beförderungs dauer infolge des Streiks zurückznsühren sind, wie hauptsächlich Frostschäden, inneren Verderb, Oualitätsverminderung usw., wird die Eisenbahn nicht einstehcn, da sie in diesen Fällen den Einwand der höheren Gewalt durch den Streik als gegeben betrachten wird, wodurch sie nach 8 84 der Eiscnbahn-Verkehrsordnung von der Haf tung befreit wird. Die sonstigen allgemeinen Haftungsbcstimmun- gen für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gütern werden durch den Streik nicht berührt. (Leipziger Tageblatt.) Nennung des Erfinders in der Patentschrift. — Der Prasid nt des Ncichspatentamts macht unterm 15. Februar folgende Neuerung im Neichsanzciger bekannt: Es soll, wenngleich niemandem ein Anspruch darauf zusteht, daß der Name des Erfinders als solcher in den Ver öffentlichungen des Ncichspatentamts angegeben wird, versuchsweise vom 1. März 1922 an zugelassen werden, daß die Patentschrift dazu benutzt wird, den Erfinder, der nicht Anmelder der Erfindung ist, bekannt zu machen. Wegen der Bedingungen, an die diese Vergünsti gung geknüpft ist, und der Gesichtspunkte, nach denen dabei verfahren werden soll, wird auf die nachstehenden Richtlinien verwiesen. I. Der Patentsucher kann dem Amte den Erfinder nennen und beantragen, daß die Patentschrift mit einem Vermerk hierüber ver sehen wird. Der Vermerk lautet: »Von dem Patentsucher ist als der Erfinder angegeben worden... (es folgen Vor- und Zuname und Wohnort)«. Berufsstcllung und Wohnung oder sonstige Zusätze werden nicht aus genommen. Die Angabe einer juristischen Person wird nicht zugelassen. II. Der Antrag hat für das Patenterteilungsverfahrcn keine Be deutung und berührt nicht die dem Amte gesetzlich zugennesenen Auf gaben. Er wird vielmehr von dem Amte ausschließlich im Verwal tungswege erledigt und ist schriftlich cm »das Reichspatentamt, An- mcldeabteilung N. N.« zu richten. Der Antrag ist auf einem besonderen Blatt einzureichen und nicht mit Erklärungen, die sich rnf das gesetz-
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