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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1891
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1891
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- Deutsch
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2666 Nichtamtlicher Teil. 103, 6. Mai 1891. b) Vertreter des Kunsthandels: Herr H. O. Miethke, e) Vertreter des Musikalienhandels: Herr F. Rörich, in das Schiedsgerichts-Kollegium: Herr Carl Aug. Artaria, Herr Rudolf Lechner, Herr H. O, Miethke, als Ersatzmänner: Herr Th. Daberkow, Herr E. A. C. Schulze, „ V. Kratochwill, „ V. Schurich, „ A. Schroll, „ C Teufen, in de» Schiedsgerichtlichen Ausschuß: Herr A. Ritter v. Hölder Herr Wilhelm Müller, als Ersatzmänner: Herr Alb. Köhler, Herr Marcus Stein, Herr I. C. Wawra, In den Vorstand der Gehilfen-Krankenlasse: Herr Ludwig Mayer, als Ersatzmann: Herr V. A. Heck, In den Ueberwachungsausschuß der Gehilsen- Krankenkasse: Herr Heinrich Kirsch, als Ersatzmann: Herr Carl Konegen. Während die vom Herrn Vorsteher hiezu ernannten Herren Ad. Robitschek und A. Schroll zum Skru'inium schreiten, beantragt Herr Konegen, anknüpfend an die letzten Worte der Rede des Vorsitzenden, »iwß der Buchhandel Groß- Wicns blühen und gedeihen möge«, dem eben zu gleicher Stunde gewählten l. Bürgermeister Groß-Wiens von seiten der Korpo rations-Versammlung zu beglückwünschen. Der Antrag wird mit Beifall angenommen, und schließen sich die noch anwesenden Ver treter der Gehilfen-Versammlung namens dieser der Ovation an Die sofort aufgegebene Depesche lautete: »An den Bürgermeister der Haupt- und Residenzstadt Wien. Die soeben stattfindende Generalversammlung der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler erlaubt sich den ersten Bürger meister von Groß-Wien auf das beste zu beglückwünschen und um sein Wohlwollen als Chef der Gewerbebehörde zu bitten. Die Korporations-Vorstehung und die Vertreter der Gehilfen-Versammlung.« Hierauf schließt der Herr Vorsitzende um 12 Uhr die Ver sammlung. Das Skrutinium dauert fort. Wien, 23. April 1891. A. Einsle, Julius Schellbach, C. Konegen, Sekretär. als Vorsitzender. als Schriftführer. Das neue amerikanische Copyright-Gesetz. Der Artikel des Herr» F. A. Ackermann in Nr. 57 dieses Blattes erfordert in einem Punkte eine Richtigstellung resp. Spe zifizierung. Herr Ackermann sagt, daß der deutsche Kunstverleger »ledig lich 2 Original-Exemplare seiner Kunsterzeugnisse beim Kongreß- Bibliothekar in Washington eintragen zu lassen habe«, um seine Erzeugnisse unter dem neuen Gesetz gegen amerikanische Nach bildung zu schützen. Dem ist leider nicht so, denn Paragraph 4956, Sektion 3, der neuen Bill, bestimmt ausdrücklich: proviäsä, timt in tlw on86 ok a baok, pboto- Zrnpb, odrorno , or lilboArupb, tds trvo oopiss roc^uireck tc> bs äslivsrsä or äspositeä s8 ubovs sbull ks printsä krorn tz-ps sst vvitdin tbs limits ok tds 11nitsä Ltates, or krom platss »mäs tdsrskrow, or krorn nsKU- tivss or ärawinZs on stons maäs witbin tbs limito ok tlls Unitsä 8tats8, or trom transtsrs maäs tdsrsfrorn, sto.« Das ist eine erhebliche Einschränkung der Spezies Kunst erzeugnisse, die dem deutschen Kunsthandel noch sehr unbequem werden dürfte. Die ganze Copyright-Bill ist für deutsche Verleger in der jetzigen Fassung nicht von großem Belang. Den Hauptnutzen ziehen daraus die größeren englischen Häuser, die hier Vertretung halten können. Aber selbst die Engländer scheinen im großen und ganzen von der Bill nicht erbaut. Sir Frederick Pollock sagt in der »Oontswporar^ ksvisv« humoristischer Weise eine allgemeine Auswanderung englischer Autoren nach Amerika voraus, um der Segnungen dieses Gesetzes teilhaftig zu werden, da in Amerika gedruckte Bücher in England geschützt werden können, nicht aber umgekehrt. Er meint, daß den britischen Druckern große Schädigung durch die Herstellungs-Klausel des Gesetzes zu gefügt wird, da aus dem angeführten Grunde englische Autoren vorziehen werde», ihre Werke künftig in den Vereinigten Staaten Herstellen zu lassen. Daß deutsche Verleger von dem Gesetz viel profitieren, ist nicht vorauszusehen. Unter diesem Gesetz ist sogar die Abnormi tät denkbar, daß jemand hier sich eines Erzeugnisses der deutschen Litteratur, z. B. wenn dieses vor Ausgabe in Buchform in Zeit schriften erscheint, bemächtigt, es hier druckt, »copyrigthed« und damit faktisch einer deutschen Ausgabe, für die der Verleger das Risiko einer hiesigen Ausgabe nicht tragen will, für die er aber doch sonst einen hübschen Absatz hier gefunden hätte, den Eingang dahier verschließt. Der Autor kann ja dann seine Rechte hier geltend machen, wird aber meist außer Aerger und Unkosten wenig genug herausschlagen. Die Lobsprüche die in angeführtem Artikel der Mac Kinley- Bill gespendet werden, kommen Herrn Mac Kinley von dieser Seite jedenfalls unerwartet. Der deutsche Kunsthandel ist durch die Erhöhung des Zolles auf lithographische Erzeugnisse wohl schwerer geschädigt, als durch die Gemälde-Paragraphen be vorteilt?) New Jork, 17. April 1891. Joseph Wagner. Vermischtes. Entscheidungen des Reichsgerichts — Wird aus Grund der tztz 352—356 Tl. I. Tit. 5 Allg. prcuß. Landrcchts von dem Getäuschten die Aushebung des Vertrages verlangt, so hängt in diesem Falle, anders als im Falle der Rcdhibition wegen Gewährleistung — Ztz 325 ss. Tl. I. Tit. 5 Allg. preuß. Landrechts — die Befugnis zur Aushebung des Vertrages und zur Rückforderung des Geleisteten aus seiten des Getäuschten nicht davon ab, daß er das Kausobjekt in wesentlich unver ändertem Zustande zurückzugewährcn imstande ist. Auch nach Allg. preuß. Landrccht ist anzunehmcn, daß die Befugnis zum Rücktritt sortfällt, wenn der Getäuschte nach erkannter Täuschung über den Vertragsgegen stand in einer Weise verfügt, welche mit der demnächst verlangten Auf hebung des Vertrages unvereinbar ist, weil daraus ein Anerkenntnis des Vertrages folgt — ZZ 186 ff. Tl. I. Tit. 5 Allg. preuß. Land rechts. — Urteil des Rcichsgerichtsj I. Civilsenats, vom 4. April I89l. Ein Verzug des Verkäufers einer Ware im Sinne des Art. 355 des Handelsgesetzbuchs (»Wenn der Verkäufer mit der Ucbergabc der Ware im Verzüge ist, so hat der Käufer die Wahl rc.-) liegt, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II. Civilsenats, vom 26. Februar 1891, im Geltungsbereich des Preuß. Allg. Landrcchts nur dann vor, wenn die Säumnis des Verkäufers eine verschuldete oder zurechenbare ist; da- *) Das Copyright-Gesetz in seinem Original-Wortlaut stelle ich Inte ressenten gern gratis zu. Meine Adresse ist: 247 E. 49 St. New Jork. D. O.
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