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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1891
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- 03.06.1891
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- Deutsch
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3234 Nichtamtlicher Teil. 125. 3. Juni 1891. W. Svkinann in Berit». Oonre, Ois attiscbsn ürabrolioks. I-isk. 2. Union Deiillchc verlag»«etelli<hast in Stuttgart. BcckerS Weltgeschichte. Fortgcs. von Wilh. Band-Ausgabe. 3245 Müller. 3. Ausl. Nichtamtlicher Teil. Buchhändler - Verband Hannover-Braunschwei g. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes Hannover-Braun- schweig hielt am 26. Mai d. I. eine Sitzung in Hameln. Vor erst konstituierte sich derselbe, und zwar wurden gewählt für 1891/92 Herr E. Kallmeyer (Ramdohr'sche Buchst.)-Braun- schweig als Vorsitzender, Herr Th. Fuendeling-Hameln als Schriftführer, Herr H. Lindemann-Hannover als Kassierer, Herr H. Wollermann-Braunschweig als zweiter Vorsitzender und Herr C. Georg (Fr. (lruse's Buchh.)-Hannover als zweiter Schriftführer. Die fernere Tagesordnung: Bericht des Vereins vertreters zur Oster-Messe 1891, sowie Vereinsangelegenheitcn, wurde darauf erledigt, und wird den Mitgliedern hierüber ein Rundschreiben zugehen. Entscheidung des Reichsgerichts. Angabe des Druckers auf der Druckschrift; Beteiligung mehrerer Drucker an der Herstellung. Preßgesetz vom 7. Mai 1874. tz 6. In der Strafsache gegen 1) den Buchdruckereibesitzer H. aus R., 2) den Kaufmann R. aus C., wegen Zuwiderhandlung gegen das Preßgesetz, hat das Reichsgericht, Vierter Strafsenat, am 20. Februar 1891 für Recht erkannt, daß die Revision der beiden Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu S. vom 26. November 1890 zu verwerfen und den Angeklagten die Kosten des Rechts mittels aufzuerlegen. Gründe. Nicht begründet ist die Beschwerde einer Verletzung des 8 6 des Preßgcsetzcs. Die Vorinstanz hat bei der Auslegung des in diesem Paragraphen enthaltenen Gebots der Angabe des Namens und Wohnorts des Druckers unterschieden, ob, wenn mehrere Drucker, unter welchen sic in Ucbcrcinstimmung mit der Judikatur des Reichsgerichts die Inhaber der Druckereien versteht, sich an der Herstellung eines Schriftstücks beteiligen, diese Beteiligung die Folge eines unter ihnen bestehenden Lohn- oder AuftragsvcrhältnisscS ist, so daß die mehreren Drucker gleichsam als eine Person auftretcn, oder ob sic selbständig neben einander und jeder aus seine eigene Verantwortlichkeit den Druck bestimmter Teile der Druckschrift über nommen haben. Sic nimmt an, daß im erstcren Falle dem Gesetz durch Angabe des Namens des einen Druckeis, zu welchem die anderen in jenem Verhältnisse sichen, genügt wird, während in anderen das Gesetz die Angabe des Namens eines jeden der beteiligten Drucker fordere. Sic erachtet sodann den Einwand der Beschwerdeführer, dass R. nur in einem Lohnvcrhältnissc zu H. stehe, für unglaubhaft und nimmt vielmehr als erwiesen an, daß beide Beschwerdeführer bei der Herstellung der Zeitung selbständig neben einander thätig sind Muß sonach die Feststellung der Vorinstanz, daß die Beschwerde führer nicht in einem Auftrags- beziehentlich Lohnverhältnisse zu einan der gestanden, sondern selbständig neben einander den Druck der Zeitung und zwar jeder für einen bestimmten Teil ausgcsührt haben, auch für diese Instanz maßgebend bleiben, so ist allen den Aus führungen der Revision, durch welche die vorinstanzliche Gesctzcs- auslcgung als unannehmbar gezeigt werden soll, der Boden entzogen und gipfelt die Entscheidung über de» Rcvisionsangriff in der Frage, ob die Vorinstanz auf die von ihr fcstgcstellte Sachlage den 8 6 eit. ohne Rechisirrtum zur Anwendung bringen konnte Welchem Zwecke das Gebot des ß 6 eit. dient, lassen die Motive zu dem Paragraph (§ 5 des Entwurfs) deutlich erkennen. Es heißt dort, es sei im Interesse der Strafrechtspflege wünschenswert, daß ein- tretcnden Falles der Nachweis des Ursprungs der Druckschrift in jenen beiden Beziehungen (Drucker und Verleger) vorliege. Es soll also bei einem etwaigen verderblichen Wirken der Presse eine Handhabe zur Ver folgung des strafbaren Handelns geschaffen werden. Behält man diese Tendenz der Vorschrift im Auge, so wird man der Vorinstanz darin beistimmen müssen, daß der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck nicht erreicht werden kann, wenn verschiedene Drucker selbständig an der Herstellung der Druckschrift beteiligt sind, dagegen nur der Name und Wohnort des einen von ihnen angegeben wird. Denn da bei dem selbständigen Auftreten jedes einzelnen keiner die Verantwortung für das von ihm nicht beeinflußte und außerhalb seiner Machtsphäre liegende Handeln des andern übernimmt, so ist auch keiner in der Lage, bei einem etivaigen strafbaren Inhalte der Schrift in dem von ihm nicht gedruckten Teile die dem Drucker obliegende Pflicht zu erfüllen oder für eine Fahrlässigkeit cinzustehen, die ihm nicht zur Last fällt. Der tz 21 des Paßgesetzes würde ohne Wirkung bleiben. Man muß daher mit der Vorinstanz zu der An nahme gelangen, daß in solchem Falle jeder der mehreren Drucker dafür zu sorgen hat, daß sein Name und Wohnort auf der Druckschrift ange geben werde Dieser Annahme steht auch der Wortlaut des Paragraphen nicht entgegen. Denn wiewohl der Paragraph nur von -dem Drucker spricht, sonach offenbar von der Voraussetzung ausgcht, daß jede einzelne Druckschrift auch nur von einem Drucker hcrgcstcllt wird, so schließt doch diese Ausdrucksweise die Subsumicrung einer Mehrheit physischer Per sonen unter den gebrauchten Singular nicht aus. Es ist nicht unstatt haft, unter -d c m Drucker- nicht die physische Person io concreto, son dern den Hersteller der Druckschrift in abstracto zu verstehen, mag dieser sich >n einer physischen Person da>stellen oder aus mehreren zu- sammensctzen. Es steht jener Annahme aber auch die von den Beschwerdeführern herangczogcne Entstehungsgeschichte des Paragraphen nicht entgegen. . Wenn bei der Beratung in der Reichslagskommission der Vertreter der j Regierung von einer -aus verschiedenen Teilen- bestehenden Druckschrift gesprochen hat. so ist es, falls man überhaupt mit der Revision diesem Vorgang ein inlcrprctatorischcs Gewicht beilegen will, weder durch den Wortlaut der Erklärung noch durch de» Zusammenhang geboten, unter den verschiedenen Teilen besondere, auch der Substanz nach von einander gesonderte Abschnitte zu verstehen. Vielmehr wird man berechtigt sein, als eine aus verschiedenen Teilen bestehende Druckschrift auch eine solche anzusehen, in welcher einzelne Teile nach Inhalt und Anordnung von einander unabhängig bearbeitet sind. Wenn die Revision diese Annahme nur deshalb bekämpft, weil sie zu durchaus unannehmbaren Ergebnissen führe, so geht sie fehl. Würden die ausgesührten Ergebnisse zu einer Erschwerung des Ge werbebetriebes führen, so würde eine andere Art der Ausführung des Drucks diese Erschwerung leicht beseitigen können. Die Vorinstanz hat nun thatsächlich scstggstcllt, daß R. die ersten drei Seilen der Zeitung nicht ais Beauftragter oder im Lohnverhältnis des H. stehend, sondern selbständig und nach eigener Beschaffung, Auswahl und Bestimmung des Stoffs in den ihm überwiesenen Materien gedruckt hat, während H. in gleicher Selbständigkeit innerhalb der ihm vorbchaltencn Materien den Druck der vierten Seite ausgcsührt hat. Auf Grund dieser Thalsachcn konnte die Vorinstanz auch annchmcn, daß cs sich um eine aus ver schiedenen Teilen bestehende Druckschrift handele. Sonach fällt der gegen die Auslegung des 8 6 eit. gerichtete Angriff. Nun ist zwar richtig, daß 8 >8 Nr. 2 I. e. nur die wissentlich falsche Angabe bedroht, nicht auch ein Unterlassen der erforderlichen An gaben. ck. Entscheidungen in Strafsachen Band 6 Seite 370. Allein die Annahme der Vorinstanz, daß die alleinige Bezeichnung des H. als Drucker sich nicht sowohl darstellc als ein Unterlasten der Angabe des R. als Mitdruckcr, als vielmehr die positive falsche Behauptung enthalte, H. sei der Drucker der ganzen Zeitung, ist nicht rechtsirrig. Auch darin kann der Revision nicht beigepflichtct werden, daß die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführer, cs habe ihnen das Bewußtsein der Rcchtswidrigkcit ihrer Handlungsweise gefehlt, zu Unrecht zurückgcwicscn. Zwar könnte die von der Vorinstanz in zweiter Linie geltend gemachte Ausführung, cs hätten die Beschwerde führer, wenn sic über den Sinn des Gesetzes zweifelhaft gewesen, sich gehörigen Orts Belehrung cinholcn sollen, zu Bedenken Anlaß bieten, weil ein fahrlässiges Verhalten die Annahme subjektiver Rcchts- widrigkcit nicht zu begründen vermag. Aller» der an erster Stelle ausgestellte Grund rechtfertigt die bekämpfte Entscheidung. Denn, wenn sich tic Vorinstanz daraus gründet, cs hätten sich die Be schwerdeführer vermöge ihrer Bildung über den Inhalt und Sinn des Gesetzes klar sein müssen, so hat sie auf Grund der Haupt verhandlung die Ucberzcugung gewonnen und stellt fest, daß die Be schwerdeführer das Gesetz richtig aufacsaßt und sich der Notwendigkeit bewußt gewesen sind, ihre beiden Namen als Drucker anzugebcn. Ucberdies aber sicht der Beschwerde entgegen, daß ein etwaiger Irrtum der Beschwerdeführer über die gesetzliche Notwendigkeit der An-
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