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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1891
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- 25.05.1891
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- Deutsch
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->s 117, 25. Mai 1691. Nichtamtlicher Teil. 3039 die Haftbarkeit der Korrektoren an der periodischen oder nicht periodischen Presse für den strafbaren Inhalt der von ihnen korrigierten Prcßcrzeug- nisfc, und den Inhalt ihrer dabei zu beobachtenden Pflichten irgendwie thatsächlich normiert. All' die liebenswürdigen Bemerkungen, welche über die beklagenswerte Unkenntnis unserer höchsten Richter von der thatsächlichcn Welt verschwendet worden sind, waren hiernach ent behrlich. Nebenbei bemerkt, befinden sich gerade unter den Mitgliedern der Strafsenate so vielfach, zum Teil selbst als Herausgeber periodischer Zeitschriften publizistisch thätige Leute, und liegt Leipzig doch noch hin reichend im Mittelpunkt des litterarischcn Getriebes, daß man immerhin einige Einsicht in diese Dinge auch dort voraussctzcn sollte. Aber, wie schon gesagt, das Reichsgericht hatte es überhaupt nicht mit den Korrektoren im allgemeinen, sondern lediglich mit einem kon kreten Korrektor, mit den gegen diesen Angeklagten vom Urteil I. Instanz fcstgestelltcn Thatsachen, und auf dem Boden dieser für die Rc- visionsinstanz maßgebenden thatsächlichen Grundlagen mit der dürftigen Rechtsfrage zu thun, ob der Richter der ersten Instanz die Bcgrifssmcrkmalc thiitiger Beihilfe zur Verübung eines Prcßdelikts falsch ausgcsaßt habe oder nicht. Von diesem konkreten Korrektor stand nun in für den Rcvisionsrichtcr bindender Weise fest, daß jener nicht etwa nur äußerlich die Korrckturarbeit besorgt, sondern daß er bei der Korrektur den ganzen inkriminierten Artikel gelesen, seinen Inhalt ver standen und trotz Bewußtseins von der Strafbarkeit des Inhalts den Artikel zur Druckerei befördert habe. Daß ein derartiger Thatbcstand ausreichend sein kann, um daraus hin strafbare Beihilfe im Sinne Z 49 St.-G.-B. zu konstruieren, darüber kann es juristisch nicht zweierlei Meinung geben, und alles, was das Reichsgericht in dieser Beziehung an Nechlsgrundsätzen ausgesprochen hat, bewegt sich in den breitesten Geleisen niemals bestrittener Rechtsfragen. Es wäre einfacher Wider sinn, etwa umgekehrt zum Prinzip erheben zu wollen, ein Korrektor als solcher genieße ein Privileg der Straflosigkeit, könne schlechterdings nie mals als Mitschuldiger eines Preßdelikts in Anspruch genommen werden. Worauf sollte eine solche merkwürdige Prätension gestützt werden? Aus das geltende positive Recht gewiß nicht. Selbst bei der periodischen Presse kann nicht davon die Rede sein, daß darin der verantwortliche Redakteur mit seiner Person die Nichtverantwortlichkcit aller sonst an der Herstellung, Veröffentlichung, Verbreitung eines Zeitungsartikels mitbeteiligten Personen decke oder absorbiere. Etwas derartiges kennt Z 21 des Prcßgesetzes nur für die engen Grenzen der durch Fahr lässigkeit begangenen Preßvergchen. Darüber hinaus gelten die all gemeinen strafrechtlichen Grundsätze von Mitthäterschast und Beihilfe. So wenig die Verantwortlichkeit des Redakteurs die vollkommen selb ständig daneben fortbcstchende strafrechtliche Haftbarkeit des Verfassers eines strafbaren Artikels ausschließt, so wenig bleibt grundsätzlich die Mitschuld alles übrigen, an der Herstellung eines deliktischcn Preßer- zeugnisses beteiligten technischen Hilfspersonals ausgeschlossen. Ganz zweifellos kann daher jederzeit ebensogut, wie der Korrektor, der Setzer, der Lausbursche, der Kolporteur als Mitschuldiger eines Preßvergehens aus die Anklagebank kommen. Alles hängt davon ab, ob und wie weit es dem Ankläger gelingt, ihnen Kenntnis des Inhalts und strafbaren Vorsatz bei ihrer Mitthätigkeit nachzuweisen. Der Regel nach wird solcher Nachweis unmöglich sein, und deshalb bleibt der Regel nach das technische Hilfspersonal der Presse außer Verantwortlichkeit. Dies alles läuft aber lediglich auf Thatfragen hinaus, nicht auf Rechtsfragen. Auch, bin ich überzeugt, bedürfte cs nur eines that sächlich etwas ungewöhnlich gestalteten Falles — etwa der gemein samen Herstellung revolutionärer, von Hochverrat, Majestätsbcleidigung und dergleichen strotzender Preßerzeugnifle durch ein geheimes Konvcn- tikel von Anarchisten — und die öffentliche Meinung würde es als ganz selbstverständlich ansehen, daß jeder, der irgendwie seine Hand dabei mit im Spiele gehabt, dafür büßen müßte, würde cs für ganz gleichgiltig ansehen, ob der eine Komplize etwa nur die Handpresse an- gesckiafft, der zweite nur den Hebel daran bewegt, der dritte die Lettern gesetzt, der vierte den ersten Abzug korrigiert, oder wie sie sonst die Rollen unter sich verteilt hatten. Die anzuwendenden Rechtsgrundsätze sind aber in dem einen, wie in dem andern Falle genau dieselben, und nur thatsächliche Verschiedenheiten verleiten die nicht juristische Auffassung zu einer verschiedenen Beurteilung. Ein berechtigter Gedanke muß indessen auch von dem hier ver tretenen Standpunkte aus den gegen die fragliche reichsgerichtliche Ent scheidung gerichteten Angriffen zucrkannt werden. Es bleibt eine be fremdliche Erscheinung, daß ein Staatsanwalt es für erforderlich erachtet hat, neben dem Redakteur den Korrektor eines Zeitungsartikels zu verfolgen, und daß eine Strafkammer die Ucberzeugung von der Mitschuld dieses Korrektors zu gewinnen imstande ;war. Würde es unter unseren Strafverfolgungs-Behörden üblich, daß sie sich der perio dischen Presse gegenüber mit der Haftbarkeit des Redakteurs nicht be gnügten, daß sie sich daraus steiften, immer auch den Verfasser eines Zeitungsartikels zu ermitteln, Herz und Nieren des gesamten, an der Herstellung einer Zeitungsnummer äußerlich beteiligten Redaktions- und Druckcrcipcrsonals zu prüfen und strafgerichtlich zu erforschen, so müßte ein derartig übel angebrachter Vcrsolgungscifer zu ganz unleidlichen Trakasserien der Preßverfolgung führen. Nur liegt cs weder in der Macht, noch im Berus des Reichsgerichts, solchen ungesunden Richtungen Achtundfünszigster Jahrgang. der Strafjustiz cntgcgcnzutrcten; mindestens ist das auf die Prüfung bestimmter Beschwerden beschränkte Urteil der Revisionsinstanz nicht dazu angcthan, hierüber Kritik zu üben. Ueberdies können die deutschen Staatsanwälte sich daraus berufen, daß sie unter dem Bann des Lega litätsprinzips stehen und Rücksichten der Zweckmäßigkeit keinen Einfluß aus ihre Entschließungen ausüben dürfen - Zu dieser Angelegenheit empfing auch die Leipziger Zeitung eine sehr ausführliche und sachgemäße Begründung des reichsgcrichtlichcn Ur teils, der wir folgende Stellen entnehmen: Wenn nun im vorwürfigen Falle das Landgericht ausdrücklich als erwiesen angesehen hatte, daß der Korrektor bei seiner Arbeit den ehr- kränkendcn Inhalt des fraglichen Artikels sich zum Bewußtsein gebracht hatte, ein Bewußtsein, in welchem der rechtswidrige Wille bei der Be leidigung sich erschöpft, so war, da derselbe auch wußte, daß der von ihm korrigierte Artikel zur Veröffentlichung gelangen sollte, seine Be strafung wegen Teilnahme an der vom Redakteur begangenen Beleidi gung geboten. Am allerwenigsten konnte das Reichsgericht, welches be kanntlich die Bcweissragcn nicht nachprüsen kann, sondern lediglich die An wendung des Gesetzes auf den vom Landgericht für erwiesen erachteten Thatbcstand seiner Beurteilung zu unterziehen hat, dieser Folge aus- weichen. Wenn nun jetzt die reichsgcrichtliche Entscheidung gerade auch um deswillen beanstandet wird, weil es doch bekannt sei, wie wenig schon der bloße Abschreiber von dem Inhalte des ihm vorliegenden Schrift stückes in sich auszunehmen Pflege, weil aber um so weniger der Zeitungs- Korrektor, dessen letzte Hand stets zur höchsten Eile gedrängt werde, und der doch nur zu prüfen habe, ob Wort auf Wort und ob die einzelnen Sätze in sich richtig dastehen, den Sinn und die Tragweite dessen, was seine Augen überflogen, zu erkennen und zu würdigen vermöge, so richte: sich diese Beanstandung an die falsche Adresse. Diese — unzweifelhaft im Normalsalle richtigen — Erwägungen konnten nur dem Landgerichte entgegengehalten werden, welches zu prüfen hatte, ob dem Korrektor der ehrverletzende Inhalt des Artikels zum Bewußtsein gekommen. Die thatsächliche Feststellung, daß dem so gewesen, war für das Reichsgericht bindend. Damit entfällt aber jede grundsätzliche Bedeutung des oberstrichter- lichcn Erkenntnisses. Dasselbe hat nicht ausgesprochen: der Korrektor ist jedesmal neben dem Redakteur verantwortlich; es hat nur für den ihm gerade vorgelegten Fall die Strafbarkeit des Korrektors anerkannt und auf Grund des Gesetzes, welches auch der höchste Gerichtshof nicht willkürlich überspringen darf, anzuerkennen gehabt. Es ist durchaus miß verständlich, in jeder reichsgcrichtlichcn Entscheidung den Ausspruch eines schlechthin giftigen Rechtssatzes erblicken zu wollen Wir haben schon wiederholt daran erinnern müssen, daß auch das oberstrichterliche Urteil nur den vorliegenden einzelnen Fall seiner endgiltigen Erledigung zu- zusühren hat. Ob dabei die Begründung einen Rcchtssatz von grund sätzlicher Bedeutung ausweist, bedarf sehr sorgfältiger Prüfung. Ganz ohne Belang ist, was sonst noch gegen die Bestrafung des Korrektors geltend gemacht wird. Derselbe könne doch die Korrektur eines Artikels gar nicht ablehnen, er werde ja sonst sofort seiner Stelle verlustig! Schützt es den Kommis, der aus Geheiß des Prinzipals einen Brief mit betrügerischen Vorspiegelungen an den Kunden schreibt, daß, wenn er sich der Arbeit weigern würde, er sortgejagt werden würde? Oder, nicht der Korrektor, nur der Redakteur habe über die schlicßliche Aufnahme des korrigierten Artikels in die Zeitung zu entscheiden; der Korrektor wisse nie, ob der Artikel schließlich noch zur Aufnahme gelange oder nicht! Gewiß, aber er weiß, daß der Artikel zunächst zur Ver breitung bestimmt ist, und billigt diese, wenn sie geschieht, da er ja eben den Artikel zur Ausnahme formell fertig stellt. Auch der Prinzipal kann sich noch überlegen, ob er den vom Kommis geschriebenen Brief unter zeichnet oder zum Abgang bringen läßt — erfolgt aber letzterer, so wird an der Strafbarkeit des Kommis wegen Teilnahme niemand zweifeln, vorausgesetzt natürlich, daß dem Kommis der betrügerische Inhalt des Brieses klar geworden ist » Vaä6m66urri. bko. IV. Lauft IV. rkeoloxisvliss Vnftvmevum. X. Lrotootau-' tisobo 'Ideologie, vis Littsratnr von 1888—1890/91. Llit ÜSA. ftor Lebla^rvörtsr s^u allen 4 Länftonj. 8". 144 8. Von den neuerdings erschienenen Bänden von »Wols's Bademecum« liegt zunächst das theologische mit 2744 Titeln vor. Welche Spezial fächer der Theologie bezüglich der Anzahl neuer Erscheinungen besonders bervorragen, crgiebt sich aus nachstehendem Verzeichnis: Betrachtungen für Kirche und Haus, Bibelausgaben rc., Biographieen rc., Evangelischer Bund, Dogmatik. Dogmengcschichte, Egidy u. Genossen oder Gegner <10 Schriften), Erbauungsschriften, Exegese, Geschichte,Biblische (besser unter Biblische Geschichte zu verzeichnen), Historische Theologie, Jesus, Katechetik rc., Kirche, Kirchengesang, Kirchengeschichte, Konfirmandenunter- richt, Luther, äußere Mission, innere Mission, Pcrikopen, geistliche Poesie, Polemik und Jrenik, Praktische Theologie, Predigten, Reformationsgeschichte, Rcligionsgeschichte, Religionsphilosophie, Sitlen- 408
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