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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1891
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- 25.05.1891
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- Deutsch
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3038 Nichtamtlicher Teil. 117, 25. Mai 1891. Staat einem internationalen Uebereinkommen angehören, welches Gegenseitigkeit des Urheberschutzes anerkennt und welches den Beitritt der Vereinigten Staaten gestattet. Bekanntlich gehört Deutschland der internationalen Berner Litterar-Konvention an. Es dürfte daher nur zu untersuchen sein, ob den Vereinigten Staaten der Beitritt zu dieser Kon vention frei steht. Diese Frage muß unbedingt bejaht werden, da Artikel 18 der Berner Konvention es in das Belieben eines jeden Landes setzt, dem internationalen Vertrage beizutreten. Es dürfte daher keinem Zweifel unterliegen, daß mit dem Inkrafttreten der amerikanischen Bill am 1. Juli 1891 jeder Deutsche ohne weiteres berechtigt ist, den Schutz derselben in Anspruch zu nehmen. U. 8. Entgegnung. Wir sind nicht der Ansicht des Herrn Einsenders. Artikel 18 der Berner Litterar-Konvention lautet: »Denjenigen Ländern, welche sich an der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht beteiligt haben und welche für ihr Gebiet den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieser Uebereinkunft bildenden Rechte gewähr leisten, soll auf ihren Wunsch der Beitritt gestattet sein. Dieser Beitritt soll schriftlich der Negierung der Schweize rischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekannt gegeben werden. Derselbe bewirkt von Rechtswegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen der gegenwärtigen Ueber einkunft.« Der Wortlaut der amerikanischen Copyright-Bill läßt keinen Zweifel darüber zu, daß die Vereinigten Staaten beispielsweise einem deutschen Staatsangehörigen nicht den von der Berner Konvention vorausgesetzten Schutz seiner Urheberrechte gewähr leisten (von Karten und einigen Kategorien der vervielfältigenden Kunst hier abgesehen). Die Bill gewährleistet den Schutz für Erzeug nisse des Buchdrucks, Steindrucks, Farbendrucks und der Photo graphie nur dann, wenn das betreffende Erzeugnis innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt ist. Diese Forde rung widerstreitet aber den grundlegenden Voraussetzungen, die in Artikel 2 der Berner Litterar-Konvention sehr bestimmt ausgedrückt sind. Dieser Artikel lautet: »Die einem der Verbandsländer angehörenden Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der " Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt nicht veröffentlichte», diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländische» Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. Der Genuß dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorge schrieben sind Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige angesehen, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt das Heimatsland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes.« Es wäre allerdings sehr zu wünschen, daß die Vereinigten Staaten von dem jedem Staate freistehenden Belieben Gebrauch machen und den Wunsch des Beitritts zur Berner Konvention äußern möchten. Er würde ihnen unter den bestimmt formu lierten Bedingungen des Artikels 18, die die bedingungslose Unterwerfung unter die sämtlichen verpflichtenden Bestimmungen der Konvention verlangen, wahrscheinlich mit Vergnügen gewährt werden. Mit einem Urheberrechtsgesetze aber, das das voll kommene Gegenteil eines Schutzes der nichtamerikanischen Schrift steller bietet, dürfen sie den Berner Vertragsstaaten freilich nicht nähertreten. Bei dem bloßen Belieben (»at its ploasurs«, wie es der Schlußartikel der Bill so angenehm ausdrückt) dürste es doch wohl nicht sein Bewenden haben sollen. Es würde sich sofort beim ersten Versuch, mit dieser Bill in Bern Anschluß zu gewinnen, ergeben, daß das Belieben der Vereinigten Staaten nicht vor handen ist. Der soeben erwähnte Schlußartikel der Bill bestimmt übrigens ferner, daß das Vorhandensein einer der Bedingungen, welche die Anwendung der Bill aus andere als amerikanische Staatsangehörige gestatten, durch Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten bekannt gegeben werden soll. Diese dürste jedenfalls abzuwarten sein Einstweilen kann von einer Aenderung des bestehenden Verhältnisses zwischen Deutschland und Amerika innerhalb der deutschen Grenzen ohne ein deutsches Reichsgesetz, das die Gegen seitigkeit verbürgen würde, unter keinen Umständen die Rede sein, wenigstens nicht für diejenigen Erzeugnisse, deren Herstellung innerhalb der Vereinigten Staaten gefordert wird. Eine Aenderung in Bezug auf den Schutz amerikanischer Erzeugnisse in Deutschland wird sich wahrscheinlich zunächst nur darin zeigen, daß amerikanische Urheber oder Verleger ihre Werke nicht mehr zuerst in England werden erscheinen lassen, wie es bisher zuweilen geschah, um sich damit vor Nachdruck und Ueber- setzung in den Berner Bertragsstaaten zu sichern. Das wird als ein kleiner Gewinn zu betrachten sein. Redaktion des Börsenblattes. Entscheidung des Reichsgerichts. Eine Entscheidung, die viel Aussehen erregt, hat der III. Strafsenat des Reichsgerichts am 16. Februar d. I. getroffen. Der Redakteur Heinrich Wendt in Harburg und der Schrift setzer Heinrich Weber ebendaselbst als Korrektor und anderStraf- that durch seine Thätigkeit als Korrektor Beteiligter waren vom Landgericht Stade am 29. November v. I. wegen Beleidigung, verübt durch den Abdruck eines Artikels aus einer anderen Zeitung, verurteilt worden Das Reichsgericht verwarf die von den Angeklagten eingelegte Revision. Die Gründe, aus denen eS betreffs des Redakteurs Wendt geschah, bieten kein besonderes Interesse. Betreffs des Mitangeklagten Korrektors Weber sagt das Reichsgericht: II. Zur Revision des Mitangeklagten Weber. Gegen den Mit angeklagten ist scstgestellt, daß derselbe, als er im Dienste des An geklagten Wendt seines Amtes als Korrektor waltete, den Inhalt des Artikels bei dem Lesen der Korrektur kennen gelernt, das heißt also den chrcnkränkendcn Inhalt des Artikels erkannt und dennoch seine Dienste als Korrektor geleistet hat. Diese Feststellungen lassen die Rüge des Mitangeklagten Weber, er habe den strafbaren Charakter der That, zu welcher er Beihilfe leistete, nicht erkannt, als hinfällig erscheinen Auch im übrigen erscheint Z 49 des Strafgesetzbuches richtig angcwendet und der Begriff der Beihilfe nicht verkannt. Denn kannte Weber die Strafbarkeit des Inhaltes des Artikels, so hat er auch in bewußter Weise zur Herstellung der Druckschrift strafbaren Inhaltes mitgcwirkt. Daß die fragliche Druckschrift, das heißt die fragliche Zeitungsnummer mit dem von ihm korrigierten Artikel zur Veröffentlichung gelangen sollte, lag zweifellos in der Absicht beider Angeklagten. Ob Weber speziell bei der Ver öffentlichung mitthätig war, ist rechtlich bedeutungslos. Die sonstigen zu gunstcn des Mitangeklagten Weber ausgestellten Rügen fallen mit den zu gunsten des Mitangeklagten Wendt ausgestellten Rügen zusammen und sind mit diesen bereits erledigt. Hiernach mußte dem Rechtsmittel der beiden Beschwerdeführer der Erfolg versagt bleiben. Die -National-Zeitung-, die sich sehr lebhaft, übrigens mit Un recht, gegen das in seinen möglichen praktischen Folgen aus den ersten Anschein nicht unbedenkliche Urteil gewendet hatte, erhielt hiergegen die nachfolgende Zuschrift aus Leipzig von anscheinend wohlunterrichteter Seite: »In der Presse ist neuerlich eine Entscheidung des Reichsgerichts, welche sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Korrektors einer Zeitung befaßte, der Gegenstand abfälliger Besprechung geworden. Viel leicht können die folgenden Bemerkungen etwas dazu beitragen, die durch jene Entscheidung in Mitleidenschaft gezogenen Kreise zu beruhigen, min destens doch über die wirkliche Sachlage aufzuklären. Zunächst beruht cs auf Verkennung der Zuständigkeit des Reichs gerichts und der einem Revisionsurteil gesteckten Grenzen, wenn davon ausgcgangen ist, als habe der dritte Strafsenat des Reichsgerichts
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