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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1883
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- Deutsch
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3792 Nichtamtlicher Theil. 204, 3. Septembet. sprach. Befände« sie sich aber in dieser Beziehung im Jrrthum, so mochte deshalb der Vertrag von ihnen angefochten werden können. Er ist aber von ihnen deshalb nicht angefochten; beide Contrahenten wollen bei dem Vertrage beharren und kein Dritter ist berechtigt, in diese Vertragsrechte einzugreifen. Der Angeklagte hat daher, wenn er im Jahre 1680 das gedachte Gemälde ohne Genehmigung des Nebenklägers nachbildcte und verbreitete, in die Rechte des Nebenklägers eingegriffen und dieser ist daher nach tz. 27. des Ge setzes vom 11. Juni 1870, als der Verletzte, der allein zur Stellung des Strafantrages Berechtigte. vis UorstoUnuß; von vruoLvsrtron. Uraktioobs V/iuüs kür ^.u- torsu unck Uuebbttucklsr von Oarl U. Vorolr. Visite, äurob- Assebsos uuä vsrmsbrts LmünAg. Ar. 8. (VIII u. 195 8.) IwipriA 1883, Wsbsr. Osb. krsis 5 Die dritte Auflage dieses vortrefflichen Hand- und Hilfs buchs hat bei ihrem Erscheinen in diesen Blättern so eingehende Würdigung gefunden*), daß wir uns hente mit einem kurzen Hin weis auf die neue vierte begnügen können, zumal dieselbe im Wesentlichen mit der vorigen übereinstimmt. Nur der dritte Ab schnitt: „Die Schriften und ihre Anwendung" hat eine abermalige beträchtliche Erweiterung erfahren. Durch neue Anschaffung der den Druck besorgenden Offizin ist es ermöglicht worden, sowohl durch neue Titel-, als durch viele neue fremde Schriften den Um fang des Werkes abermals um mehr als zwanzig Seiten zu erhöhen. Dadurch ist die Zahl der in unserem Buche zur Verwendung ge kommenen Schriften auf über 350 gestiegen, davon beinahe 250 Zierschriften! Dieser Reichthum — so rühmliches Zeugniß er für die Leistungsfähigkeit der Drugulin'schen Offizin ablegt, in welcher auch diese Auflage hergestellt ist, eine Leistungsfähigkeit, welche allerdings neuer Beweise kaum mehr bedurfte — so wahrhaft er schreckend ist er doch, soweit er die „Zierschriften" betrifft, für die Entwicklung und Verbreitung eines wahrhaft guten typogra phischen Geschmacks. „Die schönen Schriften, die nun einmal da sind, müssen doch auch zur Verwendung kommen" ist der Grundsatz der meisten Accidenzsetzer, vorzüglich in den kleineren Provinzial druckereien, und demgemäß wird aller vorhandene Scharfsinn auf- geboten, um in einen Titel, ein Circular, ein Concertprogramm, eine Speisekarte, eine Seite Inserate nur ja recht viel von diesen „schönen" Schriften kunterbunt unter einander anzubringen und Meisterstücke herzustellen, wie wir alle sie oft genug schaudernd selbst erlebt. Es versteht sich von selbst, daß der verdiente Verfasser unseres Buches, der während seiner ganzen langjährigen Thätigkeit uner müdlich für Hebung und Veredlung, will sagen Vereinfachung des typographischen Geschmacks gewirkt hat, dieses Uebel allzugroßen Reichthums ebenso lebhaft empfindet, wie wir. Er hebt auch aus drücklich hervor, daß es noch eine ganze Anzahl andrer nicht mit abgedruckter Titel- und Zierschriften gebe, daß er aber selbst die Zahl der abgedruckten lieber noch verkleinert, als vergrößert hätte. Wenn man die Sache aber als nun einmal vorhandenes, wenn auch durchaus nicht nothwendiges Uebel ansieht, dem zu steuern wohl so bald nicht gelingen dürfte, so ist die Durchsicht der gebotenen Schriften höchst interessant und lehrreich. Sie ist der schlagende Beweis für den in den gegebenen Mustersätzen vorkommenden Stoßseufzer: „Deutschland blieb es Vorbehalten, hinsichtlich der Magerkeit und Stärke die meisten Ausgeburten der Phantasie her vorzubringen und die Eleganz in der Anwendung einer Menge der verschiedensten Schriften zu suchen." — Börsenblatt 1879, Nr. 203. Einen anderen Unterschied zeigt die vorliegende Auflage gegen die vorige: es ist dem Verfasser gelungen, seinen Verleger zur Anwendung der Antiqua zu bereden, zu deren überzeugtesten und consequentesten Anhängern er bekanntlich gehört. Man mag nun hierüber denken, wie man will, jedenfalls wird man den hierauf bezüglichen Schlußsatz der Einleitung unseres Buches unterschreiben müssen: „In Deutschland haben die Offizinen den Nachtheil, daß sie ihre Kräfte nach zwei Seiten hin zersplittern müssen, indem jede deutsche Buchdruckerei eigentlich deren zwei in sich schließt, eine für die Fractur und eine für die Antiqua eingerichtete. Daß dies auf die Entwicklung eines bestimmten typographischen Geschmacks in Deutschland nachtheilig gewirkt hat, läßt sich nicht verkennen. In keinem Lande wechselt die Mode in den Schriften so schnell wie hier, in keinem sind die Schriftgießer unermüdlicher, den Buch druckern ihre selbst erfundenen oder vom Ausland entlehnten Neuigkeiten so oft zu octroyiren." Wenn er dann freilich mit den Worten schließt: „In keinem Lande dürfte aber auch andererseits für die typographischen Be dürfnisse der Wissenschaft in ergiebigerer Weise gesorgt sein' — so kann allerdings nirgends diese Annahme eine glänzendere Be stätigung finden, als in der stolzen Reihe der Proben fremder Schriften, welche uns unser Buch bietet. Möge das Merkchen, das durch drei Auflagen seinen Werth und seine Nothwendigkeit bewiesen hat, auch in dieser vierten in immer weiteren Kreisen die Fülle nützlicher Kenntnisse verbreiten, welche es in so ansprechender Form bietet. IV. Der deutsch-französische Littcrar-Vertrag vom 19. April 1883. Mit Erläuterungen von vr. Otto Dambach. 8. (VI u. 74 S.) Berlin 1883, Enslin. Preis 2 M. Der um die Erläuterung der deutschen Gesetze über das Ur heberrecht so sehr verdiente Geh. Ober-Postrath vr. Dambach hat seinen Werken über diesen Gegenstand ein neues beigefügt. Der längst erwünschte deutsch-französischen Litterar-Vertrag ist von ihm in der so praktischen Weise commentirt worden, wie die Gesetze vom 11. Juni 1870 und 9. Januar 1876. Der Vertrag ist für den deutschen Buchhandel von großer Bedeutung. Denn er ordnet nicht nur den Schutz des Urheberrechts zwischen Deutschland und Frankreich, sondern er wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Unterlage zu den künftigen mit den Nachbarstaaten Deutschlands abzuschließenden, beziehentlich zu erneuernden internationalen Ver trägen über den gleichen Gegenstand bilden. Doch es sind noch zwei andere Punkte, welche ihm eine große Bedeutung beilegen. Einmal ist es die Zugrundelegung des Prinzips der deutschen Reichsgesetzgebung für das Schutzverhältniß der deutschen Urheber und Verleger im Auslande und der Ausländer im Deutschen Reiche, und sodann der freiere Charakter der Bedingungen dieses Schutzes, welcher nun nicht mehr an Formalitäten geknüpft ist, welche das Urheberrecht nicht als dem natürlichen Rechte, sondern der Zweckmäßigkeitsgesetzgebung entsprungen erscheinen ließen. Das Büchlein hat einen praktischen Zweck; es will „für die betheiligten Berufskreise ein sicherer Wegweiser bei der Anwendung des Vertrages in der Praxis sein". Dies ist ihm glücklich ge lungen. Es enthält den Vertrag selbst wörtlich, indem es die Artikel nach ihrer Reihenfolge gibt, einem jeden Artikel aber eine klare, kurze Erläuterung folgen läßt, in welcher die einzelnen Begriffe desselben unter Nummern besprochen und erläutert, auch vielfach praktische Winke gegeben werden. Jede Nummer ist mit dem Schlagwort gekennzeichnet, welches erläutert wird. Wo es nöthig ist, geht der Reihe der einzelnen Gegenstände des Artikels ein Satz „Allgemeines" voraus, um in den Sinn des Artikels
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