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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1883
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- 1883-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1883
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des Verfahrens zu erkennen; denn nicht nur Verurteilung oder Freisprechung, sondern auch Einstellung des Verfahrens kann nach tz. 259. Abs. 1. a. a. O. Gegenstand des Erkenntnisses sein. Begründet ist dagegen die Rüge, daß die Einstellung des Verfahrens auf der rechtsirrthümlichen Annahme beruhe, der Nebenkläger sei nicht der Verletzte und daher zur Stellung eines Strafantrages nicht befugt. Das Gericht erachtet es für erwiesen, daß der Professor R. durch schriftlichen Vertrag vom 1. März 1869 das Verlagsrecht für die Nachbildung seines Oelgemäldes „Junger Neapolitaner" dem Nebenkläger zugestanden habe und dabei der Meinung und Willens gewesen sei, dem Nebenkläger das Recht zu jeder Art der Vervielfältigung zu übertragen, daß auch schon vorher im Jahre 1868 mündliche Verabredungen getroffen worden seien, infolge deren beide Contrahenten annehmen konnten und angenommen hätten, der Nebenkläger sei der Rechtsnachfolger des R. Das Gericht nimmt aber an, daß, weil der Professor R. Anfangs Januar 1869 jenes Gemälde der Frau Generalmusik- director M. eigenthümlich überlassen habe, sein ausschließendes Recht auf Vervielfältigung des Kunstwerks in Gemäßheit der ß. 26. und 28. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 gänzlich verloren ge gangen sei. Es meint deshalb, daß der fragliche Verlagsvertrag völlig wirkungslos und Dritten gegenüber ungültig sei. Hieraus zieht es aber den Schluß, daß, wenn der H. 18. des Gesetzes vom 9. Januar 1876 den Schutz gegen Nachbildung auch den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienenen Kunstwerken gewähre, welche einen solchen nach den bisherigen Landesgesetzen nicht ge nossen hätten, das dadurch von neuem gegebene Recht auf aus schließende Nachbildung nicht dem Nebenkläger, sondern dem Pro fessor R. zugesallen sei. Das ist rechtsirrthümlich. Richtig ist es, daß der Verlagsvertrag zwischen dem Neben kläger und dem Professor R. unter der Herrschaft des Gesetzes vom 11. Juni 1637 geschlossen ist. Die hier maßgebenden 8. 26. bis 28. sind zwar durch dasPublicationspatentvom 16. Jan. 1846 über den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 modificirt. Diese Modifikationen beziehen sich aber nur auf die hier nicht in Frage stehenden Schutzfristen. Aus dem ß. 28. a. a. O. folgt, daß, wenn der Professor R. sein Eigenthum an dem Gemälde aufgab, ehe mit dessen Vervielfältigung der Anfang gemacht war, er das aus schließende Recht zur Vervielfältigung verlor, wenn er nicht das selbe bei der Veräußerung sich Vorbehalten, oder dem Erwerber übertragen und hiervon dem obersten Curatorium der Künste die im tz. 27. vorgeschriebene Anzeige gemacht hatte, und daß, wenn er demnächst einen Verlagsvertrag abschloß, er ein Verlagsrecht im gesetzlichen Sinne, d. h. nach tz. 996. des allg. Landrechts Thl. I. Tit. 11. die Befugniß, die Vervielfältigungen ausschlicßend abzu setzen, zur Zeit nicht gewähren konnte. DasGerichtistaberderAnsicht, daß, weil der Professor R. sein Eigenthum an dem Gemälde auf gegeben hat, es gleichgültig sei, ob derselbe vorher oder nachher den Verlagsvertrag mit dem Nebenkläger abschloß und daß in beiden Fällen der Vertrag wirkungslos sei. Das Unrichtige dieser Ansicht ist bereits in dem Revisionsurtheil des Reichsgesetzes vom 28. Oct. 1881 dargelegt. War R., als er den Verlagsvertrag ab schloß, noch Eigenthümer des Gemäldes, so war er damals auch im Besitze des ausschließenden Vervielfältigungsrechts und konnte dies unzweifelhaft mit rechtlicher Wirksamkeit auf den Nebenkläger über tragen. Der Rechtsirrthum, in welchem das Gericht sich schon insofern befindet, ist auch nicht ohne Einfluß auf die Begründung der Entscheidung geblieben; denn infolge desselben hat das Ge richt zu prüfen unterlassen, ob nicht bereits durch die zwischen R. und dem Nebenkläger im Jahre 1868 getroffenen Verabredungen ein Verlagsvertrag zu Stande gekommen war und ob nicht bereits damals eine ausdrückliche Verabredung über die Vervielfältigung stattgefunden hatte. Gesetzt aber auch, das Gericht wäre ohne Verletzung einer Rechtsnorm thatsächlich davon ausgcgangen, daß erst, nachdem R. sein Eigenthum an dem Gemälde aufgegeben hatte, der Verlags vertrag zwischen ihm und dem Nebenkläger durch die schriftliche Abfassung zu Stande gekommen und vorher auch nichts geschehen sei, was nach tz. 28. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 geeignet war, dem R. das ausschließende Recht zur Vervielfältigung des Gemäldes zu erhalten, so würde dennoch der daraus gezogene Schluß, daß nicht der Nebenkläger, sondern R. der Verletzte sei, auf rechtsirrthümlichen Voraussetzungen beruhen. Allerdings würde in einem solchen Falle R., als er den Verlagsvertrag abschloß, mit Rücksicht auf tz. 28. a. a. O. ein ausschließendes Recht auf Ver vielfältigung des Gemäldes nicht besessen haben. Daraus folgt aber keineswegs, daß der Verlagsvertrag wirkungslos war. Er erzeugte dessen unerachtet Rechte und Verbindlichkeiten unter den Contrahenten und verpflichtete insbesondere jeden derselben zur Gewährleistung für das, was er versprach. Der Satz, daß Niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst besitzt, tangirt die Rechtsbeständigkeit des Vertrages nicht und ist in dem Sinne, wie ihn das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung ver wendet, auch nicht richtig; denn es ist kein wesentliches Erforderniß eines Vertrages, daß Derjenige, welcher ein Recht auf seinen Mit- contrahenten überträgt, dieses Recht bei Abschluß des Vertrages wirklich besitzt. Auch die Uebertragung eines künftigen Rechts kann Gegenstand eines Vertrages sein und, wenn dies der Fall ist, muß ein solches Recht, insofern es nicht, wie das Eigcnthums- recht im engeren Sinne, noch eines besonderen Uebertragungsactes bedarf, sobald es existent wird, durch den Vertrag für übertragen erachtet werden. Auch Verträge, durch welche sich Jemand zu bedingt unmöglichen Leistungen verpflichtet, bestehen nach tz. 57. des allg. Landrechts Thl. I. Tit. 5., wenn die Unmöglichkeit bis zu der zur Erfüllung bestimmten Zeit aufhört, und Rechtsgeschäfte, deren rechtliche Unwirksamkeit in dem Mangel der Dispositionsbefugniß über die Sache ihren Grund hat, convalesciren, wenn die Ver- fügungsbefugniß nachher erworben wird; vgl. 8- 46. a. a. O.; §. 16. 17. 78. des allg. Landrechts Thl. I. Tit. 20; Erk. des früheren preuß. Obertribunals voni 15. März 1848 (Entsch. Bd. 16. S. 443). Vorliegend kommt es daher lediglich auf die Intention der Contrahenten an und es fragt sich, von welcher Art und Beschaffenheit das Recht war, welches R. durch den Vertrag vom 1. März 1869 aus den Nebenkläger zu übertragen beabsichtigte und demgemäß auf denselben übertragen hat. In dieser Beziehung stellt aber das Gericht fest, daß R. durch den Vertrag dem Neben kläger bezüglich des fraglichen Gemäldes das Verlagsrecht zu gestanden habe und dabei der Meinung und Willens gewesen sei, dem Nebenkläger das Recht zu jeder Art der Vervielfältigung zu übertragen. Das läßt sich mit Rücksicht auf die gesetzliche Natur des Verlagsrechtes nur dahin auffassen, daß R. sich durch den Vertrag des ausschließenden Rechts auf Vervielfältigung für die Dauer und ohne Einschränkung zu Gunsten des Nebenklägers hat entäußern wollen, und, war dies der Fall, so kommt es nicht darauf an, daß R. jenes Recht zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht be saß. Er war vielmehr auf Grund des Vertrages fortgesetzt ver pflichtet, das versprochene Recht zu gewähren, d. h. den Vertrag zu erfüllen, und, da dieses versprochene Recht am 1. Juli 1876, als dem Tage, mit welchem das Gesetz vom 9. Jan. 1876 in Kraft getreten ist, existent wurde, siel es nach dem Vorangeführten nicht dem R., welcher sich desselben durch den Vertrag begeben hatte, sondern dem Nebenkläger, als dessen Rechtsnachfolger, zu. Kannten die Contrahenten bei Abschluß des Vertrages den Mangel des Rechtsschutzes, so ging ihr Wille offenbar dahin, das Kunstwerk wie ein geschütztes zu behandeln, und der nachträglich verliehene § gesetzliche Schutz sanctionirte nur, was ohnehin ihrem Willen ent- 537 *
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