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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1893
- Sprache
- Deutsch
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^124, 1. Juni 1893. Nichtamtlicher Teil. 3295 platze zur Bestellung oder Ausgabe gelangen sollen, müssen die nähere Bezeichnung tragen -IVorlcks l?a>e Ltariou Ooieuqo, Illinois», und zwar hinsichtlich der durch die Briefträger zu bestellenden Sendungen unter genauer Angabe der Stelle, wo die Abgabe erfolgen soll. Das Gebäude des Deutschen Reichs mit den Geschäftsräumen des deutschen Ausstellungs- Kommissars und mit der buchgewerblichen Kollektiv-Ausstellung ist als -6orman builcktox» zu bezeichnen. Vom Postwesen. — Eine »Sonntagsbriefmarke- wurde kürzlich von der belgischen Postverwaltung ausgegeben. Sie ist rosa farbig und zeigt das Porträt des Königs. Ihr Wert ist 10 Centimes. Sie ist mit einem Streischen versehen mit der Aufschrift: - bis pas tirrer ls ckiwauotis». -Hist bostsllsn op 2vncka^.- (Nicht am Sonntag aus tragen !j Dieses Streischen kann je nach Gutdünken belassen oder ab getrennt werden. Neue Frachtbriefe. — Die vom Reichs-Eisenbahnamt im Oktober v. I. erlassenen, s. Z. hier mitgeteilten Bestimmungen, wodurch für die deutschen Eisenbahn-Frachtbriefe ein stärkeres, haltbares Schreib papier vorgeschrieben wurde, haben zur Folge gehabt, daß bei der Ver sendung von Frachtbrief-Duplikaten mit der Post wegen der größeren Schwere des Frachtbriefpapiers nicht mehr so umfängliche briefliche Mit teilungen beigefügt werden konnten wie früher, wenn nicht das Gewicht des einfachen Briefs überschritten werden sollte. Um dem abzuhelsen, hat das Reichs-Etsenbahnamt für Frachtbrief Duplikate, bei denen es aus Widerstandsfähigkeit des Papiers weniger ankommt, als bei den durch zahlreiche, oft rauhe Hände gehenden Original-Frachtbriefen, jene Be stimmungen bis auf weiteres außer Anwendung gesetzt und die Be schaffenheit des Schreibpapiers freigegeben. Der Reichsanzeiger bringt folgende hierauf bezügliche Bekannt machung: »Die auf Grund der Vorschrift im Z 52 Absatz 1 der Verkehrs ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in Bezug auf die Beschaffen heit des zu Frachtbriefen zu verwendenden Schreibpapiers am 13. Ok tober 1892 erlassenen Bestimmungen (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 632) werden für das Papier zu Frachtbrief-Duplikaten bis auf weiteres außer Anwendung gesetzt. Für Duplikate wird die Be schaffenheit des Schreibpapiers freigegeben, sofern sie durch den Aufdruck »Frachtbrief-Duplikat« zu Original-Frachtbriefen unbenutzbar ge macht sind. Im übrigen müssen die als Frachtbrief-Duplikate gekenn zeichneten Formulare in Farbe, Größe und Vordruck den im H 52 der Verkchrsordnung für Frachtbriefe enthaltenen Vorschriften entsprechen, auch zur Bestätigung dessen mit dem Kontrollstempet einer inländischen Eisenbahn versehen sein. Berlin, den 25. Mai 1893. Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts. Schulz.» Sonntagsruhe. —Die vielfachen Klagen über ungleichmäßige Hand habung der Vorschriften über die Sonntagsruhe und namentlich über das Ausstellen von Verkaufsgegenständen in Schaufenstern re. hatte die Konfektions-Zeitung -Der Geschäftsfreund-, deren Leserkreis an dieser Frage besonders interessiert ist, veranlaßt, unter Darlegung der daraus resultierenden Mißstände bei den zuständigen Ministerien vorstellig zu werden und eine klare Interpretation zu erbitten. Es war in der Ein gabe namentlich darauf hingewiesen worden, daß z. B. in Aachen durch Gerichts - Erkenntnis die Offenhailung der Schaufenster als straffällig bezeichnet wurde, während sie in Köln erlaubt ist, und daß den letzteren Standpunkt neuerdings auch eine Verfügung des Polizei-Präsidenten in Breslau vertritt, die ausdrücklich anerkennt, daß nur während der Kirchenstunden Schaufenster re. verhängt sein müssen, wogegen für die übrige Zeit ein Zwang in dieser Hinsicht nicht bestehe, vorausgesetzt, daß die Räume selbst dem Geschäftsbetrieb verschlossen bleiben. Hierauf ist der Redaktion' des -Geschäftsfreund» folgende für alle Ladeninhaber gleichmäßig wichtige Antwort zugegangen: -Ministerium für Handel Berlin, den 19. Mai 1893. und Gewerbe. -Auf die Eingabe vom 1. Mai d. I. erwidern wir der Redaktion, daß das Gesetz vom 1. Juni 1891 Bestimmungen über das Aus stellen von Verkaufsgegenständen in Schaufenstern oder Ladenthüren an Sonn- und Festlagen nicht enthält. Vorschriften hierüber, sowie über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage überhaupt, sind der landesrechtlichen Regelung Vorbehalten geblieben. In Preußen gellen in den verschiedenen Landesteilen über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage z. Z. noch verschiedene Polizeiverordnungen und auf diese verweist der Schlußsatz in der Vorschrift zu V 2 unserer, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffenden Ausführungs-Anweisung vom 10. Juni v. I. Eine Revision dieser Vorschriften, die voraus sichtlich zu einer größeren Gleichmäßigkeit führen wird, steht bevor.» Der Minister Der Minister Der Minister der geistlichen, des für Handel und Unterrichts- u. Meüicinal- Jnnern. Gewerbe. Angelegenheiten. Im Aufträge In Vertretung Im Aufträge gez.: Hanse. gez.: Lohmann. gez.: Küglcr.» — Durch eine Brrsügung des Handelsininisters waren Erhebungen da- Sechzigster Jahrgang, rüber angeordnet worden, welche Ausnahmen von dem in § 105 b, Abs 1 der Gewerbeordnung ausgesprochenen Verbot der Sonntagsarbeit auf Grund des § 105s, Abs 1 für solche Gewerbe zugelassen werden können, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervorlrelender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist. Die hiernach von den Regie rungspräsidenten erstatteten Berichte gewähren, wie der Handelsminister in einem neuerlichen Nunderlasse aussührt, in ihrer Mehrzahl noch keine ausreichende Uebersicht über die in Betracht kommenden Gewerbe, über das Maß der für sie erforderlichen Sonntagsarbcil und über die Beding ungen, von denen die Zulassung der Ausnahmen abhängig zu machen sein wird. Außerdem wünscht der Minister die beteiligten Kreise, insbe sondere die Arbeitgeber und Arbeiter derjenigen Gewerbe, für welche die Zulassung von Ausnahmen in Frage kommt, in ausgiebigerer Weise ge hört zu sehen, als es in den meisten Bezirken bisher geschehen ist. Einer dem Erlaß beigesügten Uebersicht über die von dem Gebot der Sonntags ruhe nach tz 105; der Gewerbe-Ordnung vorläusig erforderlich erscheinen den Ausnahmen ist für das Druckgewerbe folgendes zu entnehmen: -Buchdruckereien. Sonntagsardeit wird fürZeitungsdruckereien und für sogenannteAccitenzdruckercicn gewünscht. Bezüglich der Zeüungsdruckereien wird mehrfach hervorgehoben, daß gerade am Sonntag e,n größeres Lesebedürsnis des Publikums hervortrele, so daß die Sonn- und Fesliags- nummern umfangreicher hergestellt werden müßten und eine Arbeit auch während der Nacht von Sonnabend auf Sonntag ersorderten. — Für die Vorbereitung der Sonn- und Fesltagsmorgcnnummer erscheint nach den vorliegenden Berichten eine höchstens fünfstündige Sonnlagsarbeit an allen Sonn- und Festtagen mit Ausnahme der zweiten Feiertage der großen Feste ausreichend. Dagegen kann ein besonderes Bedürfnis des Publikums nach einer Monlagsmorgcnausgabe nicht anerkannt werden, wie denn auch ein großer Teil der Tageszeitungen eine solche Ausgabe schon jetzt nicht herstelli. Es wird sich empfehlen, die Sonn tagsarbeit zur Herstellung der Sonntagsausgabe von der Bedingung abhängig zu machen, daß die spätestens von Sonntag vormittag 5 iiyr an zu gewährende Ruhe ununterbrochen mindestens 21 Stunden be tragen muß. Für Accidenzdruckereien wird zwar mehrfach die Zulassung der Beschäftigung während der ganzen Dauer der Sonn- und Festtage zur Herstellung von Familienanzeigen und anderen eiligen Anzeigen und Bekanntmachungen gefordert. Für Berlin wird SonniagSarbeit nament lich für die die öffentlichen Anschläge verfertigenden Buchdruckereien ge wünscht. Indessen dürfte hier dem wirklichen Bedürfnisse, insoweit es sich z B. um die Drucklegung von Bekanntmachungen, betreffend Hochwasser, Eisgang u.dergl., sowie von Todesanzeigen, plötzlichen Abänderungen von Theatervorstellungen und anderen Lustbarkeiten, sowie von Versamm lungen handelt, durch die Vorschrift im H 1t)5s Absatz 1 Ziffer 1 genügend Rechnung getragen sein. Dagegen wird anderieils durch die Ver weisung der Buchdruckereien aus diese Vorschrift verhindert, daß der Begriff der eiligen Drucksachen allzuweit ausgedehnt wird.» Bodleian Bibliothek in Oxford. — Nach dem soeben ver öffentlichten Bericht der Kuratoren der Bodleian Bibliothek in Oxford für 1892 erhielt die Bibliothek während des verflossenen Jahres einen Zuwachs von 55 525 Büchern, Broschüren, Zeitschriften re. 39 181 davon kamen der Bibliothek gesetzlich zu; von dem übrigen Teile stammen 2158 Bände auS Deutschland, 1256 aus Frankreich, 221 aus den Vereinigten Staaten, 59 aus Australien, 37 aus Kanada. Geschästsjubiläen. — Am heutigen 1. Juni feiern zwei hoch geachtete Firmen: Carl Habel (C. G. Lüderitz'sche Verlagsbuch handlung) in Berlin und I. Frankens Sortiment u. Verlag (letzt P. Franke u. I. Wolf) in Habelschwerdt den Geüenkiag ihres füns- undzwanzigjährigen Bestehens. Wir hoffen, auf diese beioen festlichen Anlässe zurückkommen zu dürfen, uns verfehlen nicht den geehrten Inhabern der Jubelfirmen unsere herzlichen Glückwünsche auSzujpcechen. Aus dem Antiquariat. — Die Bibliothek des verstorbenen kgl. preußischen Oberstifisyauptmanns Gey. Reg erangsrais A. Piper (ehem. Oberbürgermeisters von Frank,ucl a. O.) ging in den Besitz der Firma Lolckmann L Jerosch in Rostock über. Die Bibliothek ist reich an größeren Werken aus der Geschichte und Kunst und der Goethe-Lilleratur. Personalnachrichkcil. Ernennung. — Herrn August Bagel, dem langjährigen In haber und Leiter des großen Verlagshauses A. Bagel in Düsseldorf, ist von Seiner Majestät dem König der Charakter eines kgl. Kom merzienrats verliehen worden. Gestorben: am 8. Mai Herr E. Th. Lambeck in Wilna, Inhaber d>ir dbi-- tigen, 1853 gegründeten Firma seines Namens) am 9. Mai in Paris im hohen Alter von siebenundachtzig Jahren der Gründer und Chef des wellbekannten Kunstverlagshauses Goupil L Co., Herr Adolphe Goupil; 112
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