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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1893
- Sprache
- Deutsch
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Kommissionär, Bankier und Kapitalgläubiger erhalten am besten je ein eignes Konto in Hauptbuche. Für die Schuldner des Geschäfts (die Kunden) wird nur ein einziges Konto im Hauptbuche geführt, dessen Saldo stets mit dem Saldo der Kundenstrazze übereinstimmen muß. Diese Uebereinstimmung ist schwer zu erreichen, wenn man in der Inventur die zweifelhaften Forderungen unter ihrem Betrage ansetzte; leichter ist es, von der Summe der Forderungen, die voll aufgeführt sind, einen bestimmte» Prozentsatz als wahrscheinlichen Verlust vor dem Bücherabschluß abzuziehen und nachher wieder vorzutragen. Definitiv verbucht werden dann nur die faktisch eintretenden Verluste. Sämtliche Lieferanten, also alle Verleger, Buchbinder ic. zusammen, erhalten im Hauptbuche auch nur ein Konto, wenn man nicht für die ü Cond. - Sendungen ein zweites Konto ein richten will. Reserve-Konti empfehlen sich nicht. Durch sie wird das Kapital- Konto nur zersplittert ohne besonderen Zweck; die wirkliche Reserve liegt doch im Kapital-Konto. Die Notwendigkeit der artiger Konten liegt nur bei Aktiengesellschaften mit fest stehendem Kapitale vor, und eine Inanspruchnahme solcher Reserven ist bei sorgfältiger Inventur und entsprechender Ab schreibung wahrscheinlicher Verluste ausgeschlossen. Zinsen und Agio vereinigt man zweckmäßig auf einem Konto; ein Konto zur Aushilfe sollte überhaupt nicht Vorkommen; die darauf zu ver buchenden Posten betreffen immer ein reguläres Konto und müssen auf diesem zum Ausdruck gelangen. Bei der große» Verschiedenheit der Geschäfte ist natürlich eine Schablone ausgeschlossen; die Buchführung muß sich dem Geschäfte anpassen, sie wird auch nach den abweichenden persön lichen Ansichten der einzelnen Inhaber über den Wert dieses oder jenes speziellen Nachweises ihre Verschiedenheiten haben. Dies ist Sache jedes Einzelnen; zu wünschen wäre aber eine viel weitere Anwendung der doppelten Buchführung; denn bei allen Idealen, die im Buchhandel angeblich vorwiegen, bleibt er doch immer ein Geschäft, das Gewinn und Verlust bringen kann, worüber nur eine geordnete Buchführung die unentbehrliche genaue Rechenschaft giebt. Berlin. D. Schön wandt. Vermischtes. Kreisverein Ost- und Westpreußischer Buchhändler. — Die dreizehnte ordentliche Hauptversammlung des Kreisvereins Ost- und Westpreußischer Buchhändler wird am Sonntag, den 11. Juni d. I. vormittags II'/, Uhr in Elbing (Casino-Lokal) statlfinden. (Vgl. die Bekanntmachung im amtlichen Teile der Nr. 123 d. Bl.) Reichsgerichtsentscheidungen. — Die Gewährung der Siche rung oder Befriedigung eines drängenden Gläubigers, welche dieser nicht in der Art zu beanspruchen hatte, seitens eines insolventen Schuldners, um der sofortigen Konkurseröffnung zu entgehen, und um Zeit für eine Besserung seiner Geschäftslage zu gewinnen, ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 4. März 1893, nicht als Gläubigerbegünstigung (K 211 der R.-Konk.-Oron.) zu bestrafen. — Bei einemWerkverdingungsvertrage ist nach einem Urteil des Reichsgerichts, VI. Civilsenats, vom 9. März 1893, im Gebiete des Preuß. Allg. Landrechts stets, auch wenn der Vertrag als ein Handels geschäft auzusehen ist, für die Beurteilung der Rücktrittsbefugnis des Bestellers wegen Verzuges des Werkmeisters nur der §938 I 11 des Allg. L -R «-Ueberhaupt aber steht dem Besteller frei, wenn das Werk mit dem Abläufe der ausdrücklich bestimmten Zeit durch die Schuld des Werk meisters oder durch einen in dessen Person sich ereignenden Zufall nicht abgeliefert wird, von dem Vertrage zurückzutreten-) und nicht die Be stimmungen des Handelsgesetzbuchs über den Verzug des Verkäufers maß gebend. In Bezug auf Z 938 1 11 Allg. L.-R. hat das Reichsgericht durch dasselbe Urteil ferner ausgesprochen, daß dem Werkmeister, der seine kontraktlichen Verpflichtungen zur pünktlichen Lieserung nicht erfüllt hat, der Nachweis obliegt, daß er an der Erfüllung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Zufall oder durch ein Verschulden des Bestellers gehindert worden ist. Politische Bilderbogen Nr 8: »Juden-ABC-, — Ueber die jüngst ausgegebene Nr. 8 der -Politischen Bilderbogen- schreibt uns der Verleger Herr Glöß in Dresden: -Der kürzlich in meinem Verlage erschienene Bilderbogen Nr. 8 -Juden-ABC.« wurde in einigen Handlungen Berlins, Breslaus rc. konfisziert; auch brachten verschiedene Blätter die Mit teilung (u a. die Kreuzzeitung und das Berliner Tageblatt), daß der Bogen mit Beschlag belegt worden sei. Nach einer von mir bei dem Berliner Polizeipräsidium gehaltenen Anfrage ist indessen nur das Aushängen und Ausrufen dieses Bogens verboten und sind einige Exemplare zur Sicherung des Beweises behufs Einleitung des Straf verfahrens wegen groben Unfugs gegen die betreffenden Händler in Gerichtsgewahrsam genommen worden. Dem Weiterverkauf dieses Bogens steht indessen nach dieser Mitteilung irgend ein Hemmnis nicht entgegen.» JnOe st erreich verboten. — Vom k. k. Landesgericht in Prag wurde mit Erkenntnis vom 29. März 1893 verboten die Weiterverbreitung der Druckschrift: -Ein Ritualmord. Aktenmäßig nachgewiesen von Pfarrer vr. Joseph Decker t» 2. Auflage. Verlag der Druckerei Glöß in Dresden. Gleichzeitig wurde verboten die Weilerverbreitung der aus dem Um schläge dieser Druckschrift enthaltenen Ankündigung einer Broschüre von Max Bewer (nach 8 302 St.-G.) Von demselben Gericht wurde ferner verboten am 8. April und 26. April 1893 die Weiterverbreitung der Hefte 11 und 13 der Zeit schrift: -Dresdener Wochenblätter für Kunst und Leben.- 2. Jahr gang Redigiert von Heinrich Scham lPudor) (nach Z 300 St.-G. bezw. tz 58 lit. e. St.-G.) -Schafe im Wolfspelz und Wölfe im Schafspelz.» — Der Verfasser der Broschüre -Schafe im Wolfspelz und Wölfe im Schafspelz-, Paulus Meyer, wurde auf Erfordern des Leipziger Landgerichts in Wien verhaftet und wird voraussichtlich nach Leipzig ausgeliefert werden. Es wird ihm zum Vorwurf gemacht, in seiner Broschüre die heftigsten verleumderischen Angriffe gegen protestantische Geistliche vorgebracht zu haben. Die Broschüre (Verlag von Gustav Ad. Dewald in Berlin) wurde in Leipzig mit Beschlag belegt. Weltausstellung in Chicago. — Die -National-Commission- sür die Weltausstellung erhielt eine Mitteilung von dem Generaldirektor Davies mit einem Schreiben, das von den Ausstellungs-Kommissaren Oesterreich-Ungarns, Brasiliens, Dänemarks, Frankreichs, Deutsch lands, Englands, Italiens, Japans, Norwegens, Portugals, Rußlands, Siams, Schwedens und der Schweiz unterzeichnet ist. Darin wird er klärt, daß die Antwort auf die Mitteilung hinsichtlich der Preis-Jury (vergl. Nr. 121 d. Bl.) nicht ausreichend sei und daß trotz der seit mehr als einem Jahre wiederholten Aufforderungen den Kommissaren keine Mitteilungen hierüber zugegangen seien. Jetzt sei es zu spät, eine internationale Jury einzusetzen, sie zögen daher die ausgestellten Gegenstände ihrer Staaten von der Preisbewerbung zurück. Diese Mitteilung gab Veranlassung zu einer lebhaften Beratung in der Kommission St. Clair, der Vertreter von West-Virginien, führte aus, die Angelegenheit sei sehr ernst; wenn sie nicht geregelt würde, so würde daraus ein unersetzlicher Schaden für die Ausstellung und eine Schande für das Land erwachsen. Die Mitteilung Davies' wurde der Kommission für die Preisverteilung überwiesen. Mehrere Hundert amerikanische Aussteller richteten an Foster ein Schreiben, in welchem sie gleichfalls gegen das System der Preisverteilung Protest erhoben und erklärten, sie würden dem Beispiele der fremden Länder folgen, wenn das geplante System keine Aenderung erfahre. Inzwischen ging folgende neue telegraphische Meldung über diese Angelegenheit ein, die damit eine unerwartete Wendung nimmt: -Die Kommissare derjenigen Länder, welche wegen der beabsichtigten Art der Prämiierung die Ausstellungsobjekte ihrer Staaten von der Preis bewerbung zurückzogen, haben beschlossen, daß ihre Länder unter sich konkurrieren, eine eigene, von der amerikanischen Abteilung unab hängige Jury ernennen und eigene Diplome austeilen sollen. - Die Nationalzeitung bemerkt hierzu vollkommen zutreffend: -Das ist ein ganz angemessenes Auskunftsmittel. Der Preis der jenigen Diplome, welche die amerikanische Kommission selbständig ver teilen will und die nach Landessitte gegen Barzahlung zu erhalten sein dürften, wird durch die Konkurrenz der Jury-Diplome, die nur durch hervorragende Leistungen zu erlangen sein werden, erheblich gedrückt werden. Vielleicht veranlaßt diese Betrachtung schließlich die amerikanische Ausstellungskommission doch noch zum Anschluß an die internationale Jury, wenn Erwägungen des internationalen Anstandes dazu nicht aus reichend sind.» Vom Postwesen. Chicago. — Auf dem Weltausstellungsplatze in Chicago ist für die ganze Dauer der Ausstellung in dem Oovsrvmoot bvilckiv^ eine Postanstalt mit vollem Bestellungs-, Ausgabe und An nahmedienst eingerichtet worden. Postsendungen, die auf dem Ausstellungs-
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