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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1893
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- Deutsch
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äs 124, 1. Juni 1893. Nichtamtlicher Teil. 3293 Der gute Glaube der Beklagten habe auch fortgedauert, nachdem das erstinstanzliche Urteil vom 7. Mai 1892 im Vor prozesse (gegen Seemann und Genossen) ergangen gewesen sei. Denn wenn auch dieses Urteil noch vor dem Erlasse des dritten Rundschreibens (vom 15. Juli 1892) verkündet worden sei und Zweifel hätte anregen können, ob die vom Reichsgerichte gezogenen weiteren Grenzen des Erlaubten oder die engeren Grenzen des landgerichtlichen Urteils die richtigen seien, aus keinen Fall lasse sich sagen, daß die Beklagten in einer von der Judikatur und von Schriftstellern wie Bähr und Wiener in so verschiedenem Sinne beantworteten Rechtsfrage durch die Verkündung eines bis jetzt nicht in Rechtskraft übergegangenen Urteils zum Bewußtsein ihrer Handlungsweise gebracht werden mußten. Einen etwa hervorgetretenen Zweifel hätten sie mit Recht durch die ihnen günstigere Meinung des Reichsgerichts überwinden dürfen. Diese Erwägungen rechtfertigten zugleich die Annahme, daß auch von einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Verschuldung nicht die Rede sein könne. Eine solche sei nach Z 121 S. 2 B. G. Bs. nicht anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Rechts verletzung so fern liege, daß sie selbst von einem ordentlichen aufmerksamen Hausvater nicht würde berücksichtigt worden sein Ein solcher Vorwurf entfalle schon nach dem, was im Vor stehenden über die schwankende Beurteilung der einschlagenden Rechtsfragen in Judikatur und Litteratur Erwähnung ge funden habe. Nach alledem lasse sich nur sagen, daß die Beklagten, wenn auch objektiv unberechtigt, so doch ihrem Wissen und Willen nach in der nicht unberechtigten Absicht einer Bekämpfung der Preis schleuderei, also keineswegs mit dem Bewußtsein des Unrechts oder gar mit dem Bestreben einer böswilligen Schädigung der Klägerin, um der Schädigung als Selbstzweck willen, gehandelt hätten. Die Verneinung einer subjektiven Verschuldung führe be züglich der beiden Beklagten zur Abweisung der Klage. Bei dem Unterliegen der Klägerin zur Hauptsache folge ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits aus H 87 C.-P.--O. Die «koppelte vuelikaltmiK, Tiuuüedst kür «keo 8vrt;m6vt8bk16llliau(l6l tzn1rvi<:KIlli,88xtziiiL88 äar- A68ttzII1 von L-osterb Ukrstiest. löchrig- 1893, Düooä. Dbomas. 8°. 96 8. Oed. 2 bar. Dieses soeben erschienene Werk muß dem Sortimente drin gend zum genauesten Studium empfohlen werden; es führt den Nachweis, wie es in der Einleitung heißt, daß die doppelte Buchführung für alle Zweige des Buchhandels anwendbar ist und keineswegs eine außergewöhnliche Arbeitsvermehrung erfor dert, aber große Vorteile bietet. Letzteres ist unbedingt richtig. Gegenüber einer sorgfältigen, vollständigen einfachen Buchführung erfordert die doppelte sogar weniger Arbeit und bietet doch den unschätzbaren Vorteil der größten Sicherheit in der scharfen gegenseitigen Kontrolle aller Eintragungen. Es wäre sehr zu wünschen, daß diese erneute Anregung auch den Erfolg hätte, der doppelten Buchführung, besonders in den Reihen der Sortimenter neue Freunde zuzuführen, die sich nicht allein theoretisch damit beschäftigen, sondern sie praktisch anwenden; denn kein Geschäft bedarf einer so sorgfältigen Buch führung, wie grade das Sortiment mit der Unzahl von einzelnen Posten, die ohne die straffe Ordnung der systematischen Buch führung nie und nirgends eine klare Uebersicht gestatten. Das Bedürfnis ist auch fast allseitig anerkannt; aber man scheut sich vor der gefürchteten Mehrarbeit, obgleich eine solche gar nicht erforderlich ist. Zudem weiß man die Sache nicht an- zusangen; denn man hat in seiner Jugend als Lehrling und Gehilfe keine Gelegenheit gehabt die doppelte Buchführung zu lernen; in den wenigen Geschäften aber, die sie schon hatten, war! sie die Domäne eines Einzelnen, der mit Eifersucht darüber wachte, daß keiner es ihm abguckte, selbst wenn dessen Arbeiten direkt für die Buchführung verwendet werden mußten. Mehr oder weniger wird die doppelte Buchführung auch in jedem Ge schäfte in den Händen eines Einzelnen bleiben, sei es des Chefs selber oder eines Buchhalters; denn man will die Abschlüsse natürlich möglichst geheim halten; daher werden Lehrlinge und Gehilfen in ihrer gewöhnlichen Laufbahn selten Gelegenheit finden, die doppelte Buchhaltung praktisch zu erlernen; sie bleiben darauf angewiesen, zum mindesten die Abschlußarbeiten durch Selbstunterricht aus guten Lehrbüchern zu lernen. Dagegen wäre es gegen den bisherigen Zustand schon ein bedeutender Fort schritt, wenn der buchhändlerische Nachwuchs in seiner Lern- und Wanderzeit praktisch die Vorbuchungen für die eigentliche Haupt buchführung kennen lernte, also diejenigen Arbeiten, die unbe dingt in jedem Sortiment Vorkommen und die die Grundlage für die systematische Buchführung bilden. Kommt zu dieser Praxis dann noch das Verständnis des Zusammenhangs aller Buchungen und die leicht zu erlernende Beherrschung der Buchungs- formen, so ist die Einrichtung einer systematischen (doppelten) Buchführung im eigenen Geschäfte leicht, und mit wenig Hebung werden dann auch die Abschlußarbeiten erlernt. Der Verfasser unseres Lehrbuches setzt voraus, daß seine Leser diese Praxis gründlich kennen, und behandelt nur die eigentliche Hauptbuchführung, das Buch ist also nicht für Anfänger, und selbst Geübtere werden sich schwer hineinfinden, so lange sie nicht direkt in der Buchführungspraxis stehen und tagtäglich Gelegenheit haben anzuwenden, was sie im Lehrbuche gelesen. Auf 56 Seiten läßt sich nicht alles ausführlich erläutern, was dem Unerfahrenen in der Praxis ausstößt und ihm Kopf zerbrechen verursacht; größte Einfachheit ist hier Bedingung, wie der Verfasser auch in der Einleitung mit Recht betont; doch ließe sich darüber streiten, ob er im Text gerade dieser Forde rung gerecht geworden ist. Im ganzen ist seine Anweisung verständlich und durchaus sachgemäß, sodaß mit ihrer Hilfe jeder Chef sich eine doppelte Buchführung einrichten kann. Im einzelnen dürfte sich die gewissenhafte Erwägung folgender Punkte sehr empfehlen. An Arbeiten für die Hauptbuchführung wird am meisten gespart, Wenn die ersten Verbuchungen in einer Weise erfolgen, die ein Addieren gestattet; es kommt also auf die Einrichtung und Füh rung der Grundbücher sehr viel an und ist hierauf besonders zu achten. Die Zahl der Conti im Hauptbuche ist auf das Allernötigste zu beschränken. So interessant auch in manchen Fällen die weitere Spezifizierung einzelner Konten sein mag, z. B. die Trennung der Spesen in Frachten, Miete, Zinsen u. s. w., so wenig gehört diese Trennung ins Haupt buch, weil dadurch die Arbeit der Buchführung ins Ungeheuer liche steigen würde und daran die ganze Hauptbuchführung scheitern müßte. Derartige Skontrierungen macht mau am besten in eignen Nebenbüchern, wenn man darauf so viel Wert legt, um die Abschreibarbeit daran zu wenden. Die Inventur bildet die Grundlage des Bücheranfangs und des Jahresabschlusses; auf einer sorgsältig und gewissenhaft aufgestellten Inventur be ruht daher vor allem die Zuverlässigkeit der ganzen Buchführung; hierin gemachte Fehler zeigt auch die doppelte Buchführung nicht immer, wenn auch bei der nächsten Inventur sich die Differenzen meistens Herausstellen. Bei Aufnahme der Inventur ist bereits auf die Hauptbuch- Konten dadurch Rücksicht zu nehmen, daß die entsprechende Tren nung richtig erfolgt. Ein Konto Firmenwert ist nur gerechtfertigt, wenn eine Firma gekauft ist, also der Wert dafür bar bezahlt wurde; dieser Wert bleibt in der Buchführung unverändert. Jede Aende- rung an solchen Posten würde den Abschluß unrichtig machen, weil dadurch Verschiebungen Vorkommen müssen, die in dem re gulären Geschäftsgänge nicht begründet Pnd. Wer eine Firma ! selber gegründet hat, wird ein solches Konto nicht einrichten. 441«
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