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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1893
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- Deutsch
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HS 124, 1. Juni 1893. Nichtamtlicher Teil. 3291 1) die Beklagten zu verurteilen, daß sie die oben er wähnten Aufforderungen bei einer Strafe von 1000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen hätten, 2) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Entschädigung, eventuell 1600 ^ nebst 5»/« Zinsen vom Tage der Klag erhebung an (19. November 1892), zu verurteilen, und 3) das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig voll streckbar zu erklären. Neben den in der Klageschrift begründeten allgemeinen Rechtsausführungen nahm sie in betreff des Thatbestandes zunächst auf die im Parteien-Einverständnisse beruhenden That- sachen Bezug und machte außerdem folgendes geltend: 1) Die Versendung der drei Rundschreiben durch die Bestellanstalt sei in unverschlossenen Briefumschlägen, also öffentlich erfolgt. Die Ocffentlichkeit der Verbreitung sei übrigens auch aus der Zahl der Exemplare und der sonstigen Versendungsart, nämlich daraus zu folgern, daß die Ver sendung in einer Zahl von etwa 2900 Exemplaren und zwar mittels der Zettelpakete erfolgt sei, so daß auch die Geschäfts gehilfen vom Inhalte der Rundschreiben Kenntnis erlangt hätten, und daraus, daß durch die Anheftung der Zettellisten über den Pulten der Expedienten deren Inhalt auch demjenigen Teile des Publikums zugänglich geworden sei, das in den betreffenden Räumen verkehre, z. B. den Autoren. 2) Das Geschäft der Klägerin sei ein reines Kunst verlagsgeschäft, das bis zum Erlasse des ersten Sperre-Rund schreibens, soviel erinnerlich, niemals Erzeugnisse des Buch handels bezogen habe. Es sei eine irrige Annahme der Be klagten, daß die Firma Artistische Union mit der Firma Mayer L Müller in Personalunion stehe; jedes der beiden Geschäfte habe einen selbständigen, eigenartigen und auch räumlich abgesonderten Betrieb. Daß beide Firmen sich in demselben Hause befänden, erkläre sich daraus, daß der gemeinschaftliche Gesellschafter beider Firmen Müller zugleich Mitinhaber dieses Hauses sei. 3) Die Klägerin habe sich niemals einer Prcisschleuderei im Sinne der Maßnahmen der Beklagten schuldig gemacht, also niemals den vom Börsenvereine aufgestellten Rabattgrund sätzen zuwider gehandelt, auch niemals das Börsenblatt bezogen oder zu Inseraten benutzt, an den Vereinsanstalten und -Ein richtungen niemals teilgenommen oder eine solche Teilnahme beansprucht. 4) Durch das Vorgehen des Börsenvereinsvorstandes gegen sie sei ihr ein erheblicher Schaden erwachsen; überhaupt be drohe sie dieses Vorgehen mit dem Abbruch aller ihrer ge schäftlichen Beziehungen mit anderen, und es werde ihr schließ lich ihre geschäftliche Existenz vollständig untergraben. Die Beklagten bestritten, objektiv oder subjektiv widerrecht lich gegen die Klägerin Verfahren zu sein, und widersprachen den gegenteiligen Rechtsausführungen der Klägerin. Zu den thatsäch- lichen Behauptungen der Klägerin führten sie folgendes aus: zu 1) bestritten sie, daß die Versendung der Rundschreiben in unverschlossenen Briefumschlägen erfolgt, und daß aus der Art der Versendung eine Ocffentlichkeit der Verbreitung zu folgern sei. Betreffs der Anheftung der Zettellisten über den Expedientenpulten bemerkten sie, daß sich der Verkehr mit Autoren und anderen Personen, die nicht zu dem im Laden kaufenden Publikum gehörten, in den Kontoren und nicht an den Pulten der Expedienten zu vollziehen pflege. Zu 2) bestritten sie, daß die Klägerin ein reines Ver- lagsgeschüft betreibe. Im übrigen sähen sie das Geschäft der Klägerin als in Personalunion mit demjenigen der Firma Mayer L Müller stehend an. schon um deswillen, weil der Gesellschafter Müller beiden Firmen angehöre, und folgerten hieraus zugleich, daß die Teilhaberschaft Müllers an der satzungsgemäß gesperrten Firma Mayer L Müller sie ohne Sechzigster Jahrgang. weiteres auch zur Sperrung der Firma der Klägerin berechtige. Alle übrigen Behauptungen der Klägerin unter 1) und 2) und deren Ansühren unter 3) ließen die Beklagten unbe stritten. Zu 4) behielten sie sich die Erklärung vor, nachdem das Prozeßgericht mittels verkündeten Beschlusses die Verhandlung und Vorabentscheidung auf den Grund des Anspruchs be schränkt haben würde. Außerdem führten die Beklagten in thatsächlicher Be ziehung noch an, daß seit dem Vorstandswechsel im Jahre 1889 die Verleger-Erklärungen nur noch nach dem neueren Formulare herbeigezogen würden, durch welches die älteren Formulare thatsächlich außer Kraft gesetzt seien. Im übrigen betonten die Beklagten, daß sie jede Ver schuldung, insbesondere auch ein absichtlich rechtsverletzendes Verhalten bestritten, vielmehr jederzeit mit dem Bewußtsein gehandelt hätten, zu ihren Maßregeln, wie gegen die prinzipiellen Schleuderer überhaupt, so auch gegen die Klägerin im be sonderen berechtigt zu sein. Das Landgericht fand in Uebereinstimmung mit dem Ur teil der V. Civilkammer desselben Gerichts vom 7. Mai 1892 (im Prozesse Mayer L Müller gegen Seemann und Genossen) in dem Vorgehen des beklagten Börsenvereins-Vorstandes ein objektives Verschulden, verneinte dagegen aus Grund des von ihm hier als maßgebend erachteten Sächsischen Rechtes die Frage des subjektiven Verschuldens und gelangte damit zur kostenfälligen Abweisung der Klage. Wenn es sich mit seiner Rechtsanschauung im teilweisen Widerspruch zu der bekannten Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. Juni 1890 setzt, so verdienen um so mehr die Urteilsgründe Beachtung, mit denen es das objektive Verschulden gerade aus diesem Reichsgerichtsurteile abzu leiten sucht. Das Landgericht erkennt zunächst an, daß sich der Börsen- Vereins-Vorstand schon seit Erlaß des ersten der vorerwähnten drei Rundschreiben wieder der älteren wahlweisen Fassung der Verlegererklärungen bedient habe, wonach es den Verlegern frei gestanden hätte, den ihnen vom Vorstande bezeichneten Firmen gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatte zu liefern. Allein das schütze die Beklagten nicht vor dem Vorwurfe der objektiven Rechtsverletzung. Abweichend vom Reichsgerichte nimmt das Landgericht an, daß, wenn einmal die Androhung vollständiger Lieferungssperre als wirksamstes Mittel dtzs Boykotts nicht zu den zulässigen Kampfmitteln ge rechnet werden dürfe, es dann dem Börsenvereins-Vorstande auch nicht erlaubt sein könne, die Ausstellung von Verleger-Er klärungen mit wahlweiser Verpflichtung zu betreiben. In Vieser Hinsicht — aber auch im wesentlichen nur in dieser Be ziehung — pflichte das Landgericht dem Bedenken Bährs in dessen Aufsatze »Ein Buchhändlerprozeß« (Grenzboten 51. Jahr gang Seite 319 u. ff., besonders Seite 325/326) gegen das Reichsgerichtsurteil bei. Nach Ansicht des Landgerichts führten die Erwägungen des Reichsgerichts gegen die Zulässigkeit der vollständigen Lieferungssperre zu der Folgerung, daß eine Ver pflichtung zu solcher überhaupt nicht mehr, also auch nicht wahlweise betrieben werden dürfe. Der Klägerin dürfe un bedenklich zugestanden werden, daß die Reihenfolge der Auf forderung (»gar nicht« zu liefern an erster Stelle), trotz des alternativen Zusatzes, in dem Aufgesorderten nach wie vor zu der Annahme führen müsse, dem Börsenvereins-Vorstande sei es im Grunde genommen immer noch um Herbeiführung einer völligen Lieferungssperre zu thun, und der Aussteller der Er klärung werde seiner durch Unterschrift eingcgangenen Verpflich tung am besten nur dann gerecht werden, wenn er vollständige Lieferungssperre gegen den ihm als Preisschleuderer Bezeichneten eintreten lasse. Sei aber eine solche Beeinflussung überhaupt unzulässig, so sei sie es auch in wahlweiser Form. 441
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