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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. »V 22, 28, Januar 1S14, Wert darstellt oder nicht. An dieser prinzipiellen Ausfassung ändert auch der Umstand nichts, daß bei einer Zeitung nicht von einem Verlagsrecht im Sinne von H 28 des Verlags rechtsgesetzes gesprochen werden kann, da sich dieses Recht aus einer Summe von Rechten zusammensetzt, die in den meisten Fällen erst durch Fortführung des Unternehmens gesichert wird. Es kann auch nicht davon die Rede sein, daß der Titel der Zeitung ein selbständiges Recht darstelle, Wohl aber sehen wir das »Eigentumsrecht« an einer Zeitung — um den miß verständlichen Ausdruck Verlagsrecht durch einen zwar nicht ganz treffenden, aber doch verständlicheren Ausdruck zu ersetzen — in der Summe dieser Rechte, durch deren Ausübung cs dem Besitzer möglich ist, die Zeitung in der von ihm gewählten Form herauszubringen, und zwar als Alleinberechtigter, So ist es eben die Summe aller dieser Rechte, in der wir ein einheitliches, selbständiges Recht, nämlich das Recht aus den Verlag einer bestimmten Zeitung erblicken, nicht zuletzt deshalb, weil dieses Recht einen Verkehrswert besitzt, mag er so groß oder so klein sein, wie er will. Darauf, daß mancher Verleger eine Zeitung nicht geschenkt haben möchte, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da diese Fälle nichts mit der grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage der Bewertung, sondern lediglich mit der der Wertbestimmung zu tun haben. Wenn unserer Anschauung gegenüber auf den Jndividual- charakter einer Zeitung, der ihr durch ihren Herausgeber verliehen wird, hingewiesen wird, so erkennen wir diesen Einwand ohne weiteres als von außerordentlicher Bedeutung für die Höhe der Bewertung an, nicht aber, wenn er geltend gemacht wird, um allgemein die Anerkennung eines Vermögens wertes von Zeitungen zu bestreiten. Es gibt eine ganze Reihe von Zeitungen — wir wollen keine Namen nennen —, die mit ihren Herausgebern oder Verlegern stehen und fallen, aber ungleich viel mehr noch, nach deren Herausgebern und Ver legern niemand fragt. So selbstverständlich es nun auch ist, daß bei der Bewertung einer Zeitung diese reinen Persönlich- keitswerle ausscheiden müssen, ja, daß unter Umständen von einem Verlagswert auch in den Fällen nicht die Rede sein kann, wo das Einkommen aus einer Zeitung infolge dieses persönlichen Moments 5- und tzstellige Ziffern erreicht, so geben doch diese Fälle nur Richtlinien für die Bewertung, ohne den Kern der Frage selbst zu treffen. Man hat sich nun die Sache insofern zu vereinfachen gesucht, als man die Behauptung ausstellte, daß eine Zeitung nicht Gegenstand des Betriebes sei, sondern als Betrieb selbst gelten müsse oder doch einem Gewerbebetrieb gleich zustellen sei. So wenig der Firmenwert zur Wehrsteuer herangezogen werden könne, so wenig könne eine Zeitung als steuerliches Objekt angesehen werden. Das scheint uns unrichtig, denn wenn man allenfalls auch sagen könnte, daß der Zeitungstitel für die Zeitung ungefähr dasselbe bedeute wie die Firma für den gesamten Betrieb, so wird man doch nicht die Zeitung als solche mit der Firma gleichstellen können, gerade deshalb nicht gleichstellen können, weil an der Zeitung eine Summe von Gegenständen bzw. Rechten haftet, die einer »Firma« nicht zustehen. Der Unter schied wird besonders klar, wenn man sich vergegenwärtigt, daß oft mehrere Zeitschriften in einem Betrieb vereinigt sind, aus dem ruhig eine oder die andere verkauft werden kann, ohne daß dadurch die Firma selbst beeinflußt wird. In dem von Herrn Pilz angezogenen Reichsgerichts- urteil ist auch nur der Zeitschristentitel in Vergleich mit der Firma eines Kaufmanns gestellt, mit der er »Ähnlichkeit« habe, da er der Name eines bestimmteil Unternehmens sei. Schwerer wiegt vielleicht» ans den ersten Blick der Hinweis darauf, daß der Wert einer Zeitung in den Abonnementslisten und dem Jnserentenverzeichnis liege. Bei näherem Zusehen wird man jedoch finden, daß sie zwar einen beträchtlichen Wert im Zusammenhänge mit dem Unternehmen darstellen können, aber nicht unbedingte Voraussetzung für seine Fortführung sind. Eine Zeitung wird nicht »wertlos«, wenn irgendein unglücklicher Zufall diese Listen vernichten sollte: die »Kundschaft« spielt hier keine wesentlich andere >38, Rolle als die Fortsetzungslisten bei lieferungs- oder band- weise erscheinenden Werken, Auch gibt es eine ganze Reihe Zeitungen, deren einzelne Hefte oder Nummern genau so um die »Kundschaft« des Publikums werben wie das Buch, Überhaupt wird man finden, daß bei aller Verschieden heit zwischen Zeitungs- und Buchverlag die Verwandtschaft größer ist als die Unterschiedlichkeit, Wenn als Hauptunter schied hervorgehoben wird, daß das Eigentum an einer Zeitung gewissermaßen jeden Tag neu erworben werden muß, um es zu besitzen, so gilt das auch von zahlreichen dem Wechsel und der Veränderung unterworfenen Büchern, die veralten können, wenn bei ihrer Neubearbeitung den Fortschritten der Wissen schaft und Technik nicht oder nicht genügend Rechnung ge tragen wird »Alte« Bücher sind im Gegenteil auch in neuer Bearbeitung schlechter gestellt, als »alte« Zei tungen, deren Wert automatisch mit dem Alter wächst, wenn sie mit der Zeit gehen, während alte Bücher ins Hinter treffen kommen, weil geniale Autoren selten kongeniale Be arbeiter zu Nachfolgern erhalten und der Mangel einheitlicher organischer Darstellung es der Konkurrenz leicht macht, sie aus dem Sattel zu heben. Ferner ist es auch hinsichtlich des Urheberrechtsschutzes bei Büchern nicht besser bestellt als bei Zeitungen, Wie diese sind auch sie nicht gegen Konkurrenz geschützt, ja hinsichtlich des Titels und Arrangements ist der Schutz vielleicht noch geringer als bei Zeitungen, da sich das Moment der Unlauterkeit hier meist schwerer erweisen läßt als bei einem Wettbewerb im Zeitungsverlag, Von einem »Jdeenschutz« kann ja ohnehin hüben und drüben nicht ge sprochen werden. Eine Zeitung ist ein Sammelwerk, rechtlich also Enzy klopädien, Konversationslexiken, Jahr- und Taschenbüchern, Almanachen, Kalendern usw, gleichgestellt. Mithin müßte für diese Verlagsartikel dasselbe gelten, was von Zeitungen gilt, da auch sie mehrere Arbeiten zu einem eigen tümlichen literarischen Zwecke vereinigen. Ausgeschlossen wären nur diejenigen Sammlungen, die völlig selbständige Werke verschiedener Autoren, von denen jedes ein Ganzes für sich bildet, enthalten, Meyers oder Brockhaus' Kon versationslexikon würden demnach unter den Begriff »Zeitung« fallen, während dagegen — um auch hier zwei bekannte Unternehmen als Beispiele anzuführen — Reclams Universal- Bibliothek oder Kürschners Bücherschatz nicht dazu gerechnet werden können. Was den -Zeitungen« recht wäre, müßte daher den erstgenannten Unternehmen billig sein. Für die Bewertung von Zeitungen bei der Wehrsteuer veranlagung spricht nach unserem Dafürhalten in erster Linie der Umstand, daß sich in dem Gesetz überall die Tendenz geltend macht, das im Geschäft angelegte und arbeitende Ver mögen als eine Einheit zum Ausdruck zu bringen. Dieser Grundsatz, aus den Zeitungsverlag angewandt, würde heißen, daß der Betrieb als solcher zu bewerten ist, d, h, also, daß Gebäude, Maschinen, Außenstände, Papiervorräte, Klischees, Manuskripte usw, mit einem Betrage einzusetzen sind, der in seiner Verbindung mit der Zeitung den »Verkausswert« des Betriebs zum Zwecke der Wetterführung ausmacht. Aus diesem Grunde können wir auch die teilweise noch unter der Herrschaft des alten Urheberrechtsgesetzes ergangenen gericht lichen Urteile nicht als maßgebend betrachten, ganz abgesehen davon, daß sie, wie das Reichsgerichtsurteil über das Pfand recht an einer Zeitung, nicht ohne weiteres auf die hier zur Erörterung stehende Frage anzuwenden sind. Es würde zu seltsamen Konsequenzen führen, wenn der Werl eines Zeitungsbetriebes anderen Voraussetzungen unter worfen wäre, als sie sonst für die Veranlagung zur Wehrsteuer Geltung haben. Eine dieser Konsequenzen wäre z, B, die, daß Gesellschafter eines G. m b, H,-ZeitungSbetriebes ihren Anteil überhaupt nicht oder doch nur mit einer nicht dem tatsächlichen Wert entsprechenden Summe zu versteuern hätten, da auch sie natürlich den Betrieb nicht als Ganzes, sondern nur einzelne Teile ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung und das dahinterstehende »Eigentumsrecht« an dem Gesamt- unternehmen zu bewerten brauchten. Um Kapitalien der
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