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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Nr. 22. HA" LCGMmöÄMrstM'erUrö'öÄ'KUWnBW * oder deren iNaum kostet 30 "Pf. Dei eiger^n Anzeigen zahlen Mitglieder für die Seile 10 -Pf.. für '/, 6. 32 M. statt 36 M.. ^ Se''/*^ Stellengesuche werden mit 10>pf. pro * des Dörsenvereins die viergespaltene -Petitzeile oder deren r -Naum 15 -Pf..'/«6.13.50 M.. 6.2S M..'/. 6.50 M.: für Nicht- 4 Mitglieder 40 -Pf.. 32 M.. 60 M.. 100 M. — Beilagen werden * nicht angenommen.-BeiderseitigerErfüllungsort ist Leipzig Leipzig, Mittwoch den 28. Januar 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig. Extraner- (Vollschiller-) Abteilung): I. Einjähriger höherer Fachkurs für Buchhandlungsgehilfen und junge Leute mit gehobener Schulbildung. Der Lehrplan dieses Kurses wird von Ostern 1914 an nach der rein buch händlerischen Seile (Buchhandelsbe triebslehre, doppelte Buchführung, Buchhändler-Korre spondenz, buchhändlerische Rechtskunde, Buchgewerbekunde, Literatur usw.) bedeutend erweitert und vertieft. II. Vorschule (einjährig) für schulentwachsene Knaben zur Vorbereitung auf die praktische Lehre. Vorteile der Vorschule: Einschränkung der Fortbildungs schulpflicht, Erleichterung und Verkürzung der Lehrzeit. Prospekte und Anmeldungen bei dem Unterzeichneten. Leipzig, Platostratze In, I. Direktor vr. Curt Frenzel. (Sprechstunde wochentags 9—1V Uhr.) Wie soll sich der Zeitungsverleger zur Wehr steuer einschätzen? ii. (I siehe Nr. 2l.) In Nr. 19 d. Bl. haben wir Stellung zu den Aus führungen des Herrn Georg Schmidt genommen und darzu legen gesucht, welche Rolle dem Verlagsrecht bzw. Verlags wert bet Büchern im Rahmen des Wehrbeitragsgesetzes zukommt. Aus die Bewertung von Zeitungen, Zeit schriften und sonstigen periodischen Sammelwerken (Ka lendern, Taschenbüchern usw.) zum Zwecke der Ver anlagung für die Wehrsteuer sollte in einem besonderen Artikel eingegangen werden. Da inzwischen Herr Syndikus Pilz das Thema in Nr. 21 behandelt und den Standpunkt der Zeitungsverleger, wie er in einer kürzlich in Leipzig abgehaltenen Versammlung zum Ausdruck gekommen ist, dargelegt hat, so halten wir es für zweckmäßiger, unsere Ausführungen seinem Artikel anzuschließen, als die Artikelserie über »Den Wehr beitrag, die Bilanz und den Verlagsvertrag« fortzusetzen, deren Titel, wie wir ausführten, ohnehin nicht als einwand frei angesehen werden kann. Um zunächst eine Vorfrage zu erledigen, muß darauf hingewiesen werden, daß unter Zeitungen ebenso Zeit schriften zu verstehen sind, da sie im Gesetz fast die gleiche Stellung einnehmen und der Unterschied in der Bezeichnung ebensowenig einen Unterschied in ihrer steuerlichen Behand lung begründen kann, wie der verhältnismäßig geringe Mehr schutz der Beiträge in Zeitschriften gegenüber denen in Zeitungen. Voigtländer sieht in seinem Kommentar über das Urheber- und Verlagsrechtsgesetz den hauptsächlichen Unter schied zwischen Zeitung und Zeitschrift darin, daß die elfteren die unbegrenzte Erörterung und den Nachrichtendienst des gesamten öffentlichen Lebens, insbesondere der Staats- und Gemeindeangelegenheiten bezwecken, die Zeitschriften begrenzt die Erörterung eines bestimmten Gebietes Pflegen (Fachblätter). Auch für Ebner gilt in seinem Deutschen Zeitungsrecht als wesentlich der Inhalt, nicht die Erscheinungsform oder die Bezeichnung, während Allfeld in seinem Kommentar den Schwerpunkt bei Zeitungen auf die Befriedigung der Bedürf. Nisse des Tages nach Neuigkeiten und übersichtlicher, gemein verständlicher Schilderung der Zeitlage besondersauf politischem Gebieteiegt, das Merkmal für den Begriff der Zeitschrift dagegen darin erblickt, daß sie auf diese wechselnden Bedürfnisse weniger Rücksicht nimmt, sondern in ihren Aufsätzen vorwiegend Fragen von bleibendem Interesse behandelt. Jedenfalls sind sich alle drei Kommentatoren darin einig, daß der Unterschied zwischen Zeitung und Zeitschrift schwer zu bestimmen ist. Für unsere Erörterung scheidet, wie schon bemerkt, ein Unterschied überhaupt aus, so daß ebensogut an Stelle des Wortes Zeitung, das wir als den weitergehenden Begriff nach dem Vorgänge des Herrn Pilz wählen, die Bezeichnung »Zeitschrift« gesetzt werden kann. Dagegen wird man sich zunächst über den Unterschied zwischen einer Zeitung und einem Buche klar werden und sich fragen müssen, ob dieser Unterschied in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung derart ist, um eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Bewertung für die Zwecke der Wehrsteuer zu rechtfertigen. Es handelt sich dabei nach unserem Dafürhalten nicht so sehr um die Frage, ob ein Verlagsrecht an einer Zeitung besteht, als darum, ob die Zeitung als solche ein Vermögensobjekt ist, das für die Zwecke der Wehrsteuer herangezogen werden kann. Da weder der Firmenwert, noch der Wert der Kundschaft oder der Geschäftsverbindungen für die Wehrsteuer in Betracht kommen, so ergibt sich daraus, daß nicht jeder Wert steuer licher Veranlagung unterliegt. Ausschlaggebend für die Be steuerung ist vielmehr die Frage, ob ein Wert (ein Gegenstand oder Recht) individueller, also rein persönlicher Natur ist oder einen selbständigen Charakter trägt, d. h. im Verkehr Gegenstand des Kaufes oder Verkaufes sein kann. Darauf ist natürlich im Zeitungsverlag die Frage, ob ein Verlagsrecht an einer Zeitung besteht oder nicht, insofern von wesentlichem Einfluß, als dadurch ihrWeri mitbestimmt wird; ausschlaggebend aber ist sie schon deswegen nicht, weil das Verlagsrechtsgesetz nicht der einzige Schutz ist, der zur Sicherung des Rechtes auf den Verlag einer bestimmten Zeitung herangezogen werden kann. Wir sagen nicht ohne Absicht: einer bestimmten Zeitung, da das Recht aus die Herausgabe bzw. den Verlag einer Zeitung überhaupt kein individuelles Recht ist, sondern nach Maßgabe der Bestimmungen über die Gewerbeordnung und der Vorschriften des Preßgesetzes jedermann zusteht. Neben dem Urheber- bzw. Verlagsrechtsgesetz kommen nämlich als Schutzgesetze für eine Zeitung nicht nur das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern unter Umständen auch die ZH 823 und 826 des B.G.B.'s, sowie das Warenzeichengesetz vom 12. Mai 1894 in Betracht. Der größere oder geringere durch das Gesetz gewährte Schutz kann jedoch wohl den Wert einer Zeitung beeinflussen, aber nicht die Frage entscheiden, ob sie einen 137
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