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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1893
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- Deutsch
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1904 Nichtamtlicher Teil. 71, 27. Mürz 1893. bis zu dem kleinsten aller Bücher herab — dem vantino, der Sehnsucht der Bücherliebhaber! Für den Bibliographen dürste die praktische Einrichtung des Kataloges von Interesse sein, der ein Verzeichnis der Bücher nach Autoren und Stichworten in einem Alphabete aufweist. Zur Vervollständigung ist dem Kataloge noch eine vergleichende Tabelle der in jedem Jahre von der Verlagshandlung veröffent lichten Bände beigesügt, deren Zahlen deutlicher, als Worte dieses vermögen, von der rapiden Entwicklung der Firma Zeugnis geben. Eine ähnliche Tabelle orientiert uns über den Aufschwung des Antiquariats, das durch den Anlauf vieler hochbedeutender Bibliotheken — der Katalog nennt unter anderen die Namen Tiberi, Negri, Barbaglia, de Gubernatis, jCcartazzini, Giovio und Biondelli — in kurzer Zeit zu ungeahnter Höhe empor gebracht wurde. Was schließlich die Ausstattung des Kataloges anbetrifft, so ist vor allem die äußerst übersichtliche Anordnung deS Satzes, sowie die saubere Ausführung des Druckes hervorzuheben. Auch der Titel, in drei Farben ausgesührt, ist geschmackvoll, während das Format, ein schlankes Oktav, in Deutschland nicht überall Beifall finden dürfte, obgleich es die Bestimmung des Buches als »Verzeichnis« oder »Liste« in besonders deutlicher Weise an zudeuten scheint. So giebt der Katalog ein interessantes Bild von der geistigen und buchhändlerischen Arbeit Italiens während der letzten zwan zig Jahre. Julius R. Haarhaus. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt ist eine von dem Geometer Herrn W. Sabel in Koblenz konstruierte Gravier maschine, die der Erfinder Pananagraph nennt. Mit Hilfe dieser höchst sinnreich erdachten und ausgesührten Maschine ist es möglich gemacht, eine beliebige Vorlage in einer genau zu bestimmenden Verkleinerung in der Druckplatte zu gravieren. Die bis jetzt benötigten umfangreichen Arbeiten des Zeichners fallen bei dieser Maschine vollkommen weg. Der Erfinder hat die Maschine bis jetzt hauptsächlich bei kartographischen Arbeiten verwendet. Eine größere Anzahl von Blättern, die mit Hilfe des Pananagraphen hergestellt worden sind, sind gleichzeitig ausgestellt und legen Zeugnis von der außerordentlichen Leistungsfähigkeit der Graviermaschine ab, die nicht nur auf dem Gebiet der Kartographie eine große Umwälzung Hervorrufen, sondern auch aus die anderen Zweige der graphischen Künste von^Einfluß sein wird. Entscheidungen des Reichsgerichts. — Ist beim Engagement eines Handlungsgehilfen zwischen diesem und dem Prinzipal vereinbart, daß der Handlungsgehilfe sich verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Zeit seine Stellung nicht zu kündigen und, falls er, gleichviel aus welchem Grunde, abgeht, eine Konventionalstrafe zu zahlen, so ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, I. Civilsenats, vom 20. November 1892, diese Konventionalstrafe von dem Handlungsgehilfen zu zahlen, sowohl wenn er eigenmächtig abgeht, als auch wenn er arglistig oder grob fahrlässig den Prinzip! nötigt, ihn zu entlassen; fortgesetzte Unpünktlichkeit beim Einhalten der Geschästsstunden seitens des Handlungsgehilfen wird ohne weiteres nicht als eine Nötigung zur Entlassung zu erachten sein. — Oelgemälde sind, nach einem Urteil des Reichsgerichts, VI. Civilsenats, vom 24. November 1892, nicht zu den -Kostbarkeiten- im Sinne des Art. 395 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu rechnen, und es haftet demnach der Frachtführer für die Beschädigung eines von ihm be förderten Oelgemäldes in Gemäßheit der Vorschriften des Handelsgesetz buchs über das Frachtgeschäft; auch hat ein Oelgemälde in der Regel keinen Handelswerl, weshalb der Berechnung des Schadens der gemeine Wert des Oelgemäldes zu Grunde zu legen ist. Hat das Gemälde in dem beschädigten Zustande keinen Verkausswert, so hat der Frachtführer den vollen Wert desselben gegen Herausgabe des Gemäldes zu ersetzen. — Die Uebertragung eines Geschäftes als solchen bildet in Ansehung der Kundschaft nicht den Inbegriff einer Mehrheit oder gar einer ge schlossenen Gesamtheit von Rechten; daher kann bei der Uebertragung der Kundschaft, juristisch gedacht, nicht von der Uebertragung solcher Rechte, mithin nicht von einem Kaufverträge gesprochen werden. Es besteht nur eine Anwartschaft auf ^Geschäftsverbindungen, eine nach Lage der Umstände mehr oder weniger wvhlgegründete Hoffnung auf Abschließung künftiger Rechtsgeschäfte. Darin ist aber ein Kauf nicht zu erblicken. U. O.-L.-G. Köln vom 23. November 1891 und des Reichs gerichts vom 10. Mai 1892. Vom Postwesen. — Bekanntmachung In Tientsin (China) wird am 1. April eine Kaiserlich deutsche Post-Agentur eröffnet. Der Geschäftsbetrieb derselben erstreckt sich auf gewöhnliche und ein geschriebene Briefsendungen, aus Postanweisungen und Postpakete ohne Wertangabe bis zum Gewicht von 5 Icx, sowie aus die Annahme und Ausführung von Zeitungsbestellungen, lieber die Taxen und Versen dungsbedingungen erteilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft. Während derjenigen Zeit des Jahres, in welcher die Schiffahrt zwischen Shanghai und Tientsin durch Frost unterbrochen ist — in der Regel Dezember, Januar, Februar —, kann eine Beförderung von Post paketen aus der Strecke zwischen Shanghai und Tientsin nicht erfolgen. Die in dieser Zeit in Shanghai eintreffenden Postpakete für Tientsin müssen daher bis zur Wiedereröffnung der Schiffahrt in Shanghai lagern. Berlin IV., den 14. März 1893. Reichs-Postamt, I. Abteilung. Sachse. Vom österreichisch-ungarischen Buchhandel. — Die dies jährige Abrechnung der österreichisch-ungarischen Buchhändler findet am Freitag den 31. März in Wien im Rotundensaale der k. k. Gartenbau- Gesellschaft ^Eingang von der Weihburggasse. Restauration Pfalz) statt. Bei Zahlungen ohne Uebertrag genießt der außerhalb Wiens wohnende Sortimenter 1"/o Meßagio. Urheberrechtsschutz in Oesterreich. — Nachdem am 13. März das österreichische Herrenhaus das Gesetz, betreffend die Verlängerung der Fristen zum Schutze des litterarischen und artistischen Eigentums, ange nommen hatte, wurde dieses Gesetz am 23. März auch im österreichischen Abgeordnetenhause angenommen. Die Verlängerung beträgt zwei Jahre. Nähere Nachrichten fehlen noch. Nachdrucksprozeß. — Wegen Nachdrucks wurde am 22. März die jetzt in Stuttgart wohnende Schriftstellerin Franziska v. Kapfs- Essenther (Blumenreich) vor der ersten Strafkammer des Berliner Land gerichts 1 zur Verantwortung gezogen. Die Angeklagte hatte s. Z. den von ihr verfaßten Roman «Glückbeladen» dem Schorerschen Familienblatte verkauft. Da die Zahlung des Honorars erst nach erfolgtem Abdrucke des ganzen Romaues in Aussicht stand, so setzte sich der Ehemann der Angeklagten, Schriftsteller Paul Blumenreich, mit dem litterarischen Bureau von Ernst Rosenfeld in Verbindung und überließ demselben gegen sofortige Zahlung von 600 ^ das Recht, von Schorer das über 700 ^ betragende Honorar einzuziehen, gleichzeitig damit aber auch das Recht der weiteren Zeitungsverwerlung des Romans bis zum Ende des nächstfolgenden Jahres. Als nun die Angeklagte vor Ablaus des Jahres den Roman in Buchform erscheinen ließ, veranlaßte Herr Rosenseld die Anklage wegen Veranstaltung eines Nachdrucks, indem er behauptete, daß ihm das Eigentumsrecht an dem Roman für diese 600 verlaust sei. Paul Blumenreich bestritt entschieden, daß die von ihm mit Rosenseld getroffene Abmachung irgendwie eine andere Bedeutung als die einer einfachen Uebertragung gehabt habe. Rosenseld sollte für die sofortige Hergabe der 600 ./il das zu erwartende Mehr an Honorar erhallen und außerdem den Roman noch in anderen Zeitungen verwerten dürfen. Von dem etwaigen Erscheinen in Buchform sei gar keine Rede gewesen. Der Staatsanwalt hielt einen unberechtigten Nachdruck für vorliegend und beantragte 300 Geldstrafe. Der Nebenkläger verlangte für sich eine Buße von 400 Der Gerichtshof sprach den Angeklagten jedoch ganz frei, da, ab gesehen von allen sonstigen zweifelhaften Momente», nicht die Angeklagte, sondern deren Ehemann selbständig die betreffenden geschäftlichen Ver einbarungen getroffen habe. (Tgl. Rundschau.) Deutsche Sprache und deutsche Wissenschast in der Buko wina. — Das Vorlesungs-Verzeichnis der k k. Franz-Josess-Universität Czernowitz liegt für das am 1. d. M. begonnene Sommersemester vor. Demselben ist eine statistische Uebersicht der Frequenz beigesügt. Die Gesamtzahl der Studierenden beträgt 305. Muttersprache bei 138 Stu dierenden ist das Deutsche <45,2 Prozent), bei 91 das Rumänische (30 Prozent). Die übrigen Idiome sind Ruthenisch, Polnisch, Russisch, Serbisch, Czechisch und Armenisch )5). Der Heimat nach sind die meisten aus der Bukowina und aus Galizien (245 und 39), die übrigen aus Nieder Oesterreich, Vorarlberg, Mähren, Ungarn-Siebenbürgen und Bos nien, dazu 5 Rumänen und Russen. Die 3 Fakultäten zählen unter ihren Hörern 61 Theologen, 195 Juristen, 49 Philosophen (einschließlich 20 Pharmazeuten). Die Dozenten der Rechtswissenschaft lesen nur deutsch, die der philosophischen Fakultät tragen bis aus zwei ebenfalls deutsch vor. Dagegen herrschen die Landessprachen in der griechisch-orientalischen theologischen Fakultät vor. (Lpzgr. Tgbl.) Lx-libris-Verein. — Einem Berliner Blatte entnehmen wir folgenden Bericht:' In der Märzsitzung des Lx-lidris Vereins in Berlin, die unter der Leitung des Geheimen Rats Warn ecke stattfand, wurde u. a. das zier-
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