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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1893
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- 1893-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1893
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- Deutsch
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1902 Nichtamtlicher Teil. 71, 27. März 1893. gehaltenen Rcchtsgrundsätzen stellte, und bei der übermäßigen Ausführlichkeit seiner Begründung konnte man damals wohl schon ahnen, daß noch etwas Tieferes dahinter stecke. Inzwischen hat nun Wiener (Senatspräsident beim Reichsgericht und vor Jahres frist noch Mitglied des ersten Senats, der jenes Urteil gegeben hat) eine Verteidigung des Urteils unternommen und diese in Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht veröffentlicht. Darf man annchmen, daß das, was Wiener sagt, auch im Sinne des Gerichts der Entscheidung wirklich zu Grunde liege, so gewinnt man dadurch einen tieferen Einblick in die mit dem Urteil ver bundene Absicht, die über den einzelnen Fall hinausreicht. Wiener sagt nämlich am Schluß seiner Abhandlung: »Bährs Erstaunen über die getroffene Entscheidung erklärt sich allein daraus, daß sein grundsätzlicher Standpunkt ein von dem des Reichsgerichts durchaus verschiedener ist. Heftige Kämpfe im Wirt schaftsleben mit Erscheinungen, wie Kartelle, Ringe, genossenschaftliche Versuche zur Bewältigung Widerstrebender, sind in Deutschland verhält nismäßig jungen Datums. Vermöge der Züge, welche der hier zur Beurteilung gelangte Fall ausweist, stellte derselbe, wenn ihm auch die Eigenart des buchhändlerischen Gewerbebetriebes eine gewisse Besonder heit verleihen mag, den höchsten Gerichtshof unsers Wissens zum ersten mal vor die Frage, welche Grenzen dem Rechtsschutz für den Einzelnen gegenüber solchen Erscheinungen nach dem bürgerlichen Recht gesteckt seien. Wer diesen Rechtsschutz des Individuums darauf beschränkt er achtet, daß ihm die Verträge gehalten werden, oder Angriffen auf Leib und Gut mittels einer kriminalrechtlich zu ahndenden Handlung ge wehrt wird, der muß freilich zum Schutz auch gegen die empfindlichsten Angriffe, wenn sie nur alles dieses vermeiden, immer ein besonderes Einschreiten der Gesetzgebung fordern. Die in Deutschland geltenden Kodifikationen des bürgerlichen Rechts kennen aber einen Begriff der widerrechtlichen Kränkung und Beschädigung, der allgemein genug ist, um auch eine Schutzwchr gegen anders geartete Angriffe zu bieten Auf solchen allgemeinen Gesetzesgedanken beruht die Entwickelungs fähigkeit des Rechts auch innerhalb der durch das Gesetz gegebenen Schranken. Sie befähigen den Richter — um bei dem vorlie genden Falle zu bleiben — die richtige Stellung auch gegenüber neuen Erscheinungen des Jnteressenkampfes zu finde», bei denen sinnreiche Systeme zur Unterbindung aller natürlichen Lebensbeziehungen eines andern ein helleres Licht auf dasjenige, was unter dem Begriff der Persönlichkeit zu schützen ist, Wersen und zugleich zu einer Prüfung der Art der gewählten Mittel heraussordern. Gewiß wird damit dem Richter eine der schmierigsten Aufgaben gestellt, und die Art ihrer Lösung wird im Beginn solcher Rechlsentwicklung immer Anfechtung erfahren. Es ist schwer, die Grenze prinzipiell zu bezeichnen oder auch nur im Einzelfalle richtig aufzufinden, an welcher die statthafte Be währung der Kraft des einen in die unstatthafte Verletzung des andern umschlägt. Am wenigsten aber wird man der Aufgabe gerecht werden, wenn man, statt alle Einzelheiten des Falles genau in Betracht zu ziehen, andere Fälle, denen gewisse Züge des zu ent scheidenden fehlen, oder andere beigemischt sind, unterstellt und aus der Annahme, daß diese statthaft sein müssen — man braucht nur an die Fälle zu denken, daß der Oberst den Offizieren, der Arbeitgeber den Arbeitern ausgiebt, ein bestimmtes Lokal zu meiden — die Statt haftigkeit des vorliegenden folgert. Betrachtet man in unserm Falle auch unter Absehen von dem gewollten Ziele, die Schleuderer aus der buchhändlerischeu Gemeinschaft auszuschließen, die dazu gewählten Mittel, so waren es die öffentliche Schmälerung des Ansehens des Betroffenen durch die Kundgebungen und die Bedrohung aller Genossen mit den gleichen Maßregeln, falls sie die Sperre nicht vollzögen, die dem Reichsgericht unstatthaft erschienen.- Nach dieser Ausführung Wieners hat hier also das Reichs gericht zum erstenmale ein Urteil gegeben, das die Bestimmung hatte, in die sozialen Kämpfe der Neuzeit in der Art einzu greifen, daß die Kämpfenden je nach der größer» Gunst oder Un gunst, mit der sie das Gericht betrachtet, mit empfindlichen Ver urteilungen zum Schadenersatz heimgesucht werden sollen. An den Buchhändlern sollte hier zuerst ein Exempel statuiert werden. Ob das Bewußtsein hiervon dazu beitragen wird, daß die davon betroffnen Männer, wie Wiener ihnen anrät, ihre Verurteilung mit nicht allzugroßer Empfindlichkeit hinnehmen, lassen wir dahin gestellt sein. Wiener bezeichnet »Kartelle, Ringe und genossen schaftliche Verbände« als die Gesellschaftsgruppen, gegen die ein Rechtsschutz gewährt werden solle. Man wird aber wohl nicht fehlgehen, wenn man annimmt, daß durch daS Urteil vorzugs weise ein Vorgehen gegen die sogenannten Boykottierungen ein geleitet werden sollte. Nun sind ja gewiß diese Boykottierungen höchst beklagens werte Erscheinungen unsres sozialen Lebens. Aber wir halten doch die Justiz nicht für berufen, ein neues Recht dagegen zu erfinden. Das liegt auch nicht innerhalb der »Enlwicklungs- ähigkeit« der Rechtswissenschaft. Wiener sagt, die in Deutschland gellenden Kodifikationen gäben einen genügenden Anhalt dazu. Wo sind denn die Bestimmungen dieser Kodifikationen, die das enthalten? Wo stellen die Kodifikationen einen so allgemeinen Begriff der »widerrechtlichen Kränkung und Beschädigung« aus? Zu jeder »wider« rechtlichen Kränkung« gehört doch vor allem ein Recht, das gekränkt sein müßte Wo ist denn nun aber das Recht der Schleuderer, das durch die Handlungsweise des Börsenvorstands gekränkt worden ist? Wiener sagt, der Begriff der Persönlichkeit müsse geschützt werden. Die Persönlichkeit giebt nicht einen solchen allgemein zu schützenden Begriff ab, sondern sie wird nur in bestimmten Beziehungen vom Rechte geschützt. Neben dem Anspruch auf Unversehrtheit des Körpers hat jeder kraft seiner Persönlichkeit Anspruch auf Schutz seiner Ehre. Daß nun das Vorgehe» des Börsenvorstands ei» ehrverletzendes sei, hat das Reichsgericht selbst nicht angenommen. Auch von andern Gerichten sind mehrfache Versuche der Schleu derer, jenes Vorgehen mit der Beleidigungsklage änzugreifen, abgewiesen worden. Welches weitere Recht der Persönlichkeit giebt es nun, das in unfern Rechten in der Art geschützt würde, daß jemand sagen dürfte: »Mir ist hier ein Schaden zugefügt worden, dadurch ist meine Persönlichkeit gekränkt. Folglich muß mir der Schaden ersetzt werden!«? Ein solches Recht der Per sönlichkeit giebt es nicht. Soll gegen die Boykottierungen vorgegangen werden, so muß sich die Gesetzgebung daran versuchen. Sie wird es aber schwerlich weiter bringen, als daß sie dabei vorkommende Aus schreitungen unter Strafe stellt, gerade so, wie auch die Ge werbeordnung die Ausstände der Arbeiter an sich zugelassen und nur die dabei vorkommenden Ausschreitungen (8 153) mit Strafe bedroht hat. Die Gerichte aber haben um so weniger den Beruf, hier mit einem neuen Rechte vorzugehen, als sie gar nicht imstande sind, dieses Recht folgerichtig durchzuführen. Die Aufgabe ist nicht bloß, wie Wiener sagt, »eine der schwierigsten«, sondern sie ist gar nicht zu lösen. Indirekte Zwangsmittel, um soziale Zwecke zu erreichen, werden heute von allen Seiten angewendet. Wiener selbst führt Beispiele an, die ihm vielleicht schon bei Beratung des Urteils in seinem Senat entgegengebracht worden sind. Er erwähnt die Fälle, daß ein Oberst seinen Offizieren, ein Arbeitgeber seinen Arbeitern den Besuch bestimmter Lokale verbietet. Noch jüngst ist im Reichstage über diese Dinge verhandelt und dabei erwähnt worden, daß sie namentlich auch in Leipzig eine Rolle spielen. Der Verlauf der Sache ist gewöhnlich folgender. Gewisse Gastwirtschaften öffnen den Sozialdemokraten ihre Räume. Dann verbietet der Regimentskom mandeur nicht allein seinen Soldaten, diese Wirtschaften zu besuchen, sondern auch seiner Militärkapelle, in diesen Wirtschaften Kon zerte zu halten. Natürlich werden dadurch die Wirte sehr ge schädigt. Entziehen nun die Wirte den Sozialdemokraten ihre Räume, so boykottieren diese die Bierbrauer, von denen die Wirte ihr Bier beziehen, und fügen dadurch den Brauern und den Wirten den größten Schaden zu. So wird Boykott mit Boykott beantwortet. Müßte man nun nicht, wenn man die Arbeiter für die Boykottierung der Wirte ersatzpflichtig machen wollte, auch den Kommandeur, der durch sein Verbot die Wirt schaften geschädigt hat, für ersatzpflichtig halten? Nein! sagt Wiener; man muß alle Einzelheiten des Falles genau in Betracht ziehen und darnach unterscheiden. Wir können hier keinen Unterschied finden. Im Gegenteil: der Regimentskommandeur übt doch aus seine Untergebnen einen ganz andern Zwang aus, als der, der durch seine einfache Aufforderung auf andere ein wirkt. Jener müßte also um so mehr zum Schadenersatz für verpflichtet gehalten werden. In ähnlicher Weise gestaltet sich das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. Die Ar-
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