Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930316
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189303162
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930316
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-03
- Tag1893-03-16
- Monat1893-03
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Jli 62, l6. Mürz 1893. Nichtamtlicher Teil. 1657 zieht. 15 790 Bde u. 197 Hdss.; c. 31 000 Einzelblätter (Porträts, Autographen, Signete, Druck- u. Papierproben, Cirkulare, Bibliothekszeichen usw.), 10 100 Verlagskataloge, mehrere tausend Einzelnummern von Zeitschriften und Zei tungen, 62 Medaillen, 315 Einbände usw. Verm.-Er. 3000 — Bibliothekar F. Herrn. Meyer. — Wtgl. 10— 12; geschl. 15. Juni bis 15. Juli. — Zur Enlleihung von Büchern sind berechtigt die Mitglieder des Börsenvereins, andere selbständ. Buchhändler unter Bürgschaft ihres Leipziger Kommissionärs, Gehülfen unter Bürgsch. ihres Principals od. seines Kommissionärs. Für Nichtbuchhändler Genehm, des Bibl - Ausschusses erforderlich. Andere Sammlungsgegeustände können nur bei bestimmt nachgewiesenen Wissenschaft!, oder gewerbl. Zwecken mit besond. Genehmigung des Ausschusses ausgeliehen werden. — Gedr. Kat. der Bücher s. u.; Zettelkat. für die Zugänge; Provisor. Jnventarien für die Sammlungen der einz. Blätter. — Erste Grundlage die Sammlung der gelegentl. der Jubelfeier der Erfind, d. Buchdruckerkunst 1840 erschienenen Schriften. 1844 Ankauf der Samml. zur Gesch. d. Buchhandes von I. K St. Schmnltz u. Schenkung der in den Rahmen der Bibl. passenden Bücher des Vereins d. Buchhändler zu Leipzig. 1873 Heber Weisung der vom Börsenverein u. der Reichspost Verwaltung für d. Wiener Weltausstellung zusammengebrachten Sammlung von Zeitungen u. Zeitschriften in je 1 Nr. u. einer von E. Steiger in New-Aork gesammelten Kol lektion deutsch-amerikanischer Zeitungen. 1875 u. später Schenkungen von vr. Albr. Kirchhofs in Leipzig: üb 1000 Bücher, umfangr. Blattsammlungcn u. hdsl. Kollektaneen. 1876 Ankauf der Sammlungen von Heinr. Lempertz in Köln, 1887 der Fricdr. Butsch'schen Lrnamentstichsammlung u Schenkung von geg. 2000 Bildnissen hervorrag. Buchhändler u. Buchdrucker von Heinr. Hermann in Leipzig. Berichte üb. d. Bibl im Börsenbl. f. d. Dtsch. Buchhandel. — Ordnung s. d. Ben. d. Bibl. u. d. Sammlungen d Börsenver. d Dtsch. Buchhändler. 1880. Abgedr. auch im Börsenbl. 1880. Nr. 1. — Verz. d. Sammlungen d. Börsenver. d. Dtsch. Buchhändler. I. Kat. d. Bibliothek. (A. u. bes. Tit.) Leipz. 1885. (XXXr I, 708 S.)- S. 383: Nachtrag zu 933. Der Bibliothekar F. H. Meyer ff. Wenn wir zum Schlüsse unserer Besprechung noch einen Wunsch aussprechen dürfen, so ist es der, daß sich bald für Oesterreich-Ungarn und die Schweiz jemand finden möchte, der in gleich ausführlicher und mustergiltiger Weise uns ein Adreß buch der österreichischen und schweizer Bibliotheken giebt. Vermischtes. Reichsgerichtsentscheidungen. — Bei Auferlegung des Eides an -den Inhaber einer Firma- ist der Eid derjenigen Person ab- zuuehmen, die zur Zeit der Verkündung des Urteils als Inhaber anzu sehen ist. U. R.-G. v. 24. Juni 1892. — Geschieht eine Zahlung durch Vermittelung der Neichsbank mittels Ueberschreibung auf das Giro-Conto eines Dritten, so ist diese Zahlung mit der Ueberschreibung erfolgt. Rücknahme einer solchen kann nur durch rechtzeitige Erklärung an die Neichsbank geschehen. Eine telegraphische Mitteilung an den Dritten entzieht der Reichsbank nicht die Ermächtigung zur Ueberschreibung. U. R.-G. a. a. O. S. 44. Zur Weltausstellung in Chicago. — Im Aufträge der preu ßischen Unterrichtsverwaltung ist für die Weltausstellung in Chicago von dem Berliner königl. Seminarlehrer Otto Arndt eine Arbeit herausgegeben worden, die auch über den unmittelbaren Zweck hinaus Beachtung finden dürfte. Es ist dies ein «Verzeichnis; der pädagogischen Zeitschriften, Lehrbücher und Lehrerkalender Deutschlands-. Der Absicht der preußischen Unterrichtsverwaltung, aus der Weltausstellung auch ein Bild von dem Stande des pädagogischen Zeitschristenmesens in Deutsch land zu geben, trägt Arndts Werk im weitesten Sinne Rechnung. Es sind in das Verzeichnis außer den pädagogischen Blättern im engeren Sinne auch solche Zeitschriften ausgenommen worden, welche nur ein zelnen Zweigen des Unterrichts dienen oder in ihrem kritischen Teile auf die pädagogischen Erscheinungen und Bestrebungen ihres Gebiets regel mäßig Rücksicht nehmen. Abzahlungsgeschäfte. — Gegen den dem Reichstag vorliegenden Gesetzentwurf über die Abzahlungsgeschäfte wendet sich eine an den Reichstag gerichtete Eingabe der Handelskammer in Breslau. Der Grundgedanke des Gesetzentwurfs, die V rwirklichungsklausel als Aus wuchs des Abzahlungsgeschäftes zu beseitigen, sei verfehlt; es liege nur die Notwendigkeit vor, der betricherischen und rücksichtslose» Anwendung derselben Schranken zu setzen, nicht aber sie aufzuheben. Beigesügt ist eine Reihe aus diesen Gesichtspunkten entworfener Bestimmungen, von denen wir die nachstehenden hervorheben: -Ist der Käufer bei wöchentlichen Teilzahlungen mit drei auseinander folgenden, bei monatlichen mit einer Teilzahlung im Rückstand oder be trägt die Summe der rückständigen fälligen Teilzahlungen ein Fünftel des vereinbarten Gesamlkauipretses, so ist nach vorher erfolgter Warnung seitens des Verkäufers der letztere, falls beim nächsten Zahlungstermin wieder keine Teilzahlung erfolgt, zur Zurücknahme der Sache berechtigt. -Ist der Käufer bei durch Krankheit verursachter oder sonstiger unver schuldeter Erwerbslosigkeit über den im vorhergehenden Absatz festgesetzten Zeitraum hinaus verhindert, die Teilzahlungen rechtzeitig zu leisten, so ist der Verkäufer zwar zur zeitweiligen Zurücknahme der gelieferten Sachen berechtigt, muß aber — falls Käufer dies bei der Rückgabe beansprucht — ihm die Sachen für die Dauer von 3 Monaten Vorbehalten und die Teilzahlungen während dieser Zeit stunden. Bei Wiederaufnahme der Teilzahlungen nach dieser Zeit ist Käufer berechtigt, die Rückgabe der Sachen zu verlangen. — Den Weitergebrauch der auf Teilzahlung gekauften Sachen muß in diesen Fällen Verkäufer bis zur Dauer eines Vierteljahres gestalten, 1) wenn es sich um Handwerkszeug oder Arbeitsmaschinen, sowie um unentbehrlichen Hausrat handelt und mindestens des verab redeten Kaufpreises entrichtet ist; 2> wenn ^ des verabredeten Kauf preises bereits gezahlt sind. Der Verkäufer hat bei solcher Stundung eine angemessene Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe indessen 0^ der in der Zeit der Stundung fälligen Teilzahlungen und. die ortsüblichen Kosten der Abholung und Lagerung nicht überschreiten darf. Falls die unverschuldete Erwerbslosigkeit länger als 3 Monate dauert, ist, wenn keine anderweitige gütliche Einigung erfolgt, Käufer berechtigt, die Ver steigerung der gekauften Sachen zu verlangen. Aus dem nach Abzug der Versteigerungskosten verbleibenden Erlös sind zunächst die rückständigen Forderungen des Verkäufers abzüglich 20 Proz. zu begleichen; ein et waiger Ueberschuß ist dem Käufer zurückzugeben.» Handelsvertrag. — Das Reichsgesetzblatt Nr. 6 (ausgegeben am 13. März 1893) veröffentlicht den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Aegypten vom 19. Juli 1892. Schulbücher. — Ueber den Gebrauch von Schulbüchern in ver schiedenen Auflagen schreibt der -Staatsanzeiger für Württemberg-: -Eine nicht unwichtige, wenn auch nur die mehr äußerliche Seite des Unterrichtsbetricbs betreffende Schulsrage hat jüngst von der Kult- Ministerial-Abteilung für Gelehrten- und Realschulen in den ihr unter stellten Schulen mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens eine Regelung erfahren, die auch in weiteren Kreisen bekannt zu werden verdient. Es handelt sich um die Einführung und den Gebrauch neuer Lehrbücher und insbesondere um den Ge brauch neuer Auflagen eines schon eingeführte» Schulbuchs. Wenn auch nicht zu bestreiten ist, daß die Benutzung verschiedener Auf lagen von seiten der Schüler einer und derselben Klasse für Lehrer und Schüler mancherlei llnzuträglichkeiten im Gefolge hat, so ist es doch im Interesse der beteiligten Familie wünschenswert, daß der mit der Forde rung der Anschaffung jeder neuen Ausgabe verbundene Mehrauswand tunlichst vermieden werde. Zu diesem Zweck erteilt die erwähnte Ver fügung der Ministerial-Abteilung den Voritänden der ihr unterstellten An stalten hierüber die entsprechenden Weisungen. Grundsätzlich wird den Schulvorständen zur Pflicht gemacht, darauf hinzuwirken, daß den Eltern und Vertretern der Schüler durch den Wechsel in den Schulbüchern, so weit immer möglich, ein Mehraufwand nicht erwachse, und daher em häufiger oder nicht genügend begründeter Wechsel in den Schulbücher» überhaupt zu vermeiden sei. Für den Fall, daß aus irgend welchem Grunde die Neuauflegung eines schon im Gebrauche befindlichen Lehrbuchs nötig geworden ist, wird auf den Weg hingewiesen, auf dem vermieden werden kann, daß nicht alle Schüler einer Klasse, auch diejenigen, die etwa schon im Besitze einer früheren Auflage sind, die neue Auflage anschaffen müssen. Die Verfasser und Verleger sollen bei Herstellung einer neuen Ausgabe durch beigedruckte Hinweisung auf die betreffenden Ab schnitte und Seitenzahlen in der früheren Ausgabe es ermöglichen, daß auch diese noch gebrauchsfähig bleibt. Nötigenfalls sollen die Lehrer hierbei vermittelnd eintreten und den Schülern die nötigen Hinweisungen angeben. Den Verfassern von Lehrbüchern sollen in der Verbesserung ihrer Bücher und in der Benutzung der bei ihrem Ge brauch in der Schule gemachten Erfahrungen beengende Schranken nicht gezogen werden. Jedoch wird die Erwartung ausgesprochen, daß von denselben nur da und nur dann in einer neuen Auflage Textänderungen vorgenommen werden, wenn und wo ganz dringende Gründe cs erheischen. Endlich wird für den Fall, daß ein Lehrbuch durch Neuauflegung eine 222 Sechzigster Jahrgang.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder